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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Dr. August Pernsteiner in Linz, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. November 2005, Zl. BauR-013558/1-2005-Um/Vi, betreffend eine Bauanzeige (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit der am 3. August 2004 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde erster Instanz eingelangten "Anzeige eines Bauvorhabens nach § 25 Abs. 1 Z. 3 O.ö. BauO 1994 (Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden)" vom 2. August 2004 gab der Beschwerdeführer den "Anbau eines Balkons an das bestehende Wohngebäude in Folge des Umbaus" auf seinem Grundstück Nr. 1105/11, Gräflingerweg 7, der Liegenschaft EZ 3176, KG Katzbach, bekannt. Diese Bauanzeige ergänzte der Beschwerdeführer durch Vorlage von Austauschplänen am 13. September 2004.
Am 1. Oktober 2004 wurden Schnitt- und Ansichtspläne von der Baubehörde zum Akt genommen. Diese Pläne enthalten die Firmenstampiglie des Planverfassers und Bauführers.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 2004 wurde "die Bauausführung des am 2.8.2004, zuletzt geändert am 1.10.2004, angezeigten Bauvorhabens, nämlich die Errichtung eines Balkons sowie zweier Gaupen im Bereich der nordseitigen Fassade bzw. des nördlichen Dachbereiches sowie die Errichtung eines Balkons im Bereich der südlichen Dachfläche zur Verbreiterung der Dachterrasse" auf dem Grundstück des Beschwerdeführers "wegen Widerspruchs zu zwingenden baurechtlichen Bestimmungen untersagt. Datum des Vorliegens der vollständigen und ordnungsgemäßen Bauanzeige: 1.10.2004". Als Rechtsgrundlage wurden "§ 25a Abs. 1 Z. 1-3 und §§ 54 und 55 O.ö. Bauordnung" zitiert. In der Begründung ging die Baubehörde davon aus, dass letztmalig am 1. Oktober 2004 korrigierte Einreichpläne vorgelegt worden seien. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass das zur Anzeige gebrachte Bauvorhaben eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes bewirke. Die Baubehörde stützte sich auf ein Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen, in welchem ausgeführt wurde:
"Gegenstand des Gutachtens ist die Beurteilung der Abweichungen im Zuge von Umbaumaßnahmen vom bewilligten Projekt am Objekt Gräflingerweg 7. Die Abweichungen wurden bereits konsenslos umgesetzt. Grundlage für die Begutachtung durch die Planungsvisite ist eine an die konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen abgestimmte Austauschplanung (eingelangt am 1.10.2004).
Beschreibung der Abweichung vom bewilligten Projekt:
Die teilweise Anhebung des Daches entspricht hinsichtlich der Dachneigung dem bewilligten Projekt. Der angehobene First des Hauptdaches wird um ca. 40 cm höher ausgebildet als im bewilligten Projekt. Die Differenz zur einheitlichen Firsthöhe der Siedlung beträgt daher ca. 1,40 m. Straßenseitig werden jedoch zwei Gaupen vorgesehen, die jedoch als Fenstertüren zu einem vorgelagerten Balkon ausgeführt werden. Die Lösung mit Fenstertüren bewirkt ein Unterschreiten der Traufe um ca. 1 m durch die vorgelagerte Balkonbrüstung. Die Brüstung des vorgelagerten Balkons wird als geschlossene Holzschalung ausgeführt, die über die gesamte sichtbare Länge des Wohnhauses gezogen wird. Der Balkon tritt optisch als verstärkter Traufenbereich mit einer Höhe von ca. 1,40 m in Erscheinung, der sich über die durch die Anhebung des Daches entstehende Feuermauer fortsetzt.
Die Überdachung der Gaupen erfolgt durch wuchtig ausgebildete Zeltdächer, die das Dachgeschoss straßenseitig optisch als Vollgeschoss erscheinen lassen. Gartenseitig wurde ebenfalls anstelle eines Dachflächenfensters ein die Traufenlinie unterschreitender Balkon vorgesehen.
Beschreibung des Siedlungscharakters:
Die Wohnsiedlung beiderseits des ca. 70 m langen Gräflingerweges wurde 1985 errichtet. Dabei handelt es sich um in zwei Zeilen angeordnete, 2-geschossige Einfamilienhäuser mit nicht ausgebautem Satteldach. Die Baukörper sind in gekuppelter Weise errichtet. Die dazwischen liegenden Garagenbaukörper weisen ebenfalls Satteldächer entsprechend der Neigung der Dächer der Hauptgebäude auf. Die Baukörper weisen einheitliche First- bzw. Traufenhöhen auf. Die Traufen werden einheitlich als Dachvorsprung mit Dachrinne ausgebildet. Die gegenüber den Hauptfassaden vorgesehenen Garagendächer werden als Vordächer über die Hauseingänge gezogen. Die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Einbauten anderer Fensterkonstruktionen sowie Auswechslungen von Garagentoren bewirken keine Veränderung des Siedlungscharakters.
Gutachten:
Auf Grund der Durchbrechung des Siedlungscharakters durch die Abweichungen vom bewilligten Projekt wird eine massive Störung des Ortsbildes verursacht. Diese ist wie folgt zu begründen:
-
Der Balkon tritt als 1,40 m hohe Traufe in Erscheinung und entspricht nicht der ortsüblichen Traufenausbildung. Dieser Eindruck wird durch die dunkelgrau gestrichene, vollflächige Holzschalung noch wesentlich verstärkt.
-
Die beiden Gaupen dominieren den Dachbereich so stark, dass eine Dachfläche nicht mehr wahrnehmbar ist. Auf Grund ihrer Massigkeit treten die beiden Gaupen als Vollgeschoss in Erscheinung. Das Dachgeschoss entspricht in seiner optischen Wirkung nicht der ortsüblichen Dachausbildung.
Zufolge § 3 O.ö. BauTG müssen baulichen Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Zudem müssen sie sich in die Umgebung einwandfrei einfügen. Baumassen und Bauteile müssen harmonisch aufeinander abgestimmt werden."
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22. Juni 2005 wurde der gegen den zitierten Bescheid der Landeshauptstadt Linz erhobenen Berufung des Beschwerdeführers im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid "behoben". Begründend führte die Berufungsbehörde aus, dass die Erlassung eines auf § 25a Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 gestützten Bescheides das Vorliegen einer "vollständigen und ordnungsgemäß belegten" Bauanzeige voraussetze. Insofern sei das Bauanzeigeverfahren als "antragsbedürftiges" Verwaltungsverfahren zu betrachten. Sei der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar, so sei die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliege, sei die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig. Von einer den Lauf der Untersagungsfrist auslösenden und somit notwendigen Voraussetzung für einen Untersagungsbescheid bildenden vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige könne nur dann gesprochen werden, wenn ein ausreichend konkretisiertes Bauvorhaben vorliege, wenn also klar sei, was nach dem Willen des Bauwerbers den Inhalt der Bauanzeige bilden solle. Die am 3. August 2004 erstattete Bauanzeige bezeichne das angezeigte Bauvorhaben wörtlich mit "Anbau eines Balkons an bestehendes Wohngebäude in Folge des Umbaus". Die dieser Bauanzeige beigeschlossenen Baupläne enthielten aber nicht bloß einen Balkon, sondern vielmehr auch eine Gaupe an der Nordseite samt einem Balkon, einen Balkon bei der bestehenden Gaupe (ebenfalls an der Nordseite) sowie einen neuen Balkon an der Südseite des Gebäudes. Im vorliegenden Fall stünden somit die verbale Umschreibung des Bauvorhabens in der Bauanzeige, wo von einem einzigen Balkon die Rede sei, und die Darstellung des Bauvorhabens im Bauplan, wo insgesamt drei Balkone und eine (neue) Gaupe ersichtlich seien, in einem unlösbaren Widerspruch; es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Wille des Bauwerbers eindeutig erkennbar sei. Auch die später, nämlich am 13. September 2004 und am 1. Oktober 2004, eingereichten "Austauschpläne" trügen nicht zur Klärung bei, da sie mangels einer Unterfertigung durch den Anzeigewerber diesem schon in formaler Hinsicht nicht zuzurechnen seien und - worauf in der Berufung ausdrücklich hingewiesen worden sei - zumindest der am 13. September 2004 eingereichte Bauplan lediglich eine "Alternativvariante" darstelle, nicht aber den Inhalt der Bauanzeige bilden solle. Auf Grund der unlösbaren Widersprüche zwischen der verbalen Beschreibung des Bauvorhabens in der Bauanzeige und dessen Darstellung im Bauplan stehe daher bis dato nicht fest, welchen konkreten Umfang das angezeigte Bauvorhaben haben solle. Daraus folge aber, dass eine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegen sei. Die Untersagungsfrist habe daher nicht zu laufen begonnen und es sei eine inhaltliche Entscheidung über die Bauanzeige - in Form eines Untersagungsbescheides - unzulässig. Der angefochtene Bescheid sei somit ersatzlos aufzuheben gewesen. Für das weitere Verfahren bedeute dies, dass die Baubehörde erster Instanz zunächst den Inhalt bzw. Umfang der Bauanzeige zu klären haben werde. Erst nach Vorliegen einer diesbezüglich konkretisierten Bauanzeige beginne die Untersagungsfrist zu laufen; dies eröffne der Baubehörde erster Instanz die Möglichkeit, im Wege des § 25a O.ö. Bauordnung 1994 zu reagieren. Im Hinblick auf die Vorgangsweise der Erstbehörde, "Austauschpläne" zum Akt zu nehmen, werde aus verfahrensökonomischen Gründen darauf hingewiesen, dass § 34 O.ö. Bauordnung 1994 im Bauanzeigeverfahren keine Anwendung finde und daher die Vorlage eines geänderten Planes im Zuge eines auf Grund einer Bauanzeige eingeleiteten Verfahrens unzulässig sei (Hinweis auf § 25a Abs. 5 Z. 2 O.ö. Bauordnung 1994).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird. Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, dass grundsätzlich nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwachsen könne, nicht aber dessen Begründung. Dies bedeute, dass eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Bescheidadressaten nur durch den Spruch des Bescheides möglich sei. Mit dem Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22. Juni 2005 sei infolge Berufung des Beschwerdeführers der erstinstanzliche Untersagungsbescheid behoben worden. Der normative Gehalt des Spruches des Berufungsbescheides erschöpfe sich also in der Aufhebung des Bescheides bzw. dessen Beseitigung aus dem Rechtsbestand. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides enthalte er keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch darüber, ob und in welcher Form das Bauanzeigeverfahren nunmehr fortzusetzen sei. Die einem Spruch beigegebene Begründung könne allenfalls dann als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lasse. Sei aber der Spruch des Bescheides eindeutig, komme seiner Begründung eine den Inhalt des Spruches modifizierende Wirkung nicht zu. Im vorliegenden Fall lasse der Spruch des angefochtenen Bescheides keinen Zweifel an seinem Inhalt offen. Vielmehr sei die Aufhebung des erstinstanzlichen Untersagungsbescheides in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise verfügt worden, sodass der im Begründungsteil enthaltenen "Anmerkung" der Berufungsbehörde, wonach im fortgesetzten Verfahren nunmehr der Inhalt bzw. Umfang der Bauanzeige zu klären sei, keine für die materielle Rechtskraft des Bescheidspruches bedeutsame Wirkung beizumessen sei. Die Berufungsentscheidung enthalte also im Spruch keine bescheidmäßige Feststellung, dass und wie das Verfahren nunmehr fortzusetzen sei. Da aber nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwachse, sei der Beschwerdeführer durch die nur in der Begründung zum Ausdruck gelangte Ansicht der Berufungsbehörde in keinen subjektiven Rechten verletzt worden. Durch die Begründung der Aufhebung gemäß § 66 Abs. 4 AVG könne eine Partei - anders als dies bei einer Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG oder bei der Aufhebung durch eine Vorstellungsbehörde der Fall sei - nicht in ihren Rechten verletzt werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. April 1998, Zl. 97/06/0111). Da der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht den Spruch des Berufungsbescheides, sondern lediglich dessen Begründung bekämpft habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist folgende Rechtslage maßgeblich:
O.ö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 114/2002, (in der Folge: BO)
"§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
...
§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:
...
3. die nicht unter § 24 Abs. 1 Z. 1 fallende Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert;
...
(3) Für die Bauanzeige und deren Inhalt gilt § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bauwerbers der Anzeigende tritt. ...
(4) Der Bauanzeige sind anzuschließen:
1. bei Bauvorhaben
...
2. bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z. 3 die in § 28 Abs. 2 Z. 1
und 4 genannten Unterlagen, wobei für den anzuschließenden Bauplan
§ 29 Abs. 2 und 5 sinngemäß gelten;
...
§ 28 Abs. 3 gilt in allen Fällen sinngemäß.
§ 25a.
Anzeigeverfahren
(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn
1.
Abweisungsgründe im Sinne des § 30 Abs. 6 Z. 1 vorliegen oder
2.
offensichtliche Abweisungsgründe im Sinne des § 30 Abs. 6 Z. 2 festgestellt werden oder
3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf.
Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt.
(1a) Soweit sie Abweisungsgründe gemäß Abs. 1 Z. 2 feststellt, kann die Baubehörde anstelle der Untersagung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist für das Bauvorhaben mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen (§ 35 Abs. 2) vorschreiben, wenn dadurch
1.
die festgestellten Abweisungsgründe entfallen und
2.
- soweit es sich um Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 handelt - subjektive Nachbarrechte im Sinne des § 31 Abs. 4 bis 6 nicht nachteilig berührt werden.
...
(4) Für die Wirksamkeit der Bauanzeige und für deren Erlöschen gilt § 38 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dreijährige Frist mit Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist mit Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1a oder mit der Zustellung einer schriftlichen Mitteilung nach Abs. 2 zu laufen beginnt.
(5) Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:
1. für Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 und 2 gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 37,
2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z. 3 zusätzlich § 40, und zwar jeweils unabhängig vom allenfalls schon erfolgten Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist;
3. für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z. 1 und 2 gelten die §§ 19 bis 21 über den Verkehrsflächenbeitrag sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Baubewilligung der Vermerk über die Baufreistellung auf dem Bauplan tritt.
§ 28
Baubewilligungsantrag
(1) Die Baubewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des Bauwerbers;
2.
den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll;
3. die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der in Z. 2 angeführten Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;
4. die Daten der Bauplatzbewilligung oder einen entsprechenden Hinweis auf ein anhängiges Bauplatzbewilligungsverfahren, wenn für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung Voraussetzung ist. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)
(2) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
1. ein allgemeiner Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung des Antrages entsprechen muss;
...
4. der Bauplan in dreifacher Ausfertigung;
...
(3) Die Baubehörde kann auf die Vorlage eines Grundbuchsauszuges (Abs. 2 Z. 1) verzichten, wenn der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, der Baubehörde bereits vorliegt oder vom Bauwerber auf andere Weise erbracht wird.
(4) Die Landesregierung kann im Interesse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung der Anträge durch Verordnung die Verwendung von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des Bauplanes oder von Teilen des Bauplanes erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die mit Ausfertigungen zu beteilenden Behörden oder Dienststellen für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist.
§ 29
Bauplan
(1) Der Bauplan hat, soweit dies nach der Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, zu enthalten:
1. den Lageplan, der auszuweisen hat:
a) die Lage des Bauplatzes oder Baugrundstückes sowie der benachbarten Grundstücke mit Angabe der Nordrichtung;
b)
die Grundstücksnummern;
c)
die Größe des Bauplatzes oder Baugrundstückes;
d)
die Baubestände (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen) auf dem Bauplatz (Baugrundstück) und den benachbarten Grundstücken;
e) ober- und unterirdische Leitungen auf dem Bauplatz (Baugrundstück);
f) die Lage des Bauvorhabens und seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken;
g) die vorgesehenen Kinderspielplätze, Erholungsflächen, Einfriedungen, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge und Düngersammelanlagen;
2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen einschließlich der Kellergeschoße; die notwendigen Schnitte (bei Gebäuden insbesondere die Stiegenhausschnitte) mit dem anschließenden Gelände und dessen Höhenlage; die Tragwerkssysteme, alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung des Bauvorhabens und des Anschlusses an vorhandene Bauten erforderlich sind; die Darstellung des Dachstuhles und der Rauchfänge (Abgasfänge); die Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung; allfällige Hausbrieffachanlagen;
3. eine Beschreibung des Bauvorhabens und der Bauausführung (Baubeschreibung); sie hat insbesondere Angaben über die bebaute Fläche, den umbauten Raum, die Nutzfläche, die Zahl und Größe der Räumlichkeiten und gegebenenfalls ihre besondere Zweckwidmung (wie Wohnungen, Büros und Geschäftsräumlichkeiten) sowie die vorgesehenen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten zu enthalten.
(2) Bei Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z. 3 und 4 und bei Änderung des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens (§ 34) kann der Bauplan auf die Darstellung und Beschreibung derjenigen Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.
(3) Im übrigen hat der Bauplan alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes notwendig ist. Die Baubehörde hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und statischen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen samt Konstruktionsplänen, zu verlangen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Maßstab und die Herstellung der im Rahmen des Bauplanes der Baubehörde vorzulegenden Pläne sowie über die Verwendung bestimmter Materialien und Farben bei der Herstellung dieser Pläne zu erlassen.
(5) Der Bauplan darf bei Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 nur von einer gesetzlich dazu befugten Person (Planverfasser) erstellt werden.
(6) Alle Pläne sowie die Baubeschreibung sind vom Planverfasser, von den Grundeigentümern, vom Bauwerber und vom Bauführer zu unterzeichnen. Ist der Bauführer bei Einreichung des Bauplanes noch nicht bestimmt, hat er die Unterzeichnung vor Beginn der Bauausführung bei der Baubehörde nachzuholen.
(7) Der Planverfasser hat für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu sorgen. Diese Verpflichtung wird durch die Baubewilligung und durch baubehördliche Überprüfungen nicht eingeschränkt."
§ 66 AVG:
"§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."
Die Baubehörde erster Instanz hat in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bauverfahren über Antrag des Beschwerdeführers die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt.
Zutreffend gingen die Parteien des Verwaltungsgerichtshofsverfahrens davon aus, dass das vom Beschwerdeführer angezeigte Bauvorhaben ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 BO ist.
Auch wenn das vom Beschwerdeführer angezeigte Bauvorhaben bereits ausgeführt ist, war von den Baubehörden ein Anzeigeverfahren gemäß § 25a Abs. 1 BO durchzuführen, weil für anzeigepflichtige Verfahren gemäß Abs. 5 Z. 2 dieses Paragraphen u. a. auch § 49 BO (Verfahren betreffend bewilligungslose bauliche Anlagen) sinngemäß anzuwenden ist. Im Beschwerdefall war daher dem Beschwerdeführer in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs. 1 BO die Möglichkeit einzuräumen, auch nachträglich die Bauanzeige gemäß § 25a BO zu erstatten.
Die Baubehörde erster Instanz hat einen Untersagungsbescheid gemäß § 25a Abs. 1 BO deshalb erlassen, weil das vom Beschwerdeführer angezeigte Bauvorhaben dem Ortsbild (siehe § 3 Z. 5 O.ö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 103/1998) widerspreche. Sie hat damit den im § 25a Abs. 1 Z. 2 BO normierten Untersagungsgrund festgestellt und ist somit davon ausgegangen, dass das angezeigte Bauvorhaben sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht (vgl. hiezu § 30 Abs. 6 Z. 2 BO).
Das Vorliegen dieses Untersagungsgrundes wurde vom Beschwerdeführer - neben der Geltendmachung der Verfristung gemäß § 25a Abs. 1 Einleitungssatz BO - in seiner Berufung ausdrücklich bekämpft. Die Berufungsbehörde hat den erstinstanzlichen Untersagungsbescheid infolge Berufung des Beschwerdeführers im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
Liegt dem erstinstanzlichen Bescheid - wie im Beschwerdefall -
ein Parteienantrag zu Grunde, so hat die Berufungsbehörde in Handhabung des § 66 Abs. 4 AVG grundsätzlich über diesen Antrag eine Sachentscheidung zu treffen. Die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides allein wird diesem Erfordernis in aller Regel nicht gerecht. Die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG führt nämlich grundsätzlich dazu, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Aus der Begründung des eine ersatzlose Behebung gemäß § 66 Abs. 4 AVG aussprechenden Berufungsbescheides kann sich zwar eine Situation ergeben, wonach ein der Entscheidung zu Grunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist. Fehlen jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Erledigung und wäre daher ein Abspruch über den dem Bescheid zu Grunde liegenden Sachantrag des Beschwerdeführers zu tätigen gewesen, wird der Bescheid der Berufungsbehörde in der Regel mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet sein. Eine bloße - nicht auf § 66 Abs. 2 AVG gegründete - Behebung vorinstanzlicher Bescheide hätte nämlich - wie dargelegt - zur Folge, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf und dass somit der auf die Entscheidung der Vorinstanz Bezug habende Parteienantrag unerledigt bliebe (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063, mit weiteren Nachweisen).
Im Anzeigeverfahren nach § 25a BO ist eine Entscheidung der Baubehörde nur für den Fall vorgesehen, dass Untersagungsgründe gemäß Abs. 1 dieser Gesetzesstelle vorliegen. Auf Grund des von der Baubehörde erster Instanz erlassenen Untersagungsbescheides hat der Beschwerdeführer insbesondere im Hinblick auf die im § 25a Abs. 4 BO normierten Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Bauanzeige einen Rechtsanspruch auf rechtmäßige Erledigung seiner Bauanzeige durch die Berufungsbehörde, da - im Falle der Nichtwahrung der achtwöchigen Untersagungsfrist des § 25a Abs. 1 BO durch die Behörde - auch bei Zutreffen des von der Baubehörde erster Instanz angenommenen Untersagungsgrundes (Störung des Ortsbildes) die Wirksamkeit der Bauanzeige nur mehr bei Vorliegen der im § 25a Abs. 4 BO normierten Voraussetzungen berührt sein kann.
War daher die Berufungsbehörde der Auffassung, dass ein Untersagungsgrund im Sinne des § 25a Abs. 1 BO vorliegt, war sie verpflichtet selbst in der Sache zu entscheiden. Findet sie, dass das Ermittlungsverfahren vor der Untersagung der Bauausführung durch die Baubehörde erster Instanz mangelhaft geblieben ist, hat sie die erforderlichen Verfahrensergänzungen selbst vorzunehmen.
Die ersatzlose Behebung des auf § 25a BO gestützten erstinstanzlichen Untersagungsbescheides durch die Berufungsbehörde im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG verletzt den Beschwerdeführer nicht in den von ihm in der Beschwerde geltend gemachten Rechten, weil eine "positive" Entscheidung über die Bauanzeige - etwa in Form einer "Bewilligung" - nicht in Betracht kommt (siehe insbes. auch den bereits erwähnten AB 1998 bei Neuhofer, aaO, Seite 135) und - wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt - die rechtlichen Erwägungen der Berufungsbehörde zur Frage des Vorliegens einer "vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige" und der damit verbundenen Beurteilung des Laufes der im § 25a Abs. 1 BO normierten Untersagungsfrist keine die Baubehörde erster Instanz bindenden tragenden Aufhebungsgründe im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG sind. Die Berufungsbehörde hat mit ihrer Entscheidung zweifelsfrei den erstinstanzlichen Untersagungsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
Der angefochtene Bescheid ist somit nicht rechtswidrig.
Hinzuweisen ist darauf, dass sich die Beurteilung der Berufungsbehörde, es liege keine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige vor, im Hinblick auf die gegebene Rechtslage aus der Begründung des Berufungsbescheides nicht nachvollziehen lässt. Ob eine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige im Sinne des § 25a Abs. 1 Einleitungssatz BO vorliegt, ist an Hand des § 25 BO, insbesondere dessen Abs. 3 und 4, zu beurteilen.
Die Berufungsbehörde erblickt einen unlösbaren Widerspruch zwischen der verbalen Beschreibung des Bauvorhabens in der Bauanzeige und dessen Darstellung im Bebauungsplan, weshalb keine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige vorliegen soll. Im Beschwerdefall ist aber von einer vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige dann auszugehen, wenn die vorgelegten Baupläne den Anordnungen des § 28 Abs. 2 Z. 4 und § 29 Abs. 2 und 5 BO entsprochen haben. Entgegen der von der Berufungsbehörde vertretenen Rechtsauffassung kam es auf die verbale Beschreibung des angezeigten Bauvorhabens daher nicht an. Ein Widerspruch zwischen der verbalen Beschreibung des Bauvorhabens und den vorgelegten Bauplänen ist somit nicht von Bedeutung. Die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde, es liege infolge der unlösbaren Widersprüche zwischen der verbalen Beschreibung des Bauvorhabens in der Bauanzeige und dessen Darstellung im Bebauungsplan keine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige vor und es sei daher eine inhaltliche Entscheidung über die Bauanzeige durch die Baubehörde erster Instanz in Form eines Untersagungsbescheides unzulässig gewesen, ist auf Grund der aufgezeigten Rechtslage verfehlt. Im Ergebnis ist daher von einer rechtzeitig erstatteten, nicht untersagten Bauanzeige auszugehen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die mitbeteiligte Partei hat die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; Schriftsatzaufwand (dieser käme hier in Betracht) steht ihr aber nicht zu, weil sie nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0079).
Wien, am 27. Juni 2006
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050374.X00Im RIS seit
21.07.2006Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013