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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art5 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/18/0159 E 27. Juni 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der E, geboren 1965, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 5. April 2006, Zl. 143.932/2- III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. April 2006 wurde der von der Beschwerdeführerin, laut dem Beschwerdevorbringen einer türkischen Staatsangehörigen, durch ihren Rechtsvertreter am 25. Mai 2004 gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 und 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.
Dieser Antrag sei am 27. Mai 2004 beim Landeshauptmann von Wien (der Erstbehörde) eingelangt und mit Bescheid vom 29. April 2005 abgewiesen worden. In der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung habe sie im Wesentlichen eingewendet, dass ihr Ehegatte seit ca. zehn Jahren am österreichischen Arbeitsmarkt integriert wäre, daher das zwischen der Europäischen Union und der Türkei abgeschlossene Assoziationsabkommen anzuwenden wäre, insbesondere auf das Diskriminierungsverbot hinzuweisen wäre und ihr Ehegatte bereits um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht hätte.
Auf Grund des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG sei der Antrag vom 25. Mai 2004 als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "beschränkt" anzusehen. Gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. seien Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen und sei die Entscheidung im Ausland abzuwarten.
Die Beschwerdeführerin sei mit einem von der österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellten Visum C mit Gültigkeit vom 29. August 2003 bis 28. November 2003 in das Bundesgebiet eingereist und seit 15. September 2003 in Wien gemeldet. Sie habe bisher noch nie über einen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich verfügt.
Die Beschwerdeführerin habe den gegenständlichen Antrag vom 25. Mai 2004 zu einem Zeitpunkt eingebracht, als sie im Inland aufhältig gewesen sei, und sich bereits vor der Antragstellung in Österreich aufgehalten.
Für eine Inlandsantragstellung liege kein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall aus humanitären Gründen" im Sinn des § 72 NAG vor. Der im Berufungsschreiben vorgebrachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihrem Kind (in Österreich) zusammenleben möchte, stelle keinen ausreichenden besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Aspekt dar, zumal auch die am 5. Juni 1987 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, Görgü Z., über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Der weiters behauptete Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt habe, führe nicht dazu, dass sie davon ein Aufenthaltsrecht ableiten könnte. Es gälten daher die allgemeinen Bedingungen für die Antragstellung und Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
Auch ihre Berufung auf das Assoziationsabkommen als Angehörige eines türkischen Staatsangehörigen sei nicht zielführend, weil dieses Abkommen nur dann Anwendung finde, wenn die Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaates gestanden sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch als Angehörige ihres Mannes noch keinen Aufenthaltstitel erhalten. Überdies sei das Abkommen nur auf jene Angehörige anwendbar, die die Genehmigung erhalten hätten, zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Durch Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses (Nr. I/80) werde nicht die Befugnis des betreffenden Mitgliedsstaates berührt, Genehmigungen zum Zuzug von Familienangehörigen von türkischen Arbeitnehmern zu erteilen. Der Beschwerdeführerin könne der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Quotensituation zugemutet werden.
Eine Inlandsantragstellung werde gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen. Diese Entscheidung der belangten Behörde gründe sich aus formeller Sicht auf § 75 leg. cit. Die Beschwerdeführerin hätte daher gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. (die Entscheidung über( ihren Antrag im Ausland abwarten müssen. Ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, sei entbehrlich.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 1 Z. 11 NAG idF BGBl. I Nr. 157/2005 sowie § 2 Abs. 1 Z. 12 und 13, § 21 Abs. 1 und 2 und § 81 Abs. 1 NAG lauten:
"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(...(
11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24);
12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);
13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z. 11 und 12) ist;
(...("
"§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauerhaft wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise oder während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
3. Fremde, die bisher österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger waren;
4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
5. Fremde, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts, und
6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige.
(...("
"§ 81. (1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(...("
Das NAG ist mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten (vgl. § 82 Abs. 1 leg. cit.), sodass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf der Grundlage des NAG zu unterscheiden hatte (§ 81 Abs. 1 leg. cit.).
2. Die Beschwerde bringt vor, dass der im angefochtenen Bescheid dargestellte Sachverhalt (zwar) "im Wesentlichen" richtig sei, es erfülle die belangte Behörde (jedoch) nicht die in Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG vorgesehenen Rechtsschutzgarantien, weil sie keinem Gericht entspreche. Hinzuzufügen sei, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert bekommen und die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt habe. Ferner sei § 3 Abs. 2 NAG verfassungswidrig. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin auch auf Grund der seit 1. Mai 2006 in Geltung stehenden Richtlinie 2004/38/EG und auf Grund der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 berechtigt, sich in Österreich aufzuhalten, und erfülle die mangelnde Antragstellung vom Ausland keinen der in Kapitel VII dieser Richtlinie taxativ aufgezählten Gründe für eine Antragsabweisung, zumal sämtliche (dort) vorgesehenen Bedingungen (Wohnung, usw.) erfüllt seien. Auch wäre "in menschenrechtkonformer Interpretation unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK auf das Erfordernis der Inlandsantragstellung zu verzichten gewesen".
3.1. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, von der Beschwerde als richtig bezeichneten Feststellungen der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin mit einem von der österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellten, vom 29. August 2003 bis 28. November 2003 gültigen Visum C in Österreich eingereist, seit 15. September 2003 in Wien polizeilich gemeldet und hat bisher noch nie über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Am 25. Mai 2004, während ihres inländischen Aufenthaltes, brachte sie durch ihren Rechtsvertreter bei der Erstbehörde den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein.
Auf dem Boden dieser unbestrittenen Feststellungen begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei diesem Antrag um einen Erstantrag im Sinn des § 21 Abs. 1 NAG handle, keinem Einwand.
3.2. Ein solcher Erstantrag ist nach dieser Gesetzesbestimmung vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen, wobei die Entscheidung darüber im Ausland abzuwarten ist. Dafür, dass vorliegend eine der im § 21 Abs. 2 NAG angeführten Voraussetzungen für eine Antragstellung im Inland erfüllt sei, besteht weder in der Beschwerde noch im angefochtenen Bescheid irgendein Anhaltspunkt.
3.3. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Richtlinie 2003/86/EG, insbesondere des Kapitels VII, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, so ist dieses Vorbringen bereits aus folgenden Gründen nicht zielführend:
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Amtsblatt Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 0012 bis 0018) gestatten die Mitgliedstaaten u.a. (lit. a) dem Ehegatten des Zusammenführenden - wie auch (lit. b) den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten -
vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Art. 16 genannten Bedingungen gemäß dieser Richtlinie die Einreise und den Aufenthalt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie legen die Mitgliedstaaten fest, ob zur Ausübung des Rechtes auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss. Gemäß Art. 5 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie ist der Antrag zu stellen und zu prüfen, wenn sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedsstaats aufhalten, in dem sich der Zusammenführende - das ist der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltende Drittstaatsangehörige, der oder dessen Familienangehörige einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihm stellt bzw. stellen (Art. 2 lit. c) - aufhält. Von der in Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz dieser Richtlinie genannten Möglichkeit, der Zulassung der Stellung eines Antrages, wenn sich die Familienangehörigen bereits im Bundesgebiet befinden, hat der österreichische Gesetzgeber - sieht man von § 74 NAG ab (vgl. zu dieser Bestimmung etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/18/0153) - keinen Gebrauch gemacht. Zu dem von der Beschwerde ins Treffen geführten Kapitel VII dieser Richtlinie gehört Art. 16, der (u.a.) regelt, in welchen Fällen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung ablehnen können, so etwa, wenn (lit. a) die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
Die Richtlinie 2003/86/EG stand der mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung im Hinblick darauf, dass die Voraussetzung nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie nicht erfüllt war, nicht entgegen.
3.4. Ob dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, "in der Zwischenzeit" - damit offensichtlich gemeint:
nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde - die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert wurde, ist bereits deshalb nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil einem Fremden bis zur Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht die Rechtsposition eines österreichischen Staatsbürgers zukommt, zumal bis zur Verleihung nicht mit völliger Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass einer Verleihung ein Versagungsgrund entgegensteht.
3.5. Nach Art. 1 der weiters von der Beschwerde ins Treffen geführten Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, gilt diese Richtlinie für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für dessen Ehegatten und Familienmitglieder unter den in dieser Bestimmung normierten weiteren Voraussetzungen. Unstrittig gehört weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an. Sollte dem auf Art. 8 und 9 der genannten Richtlinie abzielenden Beschwerdevorbringen die Auffassung zu Grunde liegen, dass der Beschwerdeführerin eine nach Art. 7 des Beschlusses des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 18. August 1980, Nr. 1/80 (ARB), geschützte Rechtsposition zukomme und im Hinblick darauf die genannte Richtlinie Anwendung finde, so ginge diese Auffassung schon deshalb fehl, weil die Beschwerdeführerin mit einem Visum C in das Bundesgebiet eingereist ist und dieser Einreisetitel keine Genehmigung im Sinn des Art. 7 ARB darstellt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0041, mwN).
3.6. Aus den gleichen Erwägungen ist auch der Beschwerdehinweis in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004, die die Richtlinie 64/221/EWG abgelöst hat, nicht zielführend.
3.7. Inwiefern § 3 Abs. 2 NAG, der anordnet, dass über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes der Bundesminister für Inneres entscheidet, verfassungswidrig sei, wird von der Beschwerde nicht erläutert. Der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung begegnen im vorliegenden Beschwerdefall keine Bedenken.
4. Im Hinblick darauf, dass - wie oben (II.3.2.) bereits ausgeführt - der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Ausland hätte gestellt und die Entscheidung darüber im Ausland hätte abgewartet werden müssen, erweist sich die Abweisung dieses Antrages gemäß § 21 Abs. 1 und 2 NAG als unbedenklich. Dabei war eine Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht erforderlich (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2006, Zl. 2006/18/0095, mwN).
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. Juni 2006
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180158.X00Im RIS seit
03.08.2006