TE Vfgh Beschluss 2008/3/13 B743/07

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
UVP-G 2000 §9 Abs4, §19 Abs4
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 9 heute
  2. UVP-G 2000 § 9 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 9 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 9 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  7. UVP-G 2000 § 9 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  8. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer "Bürgerinitiative" gegen dieGenehmigung des Vorhabens "380 kV-Steiermarkleitung" mangelsLegitimation; Beschwerdeführerin keine Bürgerinitiative iSd UVP-G2000 mangels ausreichender Zahl von Unterschriften bezogen auf einezum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Unterschrift vorliegendeschriftliche Stellungnahme

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem bekämpften Bescheid wies der Umweltsenat - beirömisch eins. 1. Mit dem bekämpften Bescheid wies der Umweltsenat - bei

Abänderung einiger der vorgeschriebenen Auflagen - die Berufung u.a. der beschwerdeführenden "Bürgerinitiative" gegen die erstinstanzliche "Genehmigung für das Vorhaben 380 kV-Steiermarkleitung für die im Bundesland Steiermark gelegenen Abschnitte" nach dem UVP-G 2000 ab.

2. Der Verfassungsgerichtshof ersuchte die belangte Behörde, ihm "die Akten betreffend die Konstituierung und Vertretung der beschwerdeführenden Bürgerinitiative gemäß §19 Abs4 und 5 UVP-G 2000 (zB Stellungnahme, Unterschriftenliste) vorzulegen."

Nach Durchsicht dieser Akten richtete der Verfassungsgerichtshof an die beschwerdeführende "Bürgerinitiative" ein Schreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"Die Akten des von der Stmk. Landesregierung geführten erstinstanzlichen Verfahrens enthalten eine 24 Seiten umfassende 'Stellungnahme' mit dem Titel 'Bürgerinitiative Krumegg gegen die 380 kV-Steiermarkleitung im UVP-Verfahren', datiert mit '27.06.2004', mit dem Eingangsstempel des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 28. Juni 2004. Diese 'Stellungnahme' unterschrieben 'für die Bürgerinitiative Krumegg gegen die 380 kV-Steiermarkleitung im UVP-Verfahren' [6 Personen] 'im Namen aller nachfolgenden Unterzeichner'. Gleichzeitig wurden 85 durchnummerierte Blätter vorgelegt, die jeweils die Überschrift 'Bürgerinitiative Krumegg gegen die 380 kV-Steiermarkleitung im UVP-Verfahren' tragen und jeweils bis zu 10 handschriftliche Eintragungen in den vorgedruckten Spalten 'Name', 'Geb.Datum', 'Adresse' und 'Unterschrift' enthalten. Die weiters vorgedruckte Spalte 'lfd. Nr.' ist immer freigelassen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2006, V14/06, seine bisherige Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen einer Parteistellung einer 'Bürgerinitiative' gemäß §19 Abs4 UVP-G dargestellt und diese wie folgt zusammengefasst:

'[D]ie Unterstützungsunterschriften [müssen sich] von Rechts wegen auf eine konkrete, zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterschriften bereits schriftlich vorliegende Stellungnahme in der Sache beziehen

... . Hingegen sind die gesetzlichen Anforderungen an eine

Bürgerinitiative im Sinne des §19 Abs4 UVP-G 2000 nicht erfüllt, wenn lediglich zu einer Unterschriftensammlung zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenhomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, dadurch sichergestellt ist. Daher müssen Unterschriften zur Unterstützung einer in der Sache verfassten schriftlichen Stellungnahme geleistet werden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits vorliegt.'

Es ergeht die Aufforderung, ... vor diesem Hintergrund eine

Äußerung zur Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde der Bürgerinitiative Krumegg abzugeben."

3. Die beschwerdeführende "Bürgerinitiative" äußerte sich dazu wie folgt:

"Dargetan wird, dass die Umweltverträglichkeitserklärung mit Edikt vom 14.05.2004 in den betroffenen Gemeinden, demnach auch in der Gemeinde Krumegg, aufgelegt wurde. Die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme wurde von der erkennenden Behörde von 17.05.2004 bis 28.06.2004 festgelegt, es handelt sich hierbei um 6 Kalenderwochen. In diesem Zeitraum waren 22 Teilgutachten in mehr als 20 A4-Ordnern von den Protagonisten der Bürgerinitiative zu bearbeiten, dies in aller Regel neben dem Beruf, der Familie und dem ursprünglich nicht vorhandenen 'Fachwissen', um der gesetzlichen Forderung nach 'Entgegnen auf gleicher fachlicher Ebene' nachzukommen.

Für dieses wohl europaweit einzigartige Verfahren hatten die Bearbeiter der fachlichen Stellungnahme einen enormen zeitlichen und geistigen Aufwand zu treiben. Diese qualitativ extrem hohe Kapazität, gepaart mit der quantitativ enormen Menge der Unterlagen verlangte den Protagonisten und treibenden Kräften der gegenständlichen Stellungnahme nahezu Übermenschliches ab, der Aufwand, die Gutachten

zu lesen, zu analysieren und ... auf gleicher fachlicher Ebene wie

die Gutachter zu antworten, war enorm groß.

Produkt dieser Arbeit war das Herausarbeiten aller wesentlichen Punkte der Stellungnahme bis zu den beiden Terminen, an welchen die Bürgerinnen und Bürger durch die Bearbeiter der Stellungnahme gegen die 380 kV-Steiermarkleitung im UVP-Verfahren, informiert wurden.

Diese Veranstaltungen fanden am 08.06. und 24.06.2004 im Gemeindegebiet von Krumegg statt, wobei die Bürgerinnen und Bürger mit den Inhalten der wesentlichen Punkte der Stellungnahme vertraut gemacht wurden.

Angesichts dieses qualitativ und quantitativ enormen Aufwandes und Zeitdruckes konnte die Detaillierung der wesentlichen Punkt[e] der Stellungnahme und die Untermauerung mit Gutachten und Beweisen durch umfangreiche Recherchen erst gegen Ende der Stellungnahmefrist abgeschlossen werden. Jedenfalls sind alle wesentlichen Punkte der Stellungnahme bei den jeweiligen Versammlungen und Besprechungen der Bürgerinnen und Bürger ausführlich präsentiert worden und wurden die Anwesenden befragt, ob sie die Punkte der Stellungnahme mit ihrer Unterschrift unterstützen können. Durch diese Vorgangsweise - Präsentation der wesentlichen Punkte der Stellungnahme und Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger durch anschließende Unterschriftsleistung - wurde die notwendige Interessenhomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative im Sinne des UVP-Gesetzes betreffend die konkrete Stellungnahme gegen das gegenständliche Projekt, nämlich die 380 kV-Steiermarkleitung der Verbund APG - jedenfalls sichergestellt.

Die Unterschriften erfolgten nicht bloß zum Zwecke der Gründung einer beliebigen Bürgerinitiative, sondern ganz konkret bezogen auf die vorliegende Stellungnahme, die die homogenen Interessen der unterschreibenden Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Krumegg und ihrer Nachbargemeinden im Sinne der Bestimmungen des UVP-Gesetzes betreffend eine Bürgerinitiative gemäß §19 UVP-Gesetz widerspiegelt.

Am 27.06.2004 wurde die Stellungnahme dann nach Endredaktion und Prüfung der Rechtschreibung und Beilagen final ausgedruckt, mit allen Beilagen und von der Bürgerinitiative in Auftrag gegebenen Gutachten, sowie den Unterschriften, bezogen auf diese konkrete Stellungnahme, gegen die 380 kV-Steiermarkleitung versehen, um sie der Behörde fristgerecht am 28.06.2004 persönlich zu überbringen.

Wäre die detailliert ausformulierte Stellungnahme inklusive aller Beilagen und von der Bürgerinitiative in Auftrag gegebenen Gutachten sowie der notwendigen umfangreichen Recherchen den Bürgerinnen und Bürgern zur Unterschrift vorzulegen gewesen, wäre die Bildung einer Bürgerinitiative im Sinne des §19 UVP-Gesetz aufgrund der Komplexität des eingereichten Projektes und der dafür extrem kurz bemessenen Frist von 6 Wochen (die Erstellung der UVE erfolgte durch hauptberufliche Mitarbeiter der Projektwerberin, unterstützt von Gutachtern und dauerte mehrere Monate) nicht möglich gewesen.

Im Zentrum der Bestimmungen des §19 UVP-Gesetz steht die Sicherstellung der Interessenhomogenität im Hinblick auf ein konkretes Projekt, aber nicht unerfüllbarer und übertriebener Formerfordernisse. Diese Interessenhomogenität ist durch die bisher geschilderte Vorgangsweise jedenfalls sichergestellt, was auch durch das nachfolgende Verhalten (in der mündlichen Verhandlung, in Einzelbeschwerden im UVP-Verfahren, beim Nichtabschluss von Verträgen während des UVP-Verfahrens etc.) der Bürgerinnen und Bürger der Bürgerinitiative gegenüber dem Projekt bestätigt wird.

Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde der Bürgerinitiative Krumegg ist daher jedenfalls zu bejahen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Zur Rechtslage:

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. 697/1993, lautete während der "Öffentlichen Auflage" gemäß §9 leg.cit. (17. Mai 2004 bis 28. Juni 2004) idF BGBl. I 89/2000 auszugsweise wie folgt: Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt 697 aus 1993,, lautete während der "Öffentlichen Auflage" gemäß §9 leg.cit. (17. Mai 2004 bis 28. Juni 2004) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000, auszugsweise wie folgt:

"Öffentliche Auflage

§9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im §5 Abs1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. ...

  1. (4)Absatz 4Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

...

Partei- und Beteiligtenstellung sowie
Rechtsmittelbefugnis

§19. (1) Parteistellung haben

...

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs4 ... .

...

  1. (4)Absatz 4Eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach §20 als Partei oder als Beteiligte (Abs2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

  1. (5)Absatz 5Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. ..."

Die insoweit am 31. Dezember 2004 (also vor Erlassung des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides vom 21. März 2005) in Kraft getretene Novelle des UVP-G 2000 BGBl. I 153/2004 ließ den Text der zitierten Bestimmungen im Wesentlichen unberührt, bezeichnete jedoch §19 Abs4 als Verfassungsbestimmung. §9 Abs4 wurde mit unverändertem Inhalt zu §9 Abs5, dementsprechend verweist der erste Satz des §19 Abs4 nunmehr auf §9 Abs5 statt auf Abs4. Die insoweit am 31. Dezember 2004 (also vor Erlassung des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides vom 21. März 2005) in Kraft getretene Novelle des UVP-G 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2004, ließ den Text der zitierten Bestimmungen im Wesentlichen unberührt, bezeichnete jedoch §19 Abs4 als Verfassungsbestimmung. §9 Abs4 wurde mit unverändertem Inhalt zu §9 Abs5, dementsprechend verweist der erste Satz des §19 Abs4 nunmehr auf §9 Abs5 statt auf Abs4.

2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 16.242/2001 festgehalten hat, verlangt §19 Abs4 UVP-G 2000 für das Vorliegen einer Bürgerinitiative

"ausdrücklich, daß die im Auflageverfahren gemäß §9 Abs4 UVP-G erstattete Stellungnahme - und nur diese - von einer Unterschriftenliste unterstützt wird. Die Vorschrift geht davon aus, daß eine Stellungnahme ganz bestimmten Inhaltes, die gemäß §9 Abs4 UVP-G 'zum Vorhaben, zur Umweltverträglichkeitserklärung, zur vorläufigen Gutachterliste und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens' abgegeben wird, innerhalb der Frist von sechs Wochen ab Beginn der öffentlichen Auflage von mindestens 200 Personen schriftlich unterstützt und vor der Behörde abgegeben wird. Die in sonstigen Verfahrensabschnitten erstatteten Willenserklärungen können weder die Parteistellung gemäß §19 Abs4 UVP-G noch die Antragslegitimation vor dem VfGH gemäß §24 Abs11 UVP-G bewirken."

In Fortsetzung dieser Überlegungen hielt der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2006, V14/06 (A 5 Nordautobahn - Rosa Igel), fest,

"dass die Einräumung weit reichender Verfahrens- sowie Rechtsmittelbefugnisse einschließlich der Legitimation zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für eine juristische Konstruktion, nämlich für eine vom Gesetzgeber sog. 'Bürgerinitiative' gebietet, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Parteistellung oder Antragslegitimation iSd §§19 Abs4 und 24 Abs11 UVP-G 2000 genau zu prüfen ist. Es handelt sich bei der gesetzlichen Regelung jener Voraussetzungen nicht um bloße Form- oder Ordnungsvorschriften, deren geringfügige Missachtung zugunsten der Existenz und Mitwirkung kleinerer Gruppen am Umweltverträglichkeitsverfahren hingenommen werden müsste. Vielmehr werden unter der Bezeichnung 'Bürgerinitiative' vom Gesetzgeber Kollektivgebilde mit minimalem Organisationsgrad (vgl. §19 Abs5 UVP-G 2000 über den Vertreter der Bürgerinitiative und dessen Ersetzung mittels schriftlicher Erklärung der Mehrheit der Mitglieder der Bürgerinitiative) mit der Parteistellung in äußerst komplexen (Verwaltungs-)Verfahren ausgezeichnet, die der schwierigen Klarstellung der Umweltauswirkungen von Großprojekten ebenso wie dem rechtsstaatlichen Rechtsschutz (auch in Gestalt der Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß §24 Abs11 UVP-G 2000) dienen sollen (vgl. zur verfassungsrechtlich an sich unbedenklichen Ausstattung einer derartigen Personenmehrheit mit subjektiven öffentlichen Rechten VfSlg. 17.389/2004, 938 ff.). Fehler bei der Einbringung der Bürgerinitiative belasten unter Umständen das gesamte nachfolgende Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren mit Rechtswidrigkeit. "dass die Einräumung weit reichender Verfahrens- sowie Rechtsmittelbefugnisse einschließlich der Legitimation zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für eine juristische Konstruktion, nämlich für eine vom Gesetzgeber sog. 'Bürgerinitiative' gebietet, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Parteistellung oder Antragslegitimation iSd §§19 Abs4 und 24 Abs11 UVP-G 2000 genau zu prüfen ist. Es handelt sich bei der gesetzlichen Regelung jener Voraussetzungen nicht um bloße Form- oder Ordnungsvorschriften, deren geringfügige Missachtung zugunsten der Existenz und Mitwirkung kleinerer Gruppen am Umweltverträglichkeitsverfahren hingenommen werden müsste. Vielmehr werden unter der Bezeichnung 'Bürgerinitiative' vom Gesetzgeber Kollektivgebilde mit minimalem Organisationsgrad vergleiche §19 Abs5 UVP-G 2000 über den Vertreter der Bürgerinitiative und dessen Ersetzung mittels schriftlicher Erklärung der Mehrheit der Mitglieder der Bürgerinitiative) mit der Parteistellung in äußerst komplexen (Verwaltungs-)Verfahren ausgezeichnet, die der schwierigen Klarstellung der Umweltauswirkungen von Großprojekten ebenso wie dem rechtsstaatlichen Rechtsschutz (auch in Gestalt der Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß §24 Abs11 UVP-G 2000) dienen sollen vergleiche zur verfassungsrechtlich an sich unbedenklichen Ausstattung einer derartigen Personenmehrheit mit subjektiven öffentlichen Rechten VfSlg. 17.389/2004, 938 ff.). Fehler bei der Einbringung der Bürgerinitiative belasten unter Umständen das gesamte nachfolgende Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren mit Rechtswidrigkeit.

Demgemäß ist für das Vorliegen einer 'Bürgerinitiative' als nach §19 Abs4 UVP-G 2000 berechtigter Personenmehrheit notwendig, dass die physischen Personen, welche nachfolgend als 'Bürgerinitiative' einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur (vgl. §24c Abs5 Z2 UVP-G 2000) in Bezug auf den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen. Diese Identität der Einstellungen und die diese umgekehrt bedingende Betroffenheit der eine Stellungnahme unterstützenden Personen durch das zur Genehmigung eingereichte und öffentlich aufgelegte Projekt gelangen in zwei wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ausdruck: Nur solche Personen können - rechtserheblich - eine Stellungnahme unterstützen, die erstens zur Zeit der öffentlichen Projektsauflage in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren und die zweitens ihre Interessensphäre und deren Übereinstimmung mit jener der anderen Unterstützenden dadurch zum Ausdruck brachten, dass sie eine zu diesem Zeitpunkt notwendigerweise bereits vorliegende Stellungnahme unterzeichnen. §19 Abs4 UVP-G 2000 verlangt daher, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und (wohl auch: oder) zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des zukünftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative in Gestalt der Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste 'gleichzeitig mit der Stellungnahme' während der Auflagefrist einzubringen ist. Demgemäß ist für das Vorliegen einer 'Bürgerinitiative' als nach §19 Abs4 UVP-G 2000 berechtigter Personenmehrheit notwendig, dass die physischen Personen, welche nachfolgend als 'Bürgerinitiative' einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur vergleiche §24c Abs5 Z2 UVP-G 2000) in Bezug auf den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen. Diese Identität der Einstellungen und die diese umgekehrt bedingende Betroffenheit der eine Stellungnahme unterstützenden Personen durch das zur Genehmigung eingereichte und öffentlich aufgelegte Projekt gelangen in zwei wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ausdruck: Nur solche Personen können - rechtserheblich - eine Stellungnahme unterstützen, die erstens zur Zeit der öffentlichen Projektsauflage in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren und die zweitens ihre Interessensphäre und deren Übereinstimmung mit jener der anderen Unterstützenden dadurch zum Ausdruck brachten, dass sie eine zu diesem Zeitpunkt notwendigerweise bereits vorliegende Stellungnahme unterzeichnen. §19 Abs4 UVP-G 2000 verlangt daher, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und (wohl auch: oder) zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des zukünftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative in Gestalt der Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste 'gleichzeitig mit der Stellungnahme' während der Auflagefrist einzubringen ist.

Aus §9 Abs4 UVP-G 2000 ergibt sich ferner, dass die Stellungnahme 'schriftlich' abzugeben ist. Da die Stellungnahme 'an die Behörde' abzugeben ist, eine besondere Einbringungsbehörde aber nicht festgelegt ist, ist weiters davon auszugehen, dass die Stellungnahme zu (gemäß §23a leg.cit.) umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich unmittelbar an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (allenfalls an den Landeshauptmann; vgl. §24 Abs2 leg.cit.) zu adressieren ist. Die Stellungnahme, die - wie sich aus §24c Abs5 Z2 leg.cit. ergibt - im Umweltverträglichkeitsgutachten Berücksichtigung finden soll, muss daher, um rechtlich relevant zu sein, 'zum Vorhaben' oder 'zur Umweltverträglichkeitserklärung' (§9 Abs4 idF BGBl. I 89/2000; in der Stammfassung auch noch 'zur vorläufigen Gutachterliste und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens') abgegeben werden, wobei das Vorhaben gemäß §2 Abs2 UVP-G 2000 nicht nur das Projekt ieS, sondern auch damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen umfasst. Aus §9 Abs4 UVP-G 2000 ergibt sich ferner, dass die Stellungnahme 'schriftlich' abzugeben ist. Da die Stellungnahme 'an die Behörde' abzugeben ist, eine besondere Einbringungsbehörde aber nicht festgelegt ist, ist weiters davon auszugehen, dass die Stellungnahme zu (gemäß §23a leg.cit.) umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich unmittelbar an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (allenfalls an den Landeshauptmann; vergleiche §24 Abs2 leg.cit.) zu adressieren ist. Die Stellungnahme, die - wie sich aus §24c Abs5 Z2 leg.cit. ergibt - im Umweltverträglichkeitsgutachten Berücksichtigung finden soll, muss daher, um rechtlich relevant zu sein, 'zum Vorhaben' oder 'zur Umweltverträglichkeitserklärung' (§9 Abs4 in der Fassung BGBl. römisch eins 89/2000; in der Stammfassung auch noch 'zur vorläufigen Gutachterliste und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens') abgegeben werden, wobei das Vorhaben gemäß §2 Abs2 UVP-G 2000 nicht nur das Projekt ieS, sondern auch damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen umfasst.

Als Stellungnahme genügt die Abgabe einer wertenden Meinung zum Projekt oder/und zur dazu vom Projektwerber vorgelegten und von der Behörde aufgelegten Umweltverträglichkeitserklärung. Mögen auch an die Stellungnahme keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sein, so muss sie inhaltlich dennoch zumindest derart beschaffen sein, dass sich die Sachverständigen - wie vom Gesetz in §24c Abs5 Z2 UVP-G 2000 vorgesehen - in dem von der Behörde zwingend einzuholenden Umweltverträglichkeitsgutachten damit fachlich auseinandersetzen können, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können. Daraus wird deutlich, dass die floskelhafte Ablehnung eines Projekts in der - bloßen - Absicht der Gründung einer verfahrensbeteiligten Bürgerinitiative, die ihre Einwände erst nachträglich zur Geltung bringen will, nicht ausreicht, die von Rechts wegen von einer 'Stellungnahme' im Sinn des Gesetzes zu verlangenden inhaltlichen Erfordernisse zu erfüllen.

Für den vorliegenden Antrag ist von besonderer rechtlicher Bedeutung, dass sich die Unterstützungsunterschriften von Rechts wegen auf eine konkrete, zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterschriften bereits schriftlich vorliegende Stellungnahme in der Sache beziehen müssen. Hingegen sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Bürgerinitiative im Sinne des §19 Abs4 UVP-G 2000 nicht erfüllt, wenn lediglich zu einer Unterschriftensammlung zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenhomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, dadurch sichergestellt ist. Daher müssen Unterschriften zur Unterstützung einer in der Sache verfassten schriftlichen Stellungnahme geleistet werden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits vorliegt."

3. Die dargestellte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs betraf zwar jeweils Anträge von "Bürgerinitiativen" auf Aufhebung von Trassenverordnungen gemäß §24 Abs11 UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 153/2004. Die dort angestellten Überlegungen über die Voraussetzungen der Legitimation einer "Bürgerinitiative" zur Verordnungsanfechtung sind jedoch auf Beschwerden gegen letztinstanzliche UVP-Genehmigungsbescheide zu übertragen, weil und soweit es hier wie dort um die Frage geht, ob eine "Bürgerinitiative" gemäß §19 Abs4 UVP-G 2000 entstanden ist. 3. Die dargestellte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs betraf zwar jeweils Anträge von "Bürgerinitiativen" auf Aufhebung von Trassenverordnungen gemäß §24 Abs11 UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2004,. Die dort angestellten Überlegungen über die Voraussetzungen der Legitimation einer "Bürgerinitiative" zur Verordnungsanfechtung sind jedoch auf Beschwerden gegen letztinstanzliche UVP-Genehmigungsbescheide zu übertragen, weil und soweit es hier wie dort um die Frage geht, ob eine "Bürgerinitiative" gemäß §19 Abs4 UVP-G 2000 entstanden ist.

Die beschwerdeführende "Bürgerinitiative" bestreitet nicht, dass die 24 Seiten umfassende "Stellungnahme" mit dem Titel "Bürgerinitiative Krumegg gegen die 380 kV-Steiermarkleitung im UVP-Verfahren", datiert mit "27.06.2004", mit dem Eingangsstempel des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2004, lediglich von 6 Personen unterzeichnet ist. Die beschwerdeführende "Bürgerinitiative" bringt weiters selbst vor, dass die 85 durchnummerierten Blätter "Bürgerinitiative Krumegg gegen die 380 kV-Steiermarkleitung im UVP-Verfahren" mit jeweils bis zu zehn Unterschriften zwar gleichzeitig mit der erwähnten Stellungnahme am 28. Juni 2004 vorgelegt worden seien; die Unterschriften seien jedoch bei Veranstaltungen "im Gemeindegebiet von Krumegg" bereits am 8. und 24. Juni 2004 geleistet worden. Bei diesen Veranstaltungen seien "alle wesentlichen Punkte der Stellungnahme" ausführlich präsentiert worden, die Stellungnahme selbst sei jedoch erst am 27. Juni 2004 "ausgedruckt" worden.

Damit steht fest, dass die jeweils bis zu zehn Unterschriften auf den 85 durchnummerierten Blättern nicht "zur Unterstützung einer in der Sache verfassten schriftlichen Stellungnahme geleistet [wurden], die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits vor[lag]" (VfGH 14.12.2006, V14/06), weshalb weder diese Unterschriften, noch die lediglich 6 Unterschriften auf der vorgelegten "Stellungnahme" selbst deren durch §19 Abs4 UVP-G 2000 geforderte Unterstützung von mindestens 200 Personen bewirken können.

Wenn die beschwerdeführende "Bürgerinitiative" "unerfüllbare und übertriebene Formerfordernisse" darin sieht, dass "die detailliert ausformulierte Stellungnahme inklusive aller Beilagen und von der Bürgerinitiative in Auftrag gegebenen Gutachten sowie der notwendigen umfangreichen Recherchen den Bürgerinnen und Bürgern zur Unterschrift vorzulegen gewesen" wären, so ist ihr zu entgegnen (vgl. näher VfGH 14.12.2006, V14/06): Als "Stellungnahme" hätte die "Abgabe einer wertenden Meinung zum Projekt oder/und zur dazu vom Projektwerber vorgelegten und von der Behörde aufgelegten Umweltverträglichkeitserklärung" genügt, an die "keine allzu hohen Anforderungen zu stellen" sind; sie hätte (lediglich) derart beschaffen sein müssen, dass sich die Sachverständigen in dem von der Behörde einzuholenden Umweltverträglichkeitsgutachten damit fachlich auseinandersetzen können. Wenn die beschwerdeführende "Bürgerinitiative" "unerfüllbare und übertriebene Formerfordernisse" darin sieht, dass "die detailliert ausformulierte Stellungnahme inklusive aller Beilagen und von der Bürgerinitiative in Auftrag gegebenen Gutachten sowie der notwendigen umfangreichen Recherchen den Bürgerinnen und Bürgern zur Unterschrift vorzulegen gewesen" wären, so ist ihr zu entgegnen vergleiche näher VfGH 14.12.2006, V14/06): Als "Stellungnahme" hätte die "Abgabe einer wertenden Meinung zum Projekt oder/und zur dazu vom Projektwerber vorgelegten und von der Behörde aufgelegten Umweltverträglichkeitserklärung" genügt, an die "keine allzu hohen Anforderungen zu stellen" sind; sie hätte (lediglich) derart beschaffen sein müssen, dass sich die Sachverständigen in dem von der Behörde einzuholenden Umweltverträglichkeitsgutachten damit fachlich auseinandersetzen können.

4. Die beschwerdeführende "Bürgerinitiative" erfüllt somit in Ermangelung einer ausreichenden Zahl von Unterschriften bezogen auf eine zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Unterschrift vorliegende schriftliche Stellungnahme gemäß §9 Abs4 (nach der Novelle BGBl. I 153/2004: Abs5) UVP-G 2000 die gesetzlichen Voraussetzungen des §19 Abs4 UVP-G 2000 nicht. Die Beschwerde wurde also namens einer Personenmehrheit eingebracht, der die Qualität einer Bürgerinitiative iSd §19 Abs4 UVP-G 2000 nicht zukommt. 4. Die beschwerdeführende "Bürgerinitiative" erfüllt somit in Ermangelung einer ausreichenden Zahl von Unterschriften bezogen auf eine zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Unterschrift vorliegende schriftliche Stellungnahme gemäß §9 Abs4 (nach der Novelle BGBl. römisch eins 153/2004: Abs5) UVP-G 2000 die gesetzlichen Voraussetzungen des §19 Abs4 UVP-G 2000 nicht. Die Beschwerde wurde also namens einer Personenmehrheit eingebracht, der die Qualität einer Bürgerinitiative iSd §19 Abs4 UVP-G 2000 nicht zukommt.

Die Beschwerde war somit mangels Legitimation zurückzuweisen.

5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, VfGH / Legitimation,Energierecht, Elektrizitätswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B743.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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