TE Vwgh Beschluss 2006/6/27 2004/06/0224

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der P GmbH in G, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 1. Dezember 2004, GZ. 053479/2004-3, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Schreiben vom 26. November 2003 teilte die W. Gesellschaft für Stadterneuerung und Asanierung m.b.H. der Baubehörde mit, dass mit Sanierungsarbeiten an der Fassade K-Straße 1 begonnen werde und dazu eine bewilligungsfreie Baustelleneinrichtung hergestellt werden solle, bestehend aus:

Container, Gerüst und färbigem Staubnetz.

Mit dem am 5. Dezember 2003 beim Magistrat Graz eingelangten Schreiben teilte die Beschwerdeführerin mit, dass nun mit den Sanierungsarbeiten an der Fassade K-Straße 1 begonnen werde und dazu eine bewilligungsfreie Baustelleneinrichtung hergestellt werden solle.

Am 26. Mai 2004 stellte der Baukontrollor A.R. in Graz, K-Straße 1, auf dem näher angeführten Grundstück in Graz, dessen Eigentümerin die Beschwerdeführerin ist, fest, dass an dem Gebäude auf diesem Grundstück in einer Länge von ca. 28 m und mit einer Höhe von 19 m ein Baustellengerüst aufgestellt worden sei. Bauarbeiten seien an der Fassade bis zu diesem Zeitpunkt - nach den Feststellungen des Baukontrollors - nicht durchgeführt worden. Das zu diesem Erhebungsbericht einliegende Foto zeigt, dass sich auf dem Gerüst ein Staubnetz mit einer Werbung befindet.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2004 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz der Beschwerdeführerin den Auftrag, das bei dem Gebäude in Graz, K-Straße 1, auf dem näher angeführten Grundstück errichtete Baugerüst samt dem mit Werbelogos bedruckten Staubnetz binnen einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei dem Gebäude K-Straße 1 seit Dezember 2003 keine Bauarbeiten durchgeführt würden, sodass die Aufstellung eines mit einer Werbeplane versehenen Baugerüstes konsenslos und daher zu beseitigen sei.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Dies wird nach Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere damit begründet, dass Baustelleneinrichtungen Anlagen seien, die im Zusammenhang mit einer Baudurchführung benötigt würden, wobei dazu auch ein Baugerüst mit Staubnetz zähle. Erfordernis für das bewilligungsfreie Aufstellen eines Baugerüstes mit Staubnetz sei allerdings die Durchführung von Bauarbeiten, sei es von baubewilligungsfreien Sanierungsarbeiten oder von bewilligungspflichtigen Maßnahmen. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 5. Dezember 2003 im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 3 Stmk. BauG der Baubehörde mitgeteilt, dass mit Sanierungsarbeiten an der Fassade des Gebäudes K-Straße 1 begonnen werde und hiefür eine baubewilligungsfreie Baustelleneinrichtung, bestehend aus Container, Gerüst und farbigem Staubnetz, aufgestellt werde. Seit Dezember 2003 würden allerdings bei diesem Gebäude keine Bauarbeiten durchgeführt, sodass es sich bei diesem Baugerüst um eine konsenslose Anlage handle, für die der Beseitigungsauftrag der Behörde erster Instanz zu Recht ergangen sei. Werde allerdings mit Bauarbeiten am Gebäude begonnen, so handle es sich beim Baugerüst bis zur Beendigung der Bauarbeiten wiederum um ein baubewilligungsfreies Vorhaben, sodass der Beseitigungsauftrag nicht vollzogen werden könnte. Ein Staubnetz sei ein unbedingt erforderlicher Bestandteil eines Baugerüstes und teile mit diesem sein rechtliches Schicksal. Dies gelte allerdings nur in dem Falle, in dem das Staubnetz nicht mit Hinweisen, Beschriftungen oder Werbungen bedruckt sei. Das gegenständliche Staubnetz sei mit einer Werbung bedruckt und erstrecke sich vom Gebäude K-Straße 1 bis über drei Geschoße und sieben Fensterachsen. Bei diesem, mit Werbung bedruckten Staubnetz handle es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 21 Stmk. BauG, sodass der Beseitigungsauftrag der Behörde erster Instanz für dieses konsenslos in Form eines Staubnetzes aufgeführte Werbetransparent zu Recht ergangen sei.

Zusammengefasst heiße dies, dass ein Baugerüst mit unbedrucktem, nicht mit Werbungen versehenen Staubnetz als bewilligungsfrei anzusehen sei, soferne tatsächlich Bauarbeiten durchgeführt würden. Sei dies nicht der Fall, sei das Baugerüst zu entfernen. Würden Bauarbeiten durchgeführt, stelle die Errichtung eines Baugerüstes mit unbedrucktem Staubnetz ein baubewilligungsfreies Vorhaben dar, werde hingegen ein mit Werbeaufschriften, Hinweisen, Bezeichnungen udgl. versehenes Staubnetz verwendet, so bedürfe dieses einer Genehmigung der Baubehörde in Form einer Baufreistellung nach § 21 Stmk. BauG.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Am 16. Mai 2006 wurde anlässlich eines Telefonates mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof bekannt gegeben, dass das verfahrensgegenständliche Baugerüst samt Staubnetz mit Werbung von der Beschwerdeführerin bereits beseitigt wurde.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt zu geben, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die mittlerweilige Entsprechung des Beseitigungsauftrages noch verletzt erachtet, äußerte sich diese dahin, dass ihrer Ansicht nach das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung - zumindest theoretisch - nicht weggefallen sei. Der erstinstanzliche Bescheid beziehe sich auf eine behördliche Feststellung auf Grund einer Amtshandlung außerhalb der Amtsräume. Es bestehe die zumindest theoretisch nicht auszuschließende Möglichkeit, dass seitens der Behörde hiefür eine Kommissionsgebühr nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 bis Abs. 7 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, womit Bauschbeträge für die bei Amtshandlungen der Gemeinden außerhalb ihres Amtes von den Beteiligten zu entrichtende Kommissionsgebühren festgesetzt würden, vorgeschrieben werden könnte. Bei einer ersatzlosen Behebung des angefochtenen Beseitigungsauftrages im Zuge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof käme diese Gebührenpflicht nachträglich in Wegfall. Es liege keine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vor. In jedem Falle solle ein Zuspruch von Kosten gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung erfolgen, da die anstehende Rechtsfrage (ob ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 21 Stmk. BauG ein solches bleibe, auch wenn es Merkmale eines anzeigepflichtigen Vorhabens nach § 20 leg. cit. in sich trage) ohne weiteren Aufwand gelöst werden könne.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

Diese Voraussetzung ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, weil nach Beseitigung des in Rede stehenden Baugerüstes samt Staubnetz mit Werbung der angefochtene Bescheid keine normative Kraft mehr entfaltet (vgl. den hg. Beschluss vom 28. März 2006, Zl. 2003/06/0161). Allenfalls in einem zukünftigen Bescheid vorgeschriebene Kommissionsgebühren sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2002, Zl. 2001/10/0232).

Die Beschwerde war daher wegen Wegfall des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Sachentscheidung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0098).

Wien, am 27. Juni 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060224.X00

Im RIS seit

01.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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