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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J in K, vertreten durch Dr. Günther Bernhart und Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 4. Mai 2006, Zl. E 019/12/2006.013/007, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet:
"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Zahlung der auferlegten Geldstrafe für ihn ausgehend von einem monatlichen Einkommen von EUR 1.500,-- einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken würde.
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer mit diesen Argumenten keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Es ist nämlich auf § 54b Abs. 3 VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde sprechen im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der auschiebenden Wirkung. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird § 53b Abs. 2 VStG angeführt, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 27. Juni 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006090028.A00Im RIS seit
18.09.2006