TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/27 2005/05/0006

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L85002 Straßen Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LStG Krnt 1991 §1 Abs1;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1;
LStG Krnt 1991 §2 Abs7;
LStG Krnt 1991 §3 Abs1;
LStG Krnt 1991 §63 Abs1 litb;
LStG Krnt 1991 §64;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des S in M, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17. November 2004, Zl. KUVS-295-296/15/2004, betreffend Übertretung des Kärntner Straßengesetzes (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 28. Jänner 2004 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

"Sie haben, wie dies aus der Anzeige des Herrn Dipl. Ing. Dr. K.S. vom 7.11.2003 hervorgeht, eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs. 1 lit. b Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 72/1991 in der derzeit gültigen Fassung, nämlich eine Behinderung des Gemeingebrauches einer öffentlichen Straße zu verantworten, zumal sie seit 15.9.2003 als Miteigentümer des Gutes H. in St. M./S. 28, ..., die Schrankenanlage bei Strkm 2,82 am öffentlichen Verbindungsweg Nr. 26 'R-Weg', ... versperrt halten und dadurch Lenker von Kraftfahrzeugen am Vorbeifahren bzw.

Zufahren 'W' gehindert werden.

     Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

     § 63 Abs. 1 lit. b Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 72/1991

in der derzeit gültigen Fassung."

     Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 63 Abs. 1 Kärntner

Straßengesetz eine Geldstrafe von EUR 250,-- verhängt.

     In der Begründung des Straferkenntnisses führte die

Strafbehörde erster Instanz aus, der Beschwerdeführer sei seit 15. September 2003 Miteigentümer des Gutes H. und habe den im Spruch genannten öffentlichen Verbindungsweg seit diesem Zeitpunkt durch die von ihm errichtete Schrankenanlage versperrt gehalten. Der Beschwerdeführer habe lediglich eingewendet, dass sich der Schranken ca. 15 m nach dem Ende der öffentlichen Straße auf seinem Privatweg befinde. Auf Grund der vom Bezirksgericht Klagenfurt aufgenommenen Beweise, die der Begründung des Urteils dieses Gerichtes vom 18. September 2003, 20 C 1281/00a, entnommen werden könnten, stehe jedoch fest, dass die Schrankenanlage auf dem öffentlichen Weg errichtet worden sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass das von der Strafbehörde ihrem Straferkenntnis zu Grunde gelegte Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. Jänner 2004 aufgehoben worden sei, und erstattete ein umfangreiches Sachverhaltsvorbringen zu der strittigen Frage, ob die Schrankenanlage auf öffentlichem Grund errichtet worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass über den Nordteil der dem Beschwerdeführer gehörigen Liegenschaft von der B 92 abzweigend in Serpentinen Richtung Osten der H.-Weg als sogenannter "R-Weg" zum Bereich des Gehöftes R verlaufe. Der Beschwerdeführer habe im September 1992 am R-Weg etwa an einer Stelle, die rund 2,8 km von der Abzweigung der Bundesstraße entfernt sei, im Nahbereich des Gehöftes R eine Schrankenanlage errichten lassen und damit diesen Weg versperrt. Der Schranken sei von September 1992 mit einer kurzen Unterbrechung bis zur von der Gemeinde H angeordneten Öffnung am 26. Februar 2004 versperrt gehalten geblieben. Dipl. Ing. Dr. K.S. sei durch die Absperrung des Schrankens an der Zufahrt zu seiner Liegenschaft "W" gehindert worden. Mit Bescheid der Gemeinde M vom 14. Oktober 1957 sei den Voreigentümern des Gutes H. die Bewilligung erteilt worden, den Einschichtenweg "R-Weg" in Form eines Forstaufschließungsweges neu zu trassieren und herzustellen. Gleichzeitig sei der alte Einschichtenweg "R-Weg" aufgelassen worden. Der neue Trassenzug habe die Bezeichnung "R-Weg" erhalten und sei in der Wegkategorisierung unter Einschichtenweg Nr. 26 bestehen geblieben. Mit Bescheid der Gemeinde M vom 18. November 1960 sei nach Fertigstellung der neuen Trasse festgestellt worden, dass der Einschichtenweg "R-Weg" eine Länge von 3,2 km aufweise. Dieser Bescheid regle die Erhaltungsanteile an diesem Weg und gebe erstmals eine verbindliche Weglänge vor. Aus dem Vermessungsgutachten der A GmbH lasse sich der genaue Verlauf des "R-Weges" in der Natur über die Länge von 3.220 m nachvollziehen. Von dieser Urkunde habe der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 2000 Kenntnis. Aus dem Straßenbestandsblatt Nr. 26 der Vorgemeinde M ergebe sich eine Längenbeschreibung von ca. 3 km und ab dem 17. September 2001 eine solche von 3,2 km. Auch dieses Straßenbestandsblatt sei dem Beschuldigten bekannt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde H vom 27. Februar 2004 sei die unverzügliche Öffnung der auf Höhe des Gehöftes R (ca. bei Strkm 2,82) angebrachten Abschrankung verfügt und infolge Gefahr im Verzug die weitere Offenhaltung angeordnet worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde H vom 29. März 2004 sei ausgesprochen worden, dass sich die im Jahre 1957 vom Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde M als Rechtsvorgängerin der Marktgemeinde H rechtskräftig öffentlich erklärte und ordentlich kundgemachte neue Trasse des R-Wegs über eine Weglänge von 3.200 m erstrecke. Die letztgenannten beiden Bescheide seien jedoch nicht rechtskräftig. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 30. Oktober 2003 sei der Antrag des Dipl. Ing. Dr. K.S. auf Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft "W" als unbegründet abgewiesen worden. Im Erkenntnis des Landesagrarsenates werde festgestellt, dass sich der Schranken im Bereich des "R-Weges" auf öffentlichem Straßengrund befinde, es sei jedoch in der Natur der Endpunkt dieser - nach dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 18. November 1960 mit einer Länge von 3,2 km bestimmten - Weglänge etwa 400 m oberhalb dieser Absperrung situiert. Der R-Weg sei von der ABB Klagenfurt terrestrisch vermessen und es sei in der Folge ein Plan über die Länge der Wegachse hergestellt worden. In diesem Plan sei auch die Hektometrierung sowie der bestehende Schranken im Bereich der Hofstelle "R" eingezeichnet. Die tatsächliche Länge des Weges in der Natur entspreche praktisch der festgestellten photogrammetrischen Länge des Vermessungsgutachtens vom 10. April 2000. Die Entstehung der angegebenen Länge des "R-Weges" im Bescheid der Gemeinde M vom 18. November 1960 mit 3,2 bzw. 3,22 km sei vermessungstechnisch nicht nachvollziehbar.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, der bei 2,8 km errichtete Schranken befinde sich nicht auf einer öffentlicher Straße, im Wesentlichen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Gemeinde M vom 18. November 1960 richte. Es sei jedoch davon auszugehen, dass mit diesem Bescheid rechtskräftig die Länge des Einschichtenweges "R-Weg" verbindlich mit 3,2 km festgelegt worden sei. Die Strafbehörde sei an diesen rechtskräftigen Bescheid gebunden und habe nicht zu hinterfragen, wie es zu dieser Längenangabe im rechtskräftigen Bescheid gekommen sei. Durch die Rechtswidrigkeit eines Bescheides werde seine Rechtskraftwirkung nicht beseitigt (Bindungswirkung). Der rechtliche Inhalt des Bescheides sei anzuerkennen und zu beachten, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere gehe. Gefolgt werde auch den Ausführungen des Landesagrarsenates, wonach dieser Einschichtenweg eine Länge von 3,2 km habe und mit Bescheid der Gemeinde M vom 14. Oktober 1957 anstelle des alten unfahrbar gewordenen Weges als öffentlicher Einschichtenweg kategorisiert worden sei. Aus dem von der ABB Klagenfurt erstellten Plan vom 28. August 2003 und aus dem von Dipl. Ing. Dr. S. in Auftrag gegebenen Vermessungsgutachten vom 10. April 2000 ergebe sich, dass sich der Schranken auf öffentlichem Straßengrund befinde. Auch in der Natur befinde sich der Endpunkt dieser Weganlage etwa 400 m oberhalb der Absperrung. Die Entscheidung des Landesagrarsenates vom 30. Oktober 2003, welche die terrestrische Vermessung den Erwägungen zu Grunde lege, sei ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe somit durch die Errichtung der Abschrankung auf Höhe Strkm 2,82 des "R-Weges" den Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße insofern behindert, als dadurch Lenker von Kraftfahrzeugen am Vorbeifahren bzw. Zufahren zur W gehindert worden seien. Auch nach Erlangung der Stellung als Eigentümer am 15. September 2003 habe der Beschwerdeführer den Weg versperrt gehalten. Erst auf Grund der behördlichen Anordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde H am 26. Februar 2004 sei der Schranken geöffnet worden. Bei der Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Dauerdelikt, wobei das strafbare Verhalten erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (Öffnung der Absperrung) ende. Bei Dauerdelikten bilde die Herbeiführung und das Bestehenlassen eines bestimmten Zustandes den objektiven Tatbestand. Die Verjährungsfrist beginne erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen. Der Beschwerdeführer habe den rechtswidrigen Zustand bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses aufrecht erhalten, weshalb die Verfolgungsverjährungsfrist nicht einmal zu laufen begonnen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Zusammenfassend trägt der Beschwerdeführer vor, für die Bestrafung sei erforderlich, dass der von ihm abgesperrte Weg für öffentlich erklärt worden sei. Ob dies der Fall sei, ergebe sich aus der Kategorisierung des R-Wegs im Jahre 1957. Damals sei der Anfangs- und Endpunkt des Weges fixiert worden; dies ergebe sich auch aus der Wortbeschreibung im Straßenbestandsblatt Nr. 26. Es sei daher davon auszugehen, dass der für öffentlich erklärte R-Weg vor der gegenständlichen Schrankenanlage ende und sich diese Anlage daher auf einem Privatweg befinde. Im Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Juli 2004, 22 Cg 200/01f, sei festgestellt worden, dass sich die Schrankenanlage auf dem Privatgrund befinde. Diese Beurteilung sei auf Grund eines umfangreichen Beweisverfahrens erfolgt. Selbst wenn die Rechtsauffassung der belangten Behörde richtig sein sollte, könne dem Beschwerdeführer die Abschrankung nicht vorgeworfen werden. Sowohl das Landesgericht Klagenfurt als auch die Kärntner Landesregierung als Vorstellungsbehörde hätten die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers über die kategorisierte Länge des R-Weges geteilt. Die Abschrankung sei 1992 über Weisung der damaligen Eigentümerin erfolgt. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Schrankens sei der Beschwerdeführer weisungsgebunden gewesen. Der erhobene Verjährungseinwand bleibe aufrecht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.

Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 18. August 2005 eine Kopie des Urteiles des Oberlandesgerichtes Graz vom 14. Juli 2005, 6 R 222/04w, vor, mit welchem das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Juli 2004 bestätigt und der Berufung des Dipl. Ing. Dr. K.S. keine Folge gegeben worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 63 Abs. 1 lit. b Kärntner Straßengesetz zur Last gelegt.

Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"§ 63

Strafbestimmungen

(1) Als Verwaltungsübertretung wird, soweit nicht ein gerichtlich zu bestrafender Tatbestand oder eine durch andere Verwaltungsvorschriften mit höherer Strafe bedrohte Verwaltungsübertretung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 500,-- bestraft:

...

b) jede Behinderung des Gemeingebrauches einer öffentlichen Straße;

..."

Nach dieser Gesetzesstelle kann somit nur bestraft werden, wer den Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 behindert.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Straßengesetzes 1991 gilt dieses Gesetz für alle Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle findet auf nicht öffentliche Straße dieses Gesetz keine Anwendung.

Die Öffentlichkeit der Straßen wird in § 2 Kärntner Straßengesetz 1991 wie folgt definiert:

"(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder

a) dem allgemeinen Verkehr nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder

b) in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werden, wenn sie einem allgemeinen dringlichen Verkehrsbedürfnis dienen (stillschweigende Widmung)."

Gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen entscheidet über die Öffentlichkeit der Straßen die Straßenbehörde (§§ 57 und 58).

Gemäß § 3 Abs. 1 Kärntner Straßengesetz 1991 sind Gemeindestraßen, Ortschaftswege und Verbindungswege mit Beschluss des Gemeinderates für öffentlich zu erklären. Dies galt auch für Einschichtenwege im Sinne des im Jahre 1957 in Geltung gestandenen Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 24/1955. (Mit LGBl. Nr. 57/1970 wurde der Begriff "Einschichtenweg" durch den Begriff "Verbindungsweg" - auch in der Übergangsbestimmung des § 64 Abs. 1 Kärntner Straßengesetz ersetzt.)

Gemäß § 64 Kärntner Straßengesetz 1991 gelten die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften zu Eisenbahnzufahrtstraßen, Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswegen erklärten öffentlichen Straßen als solche im Sinne dieses Gesetzes.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob sich die vom Beschwerdeführer durch die Errichtung einer Schrankenanlage vorgenommene Behinderung des Befahrens eines Weges auf eine öffentliche Straße im Sinne der dargestellten Rechtslage bezogen hat. Dies hat die belangte Behörde bejaht, weil im rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 18. November 1960 die Länge des R-Weges mit 3,2 km angegeben ist. Dieser Bescheid habe nach Ansicht der belangten Behörde für sie Bindungswirkung.

Diese Rechtsauffassung ist mit der hier anzuwendenden Rechtslage nicht vereinbar. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 18. November 1960 betrifft nur die prozentuelle Aufteilung der Erhaltung des mit Beschluss des Gemeinderates dieser Gemeinde vom 12. Oktober 1957 für öffentlich erklärten Weges auf die betroffenen Interessenten. Da sich aus den Feststellungen und den vorliegenden Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die im Jahre 1957 erfolgte Öffentlicherklärung dieses Weges durch einen späteren, auf das jeweils in Geltung gestandene Kärntner Straßengesetz gegründeten normativen Akt geändert worden wäre, ist bezüglich der Beurteilung auch der Länge des für öffentlich erklärten Weges vom Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde M vom 12. Oktober 1957, AZ. EWNr. 26/57, auszugehen. In der im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Ablichtung der Kundmachung betreffend die Öffentlicherklärung des Einschichtenweges R-Weg, welche auf die Sitzung des Gemeinderates vom 12. Oktober 1957 und den "Bescheid" vom 14. Oktober 1957 verweist, wird der für öffentlich erklärte Trassenzug näher beschrieben ("Der neue Trassenzug berührt die Parzellen 3, 54/1, 54/2, 55, 57/2, 60, 76, 79/1, alle der Forstverwaltung K. gehörend. Er durchschneidet den alten öffentlichen Rechtsweg an 7 Stellen."). Eine Feststellung über die Streckenlänge des Weges enthält die Kundmachung nicht.

Auch die weiteren, im angefochtenen Bescheid als Grundlage für die Entscheidung genannten Beweismittel können die rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht stützen, weil daraus nicht hervorgeht, ob diese die vom Gemeinderat der Gemeinde M im Jahre 1957 erfolgte Öffentlicherklärung des Weges berücksichtigt haben. Im Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Juli 2004, 22 Cg 200/01f, wurde die neue Trasse des R-Weges - in teilweiser Übereinstimmung mit der erwähnten Kundmachung - näher beschrieben. Das Landesgericht Klagenfurt kommt auf Grund der von ihm vorgenommenen Beweisaufnahmen zum Ergebnis, dass sich der beschwerdegegenständliche Schranken auf dem Privatgrund des Beschwerdeführers befinde. Ob dies zutrifft, wird von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein.

Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Juni 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050006.X00

Im RIS seit

21.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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