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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Maria Krancz in Ollersdorf, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 2005, Zl. 5-BB-100- 87/1-32, betreffend eine Baubewilligung im Grünland, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der benachbarten Grundstücke Nr. 1032 und Nr. 1036 der Liegenschaft EZ 120, KG Markt Neuhodis. Diese Grundstücke liegen nach dem Flächenwidmungsplan im "Grünland-landwirtschaftlich genutzt". Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde Markt Neuhodis je vom 12. März 1979 wurde das Grundstück Nr. 1032 gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 der damals in Geltung gestandenen Bauordnung für das Burgenland zum Bauplatz erklärt und die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Bergkellers auf diesem Grundstück erteilt. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 1979 wurde der Beschwerdeführerin die diesbezüglich erforderliche naturschutzbehördliche Genehmigung erteilt. Der - plangemäß errichtete - Bergkeller ist 10 m lang und 5 m breit. Neben einem Tagraum in der Größe von 21,2 m2 und einem Schlafraum von 6,4 m2 enthält dieses Gebäude auch eine Wasch- und Duschgelegenheit sowie ein WC und eine Terrasse.
Mit Eingabe vom 5. Jänner 1999 beantragte die Beschwerdeführerin bei der auf Grund der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. April 1998, LGBl. Nr. 34/1998 idF LGBl. Nr. 42/2001 (DFB), zuständigen Bezirkshauptmannschaft Oberwart die Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau von Wirtschaftsräumen zum bestehenden Bergkeller für den Betrieb einer Bio-Obstanlage mit Veredelung und Vermarktung. Nach dem diesem Antrag zu Grunde liegenden "Einreichplan für den Zubau von Wirtschaftsräumen zum bestehenden Kellerstöckl" und der Baubeschreibung beabsichtigt die Beschwerdeführerin, die durch die Vergrößerung der Obstplantage "notwendigen Wirtschaftsräume im Anschluss an das bestehende Kellerstöckl zu errichten". Geplant ist ein Zubau im Ausmaß von 6 m x 4 m einschließlich eines Verbindungsganges im Ausmaß von 3,55 m x 2 m zum bestehenden Kellerstöckl. Im Untergeschoss des Zubaues sind zwei Lagerräume für Kisten, Obst u.dgl. vorgesehen, im Obergeschoss soll die Obstpresse aufgestellt werden. An der Nordseite ist ein Zugang in das Obergeschoss über eine Treppe vorgesehen.
Da die Bezirkshauptmannschaft Oberwart innerhalb der nach § 18 Abs. 9 Burgenländisches Baugesetz vorgeschriebenen Frist keine Entscheidung getroffen hat, beantragte die Beschwerdeführerin am 12. April 1999 gemäß § 73 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Burgenländische Landesregierung.
Über Aufforderung der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 9. November 1999 aus, dass sie die Absicht habe, eine Bio-Obstanlage mit Veredelung und Vermarktung zu führen, wobei der Verkauf auf dem Bauernmarkt der Therme Stegersbach geplant sei. Sie habe bereits ein Grundstück zugepachtet und mit Eigentümern eines weiteren Grundstückes im Ausmaß von 2.150 m2 konkrete Kaufgespräche geführt. Weitere Grundstücke sollten zugepachtet werden. Diese Erweiterungsvorhaben könnten aber erst dann realisiert werden, wenn der Zu- und Umbau baubehördlich genehmigt sei. Der derzeitige Keller solle wie bisher zur Einstellung der Maschinen und Geräte verwendet werden, da er auf Grund seiner Ausführung (Fenster und Böden) nicht für die Obstlagerung geeignet sei. Der im Plan irrtümlich als Geräteraum bezeichnete Raum sei als Erdkeller und Obstlagerraum vorgesehen und solle auch dementsprechend ausgestaltet werden. Auf Grund der Entfernung ihres Wohnsitzes seien auch Wohnräumlichkeiten in dieser landwirtschaftlichen Betriebsstätte notwendig.
Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige für Landwirtschaft führte in seinem Gutachten vom 31. Dezember 1999 aus, dass die nunmehr beabsichtigte biologische Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführerin lediglich Maßnahmen im Pflanzenschutzbereich bzw. im Düngerbereich betreffe. Durch die Zupachtung der landwirtschaftlichen Grundflächen ihrer Tochter erhöhe sich die gesamte bewirtschaftete Fläche der Beschwerdeführerin auf ca. 6.073 m2. Auch mit der Zupachtung ergebe sich ein negatives Betriebsergebnis. Weitere Zupachtungen könnten das Gesamtbetriebsergebnis zwar verbessern; dadurch sei jedoch nicht zwangsläufig eine Erweiterung von Gebäudeflächen erforderlich, da bei diesen Betriebsgrößen keine Erweiterung des Maschinenbestandes erforderlich sei. Die Obstlagerung in einem Erdkeller mit Lehmboden bringe eine geringfügige Verbesserung der Lagerfähigkeit. Im gegenständlichen Fall sei jedoch ein Großteil der aufgehenden Wände nicht erdberührt, weshalb auch der Isolierungseffekt der Erde wegfalle und die Räumlichkeiten nur mehr bedingt ihren eigentlichen Zweck erfüllten. Zur mittelfristigen Lagerung sei zumindest ein Kühlhaus mit konstanter Luftfeuchtigkeit erforderlich. Langfristige Lagerung sei nur über ein CA-Lager (controlled atmosphere) möglich. Um die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Verarbeitung (Presse) durchzuführen, bedürfe es nicht nur einer Versorgung mit Wasser, sondern auch einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Abwässer. Bei den notwendigen Reinigungsarbeiten (Presse, Filter, Fässerreinigen usw.) fielen nicht unbeträchtliche Mengen an Abwässer an. Eine planliche Darstellung der Ver- und Entsorgung könne jedoch den Einreichunterlagen nicht entnommen werden. Die notwendige Infrastruktur würde die Errichtungskosten enorm erhöhen; dies stünde in keiner Relation zu möglichen Erträgen. Aus arbeitstechnischer Sicht sei die Planung nicht geeignet, da die Arbeitsräume nur über die gewinkelt angeordneten Stufen erreichbar seien und ein Transport der Ernteprodukte unnötig erschwert werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2004 erklärte die Beschwerdeführerin, dass bezüglich des Kellerzubaues Auswechslungspläne nach Absprache mit dem Sachverständigen für Landschaftsschutz vorgelegt würden.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2005 führte jedoch die Beschwerdeführerin aus, dass auf Grund der Bauplatzerklärung und der naturschutzbehördlichen Genehmigung für die Errichtung des Bergkellers die Voraussetzungen für den Zu- bzw. Umbau des bestehenden Gebäudes gegeben seien. Eine Abänderung des Bauvorhabens erfolge daher nicht, vielmehr werde das Bauansuchen für den Zubau in vollem Umfang aufrecht erhalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues von Wirtschaftsräumen zu einem Kellerstöckl auf den Grundstücken Nr. 1032 und 1036, KG Markt Neuhodis "als dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Markt Neuhodis widersprechend" abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Bauvorhaben im Grünland nur bei einer der Widmung entsprechenden spezifischen Nutzung zulässig seien; dies sei dann anzunehmen, wenn eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit u.a. der landwirtschaftlichen Urproduktion vorliege. Die Baubehörde habe sohin stets eine Prüfung des Verwendungszweckes bei Bauvorhaben im Sinne des § 20 Abs. 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz vorzunehmen. Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehöre, dass betriebliche Merkmale vorlägen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden könne, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertige. Die Beschwerdeführerin führe einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb. Auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens stehe fest, dass der zur Bewilligung eingereichte Zubau nicht einem landwirtschaftlichen Zweckbau entspreche. Die Arbeitsräume seien nur über gewinkelt angeordnete Stufen erreichbar, weshalb der Transport der Ernteprodukte unnötig erschwert werde. Es fehlten weiters für eine sachgerechte Obstlagerung Einrichtungen zur Kühlung und zur Reinigung. Auf Grund der Ausgestaltung des Baues liege die Vermutung nahe, dass die beantragte Baumaßnahme lediglich einen Zubau zu dem bestehenden Wohnhaus darstelle. Die Bauplatzerklärung ändere daran nichts, sie ersetze nicht die Beurteilung, ob eine Baulichkeit für eine widmungsgemäße Nutzung eines Grundstückes erforderlich sei. Die seinerzeit erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung beträfe nur das Kellerstöckl; auch eine allfällig erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung für den Zubau würde die baubehördliche Bewilligung nicht ersetzen. Infolge Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan sei daher die beantragte Baubewilligung abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Folgende Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes sind
im Beschwerdefall von Bedeutung:
"§ 3
Zulässigkeit von Bauvorhaben (baupolizeiliche Interessen) Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten
Grundstücken zulässig, wenn sie
1. dem Flächenwidmungsplan, ... nicht widersprechen,
..."
Die Bewilligungspflicht des hier zu beurteilenden Bauvorhabens wurde von der belangten Behörde zutreffend bejaht, weil mit dessen Errichtung jedenfalls die genannten baupolizeilichen Interessen im Sinne des § 3 Burgenländisches Baugesetz berührt werden.
Die belangte Behörde erachtete das eingereichte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widersprechend. Die Errichtung der Bauwerke im "Grünland-landwirtschaftliche Nutzung" sei im Beschwerdefall nicht notwendig im Sinne des § 20 Abs. 4 Burgenländisches Raumplanungsgesetz.
Die für die Beurteilung entscheidende Regelung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes lautet wie folgt:
"Wirkung des Flächenwidmungsplanes
§ 20
(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
...
(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, fallen nicht unter die Beschränkung der Absätze 1 und 2. Dies gilt auch für die flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderliche Anlagen sowie für geringfügige Bauten (z.B. Garten- und Gerätehütten, kleine Statuen), Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope).
(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass
a) die Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
c) die Baumaßnahme auf die die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und
d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.
..."
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb führt. Aus diesem Grund wurde im Jahre 1979 offenbar auch die erforderliche behördliche Bewilligung für die Errichtung eines "Bergkellers" auf dem als Grünland - landwirtschaftlich genutzt gewidmeten Grundstück Nr. 1032, KG Markt Neuhodis, erteilt.
In dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten wurde die Art und der Umfang des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin - wie dies von ihr angegeben wurde - berücksichtigt. Auf Grund dieser Angaben kam der Sachverständige in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass das eingereichte Bauvorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin nicht erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten nicht in geeigneter Weise entgegen getreten.
Baumaßnahmen auf Grünflächen sind nur dann zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind (§ 20 Abs. 4 Burgenländisches Raumplanungsgesetz).
Auf Flächen, welche als "Grünfläche-landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen sind, dürfen nur Bauten errichtet werden, die der Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Zuge eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl. 2000/10/0132).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Verfahren betreffend die Errichtung baulicher Anlagen im Grünland im gegebenen Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass Landwirtschaft im Sinne raumordnungsrechtlicher Regelungen dann vorliegt, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit gegeben ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2000, Zl. 99/10/0005, und vom 26. April 2000, Zl. 98/05/0247, m.w.N.). Gemäß § 20 Abs. 4 erster Satz Burgenländisches Raumplanungsgesetz sind Baumaßnahmen auf Grünflächen nur dann zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen. Gemäß § 20 Abs. 5 leg. cit. ist eine Voraussetzung, die Notwendigkeit einer Baumaßnahme anzunehmen, dass die Baumaßnahme im Grünland auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung beschränkt bleibt. Gestützt auf diese Bestimmung hat daher der Sachverständige zu beurteilen, ob ein landwirtschaftlicher Zweckbau üblicherweise im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf das erforderliche Mindestmaß in einfacher Form geplant ist (vgl. hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 98/05/0247). Das Fehlen bereits einer Voraussetzung des § 20 Abs. 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz hat zur Folge, dass die Notwendigkeit der Maßnahme im Sinne des § 20 Abs. 4 erster Satz leg. cit. nicht anzunehmen ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0317, und vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0278).
Den von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen des Amtssachverständigen für Landwirtschaft, dass das Bauvorhaben für die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Nutzung nicht geeignet ist, ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Annahme der belangten Behörde, der von der Beschwerdeführerin zur Bewilligung eingereichte Zubau sei in seiner konkreten Ausgestaltung für die geplante landwirtschaftliche Nutzung wegen seiner Gestaltung und Ausstattung (§ 20 Abs. 5 lit. c Burgenländisches Raumplanungsgesetz) nicht notwendig, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Die Beschwerdeführerin hat es im Verfahren vor der belangten Behörde unterlassen, die Notwendigkeit der von ihr beabsichtigten baulichen Maßnahme konkret darzulegen, wozu sie durch Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes verpflichtet gewesen wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/05/0010). Nur im Zusammenhang mit einem sämtliche zum Betrieb gehörenden Gebäude mit in die Betrachtung einzubeziehenden Betriebskonzept kann die Art und der Umfang des von den Bauwerbern betriebenen landwirtschaftlichen Betriebes umfassend festgestellt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/0687). Geeignet ist ein solches Betriebskonzept nur dann, wenn daraus - im Zusammenhang mit einem allenfalls erforderlichen Sachverständigengutachten - die hier maßgebliche Rechtsfrage, dass das Bauvorhaben für eine (zumindest nebenberufliche) landwirtschaftliche Tätigkeit erforderlich ist, beantwortet werden kann (zur Ausgestaltung eines solchen Betriebskonzeptes siehe das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1013, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0773). Demnach muss im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng anhand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen. Ein solches Betriebskonzept muss daher konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt. Das Baubewilligungsverfahren ist nämlich ein Projektsgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens - auch bei nachträglichen Baubewilligungen - auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0074).
Spätestens auf Grund des vorliegenden Sachverständigengutachtens wäre daher die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, ein solches Betriebskonzept vorzulegen, welches der Sachverständige - unter Berücksichtigung der übrigen Verfahrensergebnisse - bei Erstellung seines Gutachtens berücksichtigen hätte können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 97/05/0282).
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung dargelegt werden muss, es also nicht genügt, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0076). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Betriebskonzeptes jedenfalls auch darlegen hätte müssen, welche landwirtschaftlichen Flächen in welcher Form von ihr im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden sollen.
Da die Beschwerdeführerin es - entgegen ihrer ursprünglichen, nach Erörterung des Sachverständigengutachtens mit der belangten Behörde abgegebenen Erklärung - unterlassen hat, das eingereichte Bauvorhaben entsprechend zu konkretisieren, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Abweisung ihres Bauansuchens eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Juni 2006
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050243.X00Im RIS seit
21.07.2006