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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des H, geboren 1969, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht, weil die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes bisher nicht entschieden habe.
Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Überprüfung der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Demnach setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Weg eines Antrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG vergeblich angerufen hat. Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0483).
Da vorliegend der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die durch Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich den Bundesminister für Inneres, anzurufen, keinen Gebrauch gemacht hat, liegt Säumnis im Sinn des Art. 132 B-VG und des § 27 VwGG nicht vor.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180168.X00Im RIS seit
18.09.2006Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009