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L82007 Bauordnung Tirol;Norm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158 ;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der
R GmbH in I, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20/III, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. Dezember 2002, Zl. II-AL-0168e/2002, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. EH in I, vertreten durch Dr. NM, Rechtsanwalt in W, 2. Dr. NM, ebenda, 3. GL in A, 4. KD in K,
5. GV in S, 6. GR in I, 7. IP in I, 8. EN in P, die unter 3. bis 8. angeführten vertreten durch Dr. AK, Rechtsanwalt in I,
9.
Dr. AK, ebenda, 10. PF in I, 11. Dr. KO in I, 12. AS in I,
13.
Dr. HY in I, und 14. Dr. PL in I, vertreten durch Dr. Lothar Stix, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den Erst- bis Neuntmitbeteiligten und der Vierzehntmitbeteiligten von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Devolutionsweg ergangenen angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. Dezember 2002 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. März 1998 auf baubehördliche Bewilligung des Abbruchs von auf einem Grundstück in der KG I gelegenen Objekten und die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit zweigeschoßiger Tiefgarage gemäß § 13 Abs. 3 AVG im Zusammenhalt mit § 26 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94, zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird nach einer Darstellung von Ausführungen des zuständigen Sachverständigen des Stadtplanungsamtes der Landeshauptstadt Innsbruck zum Fehlen eines "neuen Bebauungsplanes - (allgemein und ergänzend)" für das gegenständliche Grundstück im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund einer Nachvermessung durch die Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, dass sich die für den gegenständlichen Neubau zur Mitbenützung geplante Tiefgaragenausfahrt im Eigentum von etwa 193 Miteigentümern der Nachbarliegenschaft befinde. Zahlreiche Miteigentümer seien nicht bereit, der Beschwerdeführerin das Recht des Geh- und Fahrweges, der Mitbenützung der bestehenden Garagenein- und -ausfahrt darauf einzuräumen. Damit sei die nach § 3 Abs. 1 TBO 2001 geforderte, dem Verwendungszweck der baulichen Anlage entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht gegeben. Auch ein behördlicher Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG habe nicht zur erforderlichen Mängelbehebung geführt, und es sei nach der Lage des Falles auch anzunehmen, dass der bestehende Mangel (Nachweis der rechtlich gesicherten Zufahrt) auch in Zukunft kaum behebbar sein dürfte. Daher sei das Bauansuchen unter Hinweis auf § 26 Abs. 2 TBO 2001 zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. (Auch die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien, die dritt- bis achtmitbeteiligten Parteien, die zehn- bis 13-mitbeteiligten Parteien sowie die 14-mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils Gegenschriften verbunden mit den Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und auf Zuerkennung von Aufwandersatz.)
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unstrittig ist, dass zur Realisierung des Vorhabens Fremdgrund in Anspruch genommen werden soll und dass dazu die Zustimmung der Grundeigentümer erforderlich ist. Im Hinblick darauf hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend eine Verbesserung aufgetragen.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihr die beantragte Baubewilligung bereits einmal mit Bescheid vom 9. Juni 1998 erteilt worden sei, diese Baubewilligung sei jedoch im Zuge der Aufhebung des § 25 Abs. 2 TBO 1998 der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof zum Opfer gefallen. Sowohl das Grundstück des Bauprojekts als auch das Nachbargrundstück seien seinerzeit in ihrem Eigentum gestanden.
Die Beschwerdeführerin meint, sie habe "selbstverständlich das ihr vorbehaltene Recht, das Grundstück nach den Notwendigkeiten ihres Bauvorhabens zu benutzen". Sie bestreitet aber nicht, dass die von den belangten Behörde angeführte und für erforderlich gehaltene Zustimmung von Miteigentümern (Wohnungseigentümern) des Nachbargrundstückes nicht vorliegt, auf dem sich die zu ihrem Projekt gehörende Garagenausfahrt befindet. Die Wohnungseigentümer des Nachbargrundstücks, mit denen keine ausdrückliche vertragliche Regelung bestanden habe, seien aufgefordert worden, eine grundbuchsfähige Fertigung zu leisten, und es seien nur noch einige wenige ausständig. Insofern bedürfe der Sachverhalt einer Ergänzung. Auch habe die Baubehörde keine ausreichend lange Frist zur Einholung der erforderlichen Zustimmungserklärungen eingeräumt, ihre Annahme einer wahrscheinlich nicht nachzuweisenden rechtlichen Sicherung der Zufahrt sei rechtswidrig gewesen. Jedenfalls auf Grund des Notwegegesetzes sei eine rechtlich gesicherte Nutzung der Ausfahrtsrampe anzunehmen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 13 Abs. 3 AVG in der angeführten Fassung gilt nunmehr im Hinblick auf Formgebrechen wie auch für materielle Fehler eines Ansuchens (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0143).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG geht dahin, dass unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller weiß, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein muss, die in einem Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist grundsätzlich nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber für deren Beschaffung (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis m.w.N.). Der Umstand, dass ein Bauwerber die für die in § 3 Abs. 1 TBO 2001 geforderte rechtliche Sicherung der Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche auf gerichtlichem Wege erst einklagen muss, kann im Rahmen der Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG keine Berücksichtigung finden.
Im vorliegenden Fall war die von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist zur Erbringung des erforderlichen Nachweises nur mit drei Wochen festgelegt worden; die Beschwerdeführerin hat jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch auch in der Beschwerde einen konkreten Hinweis dafür gegeben, dass sie in der von ihr mit Schreiben vom 20. November 2002 an die belangte Behörde vorgeschlagenen weiteren Frist von drei Monaten in der Lage gewesen wäre, diesen Nachweis zu erbringen, darin hat sie vielmehr die Erlangung der erforderlichen Zustimmungserklärungen durch "klagsweises Vorgehen" in Aussicht gestellt.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, es wäre ihr Gelegenheit zu geben gewesen, ihr Vorhaben durch eine geänderte Zufahrt umzuplanen, zeigt sie ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil ihr diesbezügliches Vorbringen im Schreiben vom 20. November 2002 zu wenig konkret gewesen ist. Zwar kann der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 13 Abs. 8 AVG i. d.F. des BGBl. I Nr. 158/1998 in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, was allerdings, je nach Art und Umfang der Änderung, wieder die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Folge haben kann. Eine solche Änderung hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgenommen, vielmehr an ihrem ursprünglichen Antrag festgehalten und diesbezüglich die Beschreitung des Rechtsweges hinsichtlich der Einholung erforderlicher Zustimmungserklärungen in Aussicht gestellt, eine Änderung des Antrages bis zur Bescheiderlassung aber nicht vorgenommen. Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde daher befugt, gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
Die Beschwerdeführerin wurde durch die Zurückweisung ihres Bauansuchen mangels entsprechender Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG daher nicht in ihren Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 49 Abs. 6 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. Juni 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003060032.X00Im RIS seit
26.07.2006