TE Vfgh Beschluss 2002/3/13 G21/02 ua

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen wegen entschiedener Sache

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Beschlüssen vom 11. und 19.12.2001 sowie vom 15.1.2002 aus Anlaß der bei ihm anhängigen, zu den Zlen. 10 ObS 378/01p, 10 ObS 400/01y, 10 ObS 415/01d, 10 ObS 412/01p, 10 ObS 417/01y, 10 ObS 409/01x und 10 ObS 427/01v geführten Verfahren gemäß Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 erster Satz B-VG beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens)" in §1 Z1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Art70 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, als verfassungswidrig aufheben.

1.2. Auch die Oberlandesgerichte Graz und Wien haben - als Berufungsgerichte in Arbeits- und Sozialrechtssachen - mit Beschlüssen vom 24.1., 14.2. sowie 5.3.2002 (7 Rs 4/02s, 7 Rs 26/02a, 7 Rs 38/02s, 8 Rs 42/02m) bzw. vom 16.1.2002 (7 Rs 443/01w, 7 Rs 1/02x, 7 Rs 8/02a) beim Verfassungsgerichtshof Anträge auf Aufhebung der erwähnten Wortfolge gestellt.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden (zB VfGH 29.11.2001, G190/01 mwN). Da die vom Obersten Gerichtshof sowie von den Oberlandesgerichten Graz und Wien vorgebrachten Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 8.3.2002, G308, 312/01, - dem zwei Anträge des Oberlandesgerichts Innsbruck zugrunde liegen - abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn das antragstellende Gericht von jenem hg. Erkenntnis, das die entschiedene Sache hergestellt hat, keine Kenntnis haben konnte.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtskraft, res iudicata, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G21.2002

Dokumentnummer

JFT_09979687_02G00021_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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