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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
NotstandshilfeV §2 Abs2 idF 1989/388;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 20. Juni 2005, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2004-6462, betreffend Einstellung des Notstandshilfebezuges, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der im Leistungsbezug von Notstandshilfe stehende Beschwerdeführer hat laut im Akt liegender Heiratsurkunde am 4. August 2004 mit einer vietnamesischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen. Laut Schreiben des Beschwerdeführers an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 7. Oktober 2004 sei, nachdem er die Eheschließung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 6. August 2004 gemeldet habe, sein Leistungsbezug ab dem 1. August 2004 formlos eingestellt worden. Vor der Eheschließung habe sich der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice erkundigt, ob sich bei getrennt bleibenden Wohnsitzen die Verehelichung auf seinen Leistungsbezug auswirke. Er habe die Auskunft erhalten, dass in diesem Fall keine Anrechnung vorgenommen werden dürfe. Dem Arbeitsmarktservice sei bekannt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keinen gemeinsamen Haushalt hätten. Der Beschwerdeführer wohne seit 1978 in einer alten Hütte von ca. 46 m2 in einem gepachteten Kleingarten, welche baufällig sei. Das Leben dort erfordere eine gesunde Natur und eine "robuste geistige Konstitution". Seiner Ehefrau wäre dieser Lebensstil nicht zumutbar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe seit März 2003 gemeinsam mit ihrem 16- jährigen Sohn, der Schüler sei, in einer eigenen Wohnung im
20. Bezirk. Diese Wohnung habe ca. 40 bis 45 m2 und werde in Kürze auch noch von einem Neffen der Ehefrau des Beschwerdeführers mitbewohnt werden, der in Wien sein Wirtschaftsstudium beginnen werde. Ein Leben zu dritt in einer der beiden beengten Wohnmöglichkeiten sei schon vor der Eheschließung für die Eheleute nicht zur Diskussion gestanden. Daran habe sich seither auch nichts geändert. Sie führten daher getrennte, jeweils vollkommen selbständige eigene Haushalte. Der Grund für die Eheschließung liege darin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aus einem Kulturkreis komme, in dem die länger dauernde Lebensgemeinschaft mit einem Mann, auch bei getrennten Wohnsitzen, ohne Heirat Schande und große Probleme mit der Familie und der Dorfgemeinschaft bedeuten würde. Dies habe er seiner Frau ersparen wollen. Da zu keinem Zeitpunkt der Beziehung zu seiner Freundin und jetzigen Ehefrau ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe und er diesen Umstand dem Arbeitsmarktservice auch mitgeteilt habe, liege keine gesetzliche Deckung dafür vor, das Einkommen seiner Ehefrau, die als Laborgehilfin im AKH arbeite, auf die Notstandshilfe anzurechnen bzw. diese gänzlich einzustellen. Zwar sei ihm bereits am 6. August 2004 ein Formular "Lohnbescheinigung" übergeben worden, erst Ende September 2004 sei ihm aber ein solches Formular mit der ausgefüllten Sozialversicherungsnummer seiner Ehefrau ausgehändigt worden.
Am 29. September 2004 gab der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu Protokoll, dass seine am 4. August 2004 geschlossene Ehe aufrecht sei und er und seine Ehefrau getrennte Haushalte führten. Seine Ehefrau sei Laborgehilfin im AKH und sorge für ihren 16-jährigen Sohn, der Schüler sei.
Nach einer weiteren Niederschrift vom 8. November 2004 hat der Beschwerdeführer neuerlich erklärt, dass er und seine Gattin zwei vollkommen getrennte Haushalte führten. Die Ehe sei jedoch aufrecht, und ein Scheidungsverfahren laufe nicht. Seine Ehefrau werde voraussichtlich am nächsten Tag ihren 20-jährigen Neffen in ihren Haushalt aufnehmen und habe dann für ihn in vollem Umfang zu sorgen. Seine Ehefrau habe außerdem noch einen 16-jährigen Sohn, der die Schule besuche und im gleichen Haushalt lebe.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 14. Dezember 2004 wurde der Bezug von Notstandshilfe gemäß § 33 iVm §§ 38 und 24 Abs. 1 AlVG sowie § 2 Notstandshilfeverordnung ab dem 1. Oktober 2004 eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die erforderliche Lohnbescheinigung seiner Gattin sowie die weiteren vereinbarten Unterlagen nicht vorgelegt, weshalb in freier Beweiswürdigung angenommen werde, dass seine Gattin ein Einkommen beziehe, welches Notlage ausschließe.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, dass er in einem Kleingartenhaus im 14. Bezirk und seine Ehefrau in einer Wohnung im 20. Bezirk getrennt lebten. Er habe Meldezettel und in der Zwischenzeit auch das Original des Pachtvertrages und Belege über die von seinem Konto jährlich abgebuchten Pachtzahlungen vorgelegt. Kopien habe das Arbeitsmarktservice allerdings nicht gemacht. Auch seine Ehefrau habe ihren Mietvertrag vorgelegt und die erforderlichen Bankbelege, aus denen die monatliche Abbuchung der Miete von ihrem Konto ersichtlich sei. Auch diese Unterlagen seien vom Arbeitsmarktservice durchgesehen worden, Kopien seien jedoch nicht angefertigt worden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten bereits vor der Eheschließung ebenso wie auch danach stets selbständig getrennte eigene Haushalte geführt. Auf Grund seines Schreibens vom 7. Oktober 2004 sei ihm die Notstandshilfe ungekürzt für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis 30. September 2004 nachbezahlt worden, im Anschluss daran sei aber ab 1. Oktober 2004 wieder eine Einstellung erfolgt. Da kein gemeinsamer Haushalt vorliege, bestehe kein Grund dafür, Lohnbestätigungen der Ehefrau des Beschwerdeführers vorzulegen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. In der Begründung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2004 dem Arbeitsmarktservice seine Eheschließung vom 4. August 2004 mit einer vietnamesischen Staatsbürgerin bekannt gegeben habe. Nach seinen Angaben in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2004 habe er sich vor der Heirat erkundigt, ob sich die Heirat bei getrennt bleibenden Wohnsitzen auf seinen Leistungsbezug auswirke. Er habe die Auskunft erhalten, dass in diesem Fall keine Anrechnung vorgenommen werden dürfe. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seien nach der Eheschließung laut den vorgelegten Meldezetteln jeweils weiterhin an den bisherigen Wohnadressen gemeldet, der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1978 an seiner Hauptwohnsitzadresse im 14. Bezirk, seine Ehefrau an deren Hauptwohnsitzadresse im 20. Bezirk. Nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers wohne dieser in einer alten, baufälligen und ca. 45 m2 großen Hütte in einem gepachteten Kleingarten. Seine Gattin wohne in einer Wohnung von ebenfalls ca. 45 m2, zusammen mit ihrem 16-jährigen Sohn und seit November 2004 auch mit ihrem Neffen. Einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin habe der Beschwerdeführer nicht, und er habe auch noch nie einen solchen begründet. Ein Scheidungsverfahren sei nicht anhängig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeite als Laborgehilfin im AKH. Die Lohnunterlagen der Ehegattin seien vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre seiner Gattin und deren 16-jährigem Sohn die Wohnungsnahme in dem Kleingarten nicht zumutbar. Dieser Argumentation könne auf Grund der Baufälligkeit der Kleingartenhütte gefolgt werden. Weshalb jedoch ein gemeinsamer Haushalt der Ehepartner mit dem Stiefsohn in der, wenn auch gleich großen, Wohnung der Gattin nicht zumutbar sei bzw. nicht in Frage komme, da dort weder Baufälligkeit bestehe noch ein unterdurchschnittlicher, unüblicher Wohnungsstandard behauptet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Ein berücksichtigungswürdiger Grund für das Fernbleiben bzw. die Nichtbegründung eines gemeinsamen Haushaltes liege somit nicht vor, insbesondere auch deshalb nicht, weil inzwischen in der Wohnung der Ehegattin doch eine Wohnungsnahme von drei Personen, nämlich durch die weitere Aufnahme eines Erwachsenen, des studierenden Neffen, stattgefunden habe. Dies obwohl der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit seiner dortigen Wohnungsnahme auf Grund der Beengtheit zu dritt behauptet habe, obwohl es sich bei dieser Konstellation sogar um eine umfassendere eheliche Lebensgemeinschaft samt Stiefsohn gehandelt hätte. Sonstige Gründe für die Vereinbarung des getrennten Wohnens habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Da keine umfassende eheliche Lebensgemeinschaft begründet worden sei, wäre im Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaft der Gattin überdies zu bedenken, dass dies als Indiz für das Vorliegen einer (nichtigen) Staatsangehörigkeitsehe gewertet werden könne. Zwar sei das getrennte Wohnen im Rahmen der einvernehmlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Ehegatten zulässig, die getrennte Haushaltsführung nach der Eheschließung sei jedoch "auch deshalb nicht aufgegeben worden", um der Anrechnung des Einkommens des Ehepartners auf die Notstandshilfe zu entgehen. Diese Einschätzung werde auch dadurch gestützt, dass sich der Beschwerdeführer vor der Heirat beim Arbeitsmarktservice erkundigt habe, ob sich bei getrennt bleibenden Wohnsitzen die Heirat auf seinen Leistungsbezug auswirke. Es komme daher zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehepartners. Die Lohnunterlagen der Ehegattin seien trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 24 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen."
Auf Grund des § 38 AlVG ist diese Bestimmung auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.
§ 2 der Notstandshilfeverordnung in der Fassung
BGBl. Nr. 388/1989 lautet:
"Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie hat jedoch angenommen, dass der Tatbestand des § 2 Abs. 2 letzter Satz der Notstandshilfeverordnung erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht, dass die Heranziehung des § 2 Abs. 2 letzter Satz Notstandshilfeverordnung nur dann in Frage kommt, wenn die Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes bzw. das Fernbleiben von einem gemeinsamen Wohnsitz lediglich erfolgt, um der Anrechnung des Einkommens des Partners auf die Notstandshilfe zu entgehen. Schon angesichts des Wortlautes der genannten Bestimmung unterlag die belangte Behörde einem Rechtsirrtum, wenn sie davon ausgegangen ist, dass es ausreicht, wenn der gemeinsame Wohnsitz "auch" deshalb nicht begründet wurde, um der Anrechnung des Einkommens des Partners zu entgehen. Liegen nämlich (auch) objektive sonstige Gründe dafür vor, dass kein gemeinsamer Wohnsitz begründet wurde, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 letzter Satz Notstandshilfeverordnung nicht erfüllt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1998, Zl. 96/08/0342; anders z. B. jener Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0159, zu Grunde gelegen ist).
Der Umstand, dass in der Wohnung der Ehegattin des Beschwerdeführers nunmehr drei Personen leben, da auch der Neffe der Ehegattin dort eingezogen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nur deshalb in diese Wohnung nicht eingezogen ist, weil er die Anrechnung des Einkommens der Ehegattin umgehen wollte. Es kommt entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht darauf an, ob die Wohnung an sich zu klein wäre, um von drei Personen bewohnt zu werden, sondern lediglich darauf, ob objektive andere Umstände als jene nach § 2 Abs. 2 letzter Satz Notstandshilfeverordnung dafür vorliegen, dass kein gemeinsamer Wohnsitz der Ehepartner begründet wurde. Die belangte Behörde hat - ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung -
nicht untersucht, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers, wegen der zu geringen Wohnungsgröße nicht in die Wohnung seiner Frau einzuziehen, objektiv nachvollziehbar sind. Dazu hätte es Feststellungen auch über die Anzahl der Zimmer in der Wohnung der Ehefrau bedurft sowie über Unterbringungsmöglichkeiten der Fahrnisse des Beschwerdeführers in dieser Wohnung.
Auch aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer über die Auswirkungen seiner Eheschließung auf seinen Leistungsbezug erkundigt hat, lässt sich schließlich nicht schlüssig ableiten, dass er der Haushaltsgemeinschaft mit seiner Ehefrau bloß deshalb ferngeblieben ist, um der Anrechnung von deren Einkommen auf die Notstandshilfe zu entgehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2003/08/0061).
Zu bemerken ist ferner, dass gerade unter der Annahme der belangten Behörde, dass eine bloße Staatsbürgerschaftsehe vorliege, davon auszugehen wäre, dass andere Gründe für die Nichtaufnahme eines gemeinsamen Haushaltes vorhanden sind als die Vermeidung der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers. Für ihre Auffassung kann die belangte Behörde die Vermutung einer Staatsbürgerschaftsehe jedenfalls gerade nicht ins Treffen führen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da es in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung keine Deckung findet bzw. da die Umsatzsteuer in diesen Pauschalsätzen bereits berücksichtigt ist.
Wien, am 28. Juni 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080145.X00Im RIS seit
14.08.2006