TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/28 2006/08/0036

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §36a idF 2003/I/128;
NotstandshilfeV §5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Mag. T in L, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 10. Jänner 2006, Zl. LGSOÖ/Abt.4/05660735/2005-0, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezieht seit 4. Jänner 2005 Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 3. August 2005 teilte Frau Ö. dem Arbeitsmarktservice mit, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2005 wöchentlich EUR 500,-- beziehe, und zwar sei dies "eine Abschichtung aus einer Beteiligung" namens "T. GmbH". Laut erneutem Gerichtsurteil erhalte der Beschwerdeführer per 31. Juli 2005 EUR 2.500,-- und weitere EUR 3.000,-- per 1. August 2005. Insgesamt erhalte der Beschwerdeführer aus dieser Beteiligung noch im heurigen Jahr EUR 22.000,--.

Am 10. August 2005 gab der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsmarktservice zu Protokoll, dass er im Jahr 1997 einen Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft mit der T. GmbH abgeschlossen habe. Es sei vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer 1999 eine "Entnahme von 90%" erhalte. Dies sei bestritten worden; im Vertrag sei eine "Entnahme von 80 %" ab 31. Dezember 2002 und von 10 % zum 31. Dezember 2004 eingetragen. Der Beschwerdeführer habe damals keine Zahlungen erhalten und diese bei Gericht eingeklagt. Bei einer Verhandlung am 9. November 2004 sei ein Vergleich geschlossen worden, wonach EUR 21.000,-- zu bezahlen gewesen seien, und zwar in monatlichen Raten von EUR 1.500,--, beginnend mit 15. Dezember 2004, abzüglich von EUR 2.000,-- für den Anwalt des Beschwerdeführers. Zu dieser Ratenzahlung sei es nie gekommen. Es sei dann eine Exekution beantragt und bewilligt worden. Dagegen sei Einspruch erhoben worden. Eine weitere Verhandlung habe ergeben, dass auf eine neuerliche Exekution verzichtet werde, wenn der Zahlungsplan wie im Urteil vom 14. Juli 2005 eingehalten werde. Am 14. Juli 2005 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Rechtsanwaltes erhalten, wonach ein Vergleich geschlossen worden sei. Der Anwalt habe vom Beschwerdeführer für die Vertretung EUR 5.000,-- erhalten. Die Steuernachzahlung an das Finanzamt werde voraussichtlich mindestens zwischen S 400.000,-- bis S 500.000,-- betragen, die beim Ausscheiden aus dem Gesellschaftsvertrag 2007 fällig würden. Zahlungen aus atypischen stillen Beteiligungen seien kein Einkommen. Abgesehen davon übersteige die Steuerforderung des Finanzamtes bei weitem die Entnahmen aus der Beteiligung.

Nach dem Inhalt des in Kopie im Akt befindlichen "Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft" vom 3. Dezember 1997, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der T. GmbH, hat der Beschwerdeführer eine stille Beteiligung in Höhe von S 400.000,-- gezeichnet. Nach den Vertragsbestimmungen nehmen die bis 31. Dezember 1997 beitretenden Gesellschafter im Sinne des Umgründungssteuergesetzes ab 16. Juli 1997 am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Der Gesellschafter hat zu Lasten seines Kontos ein Entnahmerecht, welches von den jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten abhängt und dessen Höhe nach Maßgabe der wirtschaftlichen Gegebenheiten der T. GmbH angepasst werde. Derzeit betrage das Entnahmerecht 80 % der Kapitaleinlage und stehe den im Jahr 1997 beitretenden Gesellschaftern erstmals ab 31. Dezember 2002 zu, sowie 10 % der Kapitaleinlage zum 31. Dezember 2004. Sämtliche Entnahmen und Auszahlungen haben nach Maßgabe der liquiden Mittel zu erfolgen.

In einem Aktenvermerk der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 26. August 2005 ist festgehalten, dass es sich nach Rücksprache mit Ö. bei den angezeigten Auszahlungen um eine Beteiligung aus einem Gewerbebetrieb handle. Die Erträge aus der Beteiligung würden sich allerdings erst mit dem Jahr 2005 im Einkommensteuerbescheid "abzeichnen" (derzeit wöchentlich EUR 500,- -). Ab Herbst würde eventuell etwas mehr zur rascheren Abdeckung der eingeklagten Forderung bezahlt. Der Sachbearbeiter des Finanzamtes Linz habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Stand 2003 insgesamt sechs Beteiligungen in unterschiedlicher Höhe habe (teilweise seien diese auch sehr gering, das von Ö. genannte Unternehmen sei nur eines davon). Es handle sich jeweils um Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz. Für die Jahre 2004 und 2005 gebe es noch keinen Bescheid. Allerdings sei vor allem für 2005 Einkommen ersichtlich. Mehr Auskunft gebe es dazu vom Finanzamt noch nicht.

Des Weiteren befindet sich im Akt eine Kopie der Übertragung des auf Tonband vor dem Landesgericht Wels aufgenommenen Verhandlungsprotokolles vom 9. November 2004. Klagende Partei war demnach der Beschwerdeführer, beklagte Partei die W. GmbH, streitgegenständlich waren EUR 26.162,22. Nach dem Protokoll haben die Parteien einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass sich die beklagte Partei verpflichtet hat, der klagenden Partei den Betrag von EUR 21.000,-- in monatlichen Raten zu je EUR 1.500,--, beginnend mit 15. Dezember 2004, zu bezahlen. Die beklagte Partei verpflichtete sich weiters, einen Kostenbeitrag von EUR 2.000,-- bis 15. Dezember 2004 zu Handen des Klagsvertreters zu bezahlen. Für den Fall nicht fristgerechter oder vollständiger Zahlung einer Rate tritt Terminverlust ein, sodass der dann noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig wird. Mit diesem Vergleich sind "nur die klagsgegenständlichen Forderungen bereinigt und verglichen".

Im Akt befindet sich ein Computerausdruck über einen Bescheid vom 12. Oktober 2005, mit dem offenbar die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe mit 1. Juli 2005 erfolgte, weil das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen aus Firmenbeteiligungen die Geringfügigkeitsgrenze übersteige.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, von welchem Sachverhalt und welchen Einkünften die Behörde ausgegangen sei. Es wäre konkret anzugeben gewesen, welcher Ertrag aus welcher Firmenbeteiligung erzielbar sei. Dazu komme, dass selbst Einkünfte aus Firmenbeteiligungen, soweit damit keine selbständige Erwerbstätigkeit verbunden sei, für die Beurteilung, ob Anspruch auf Notstandshilfe bestehe, unerheblich seien. Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Firmenbeteiligungen seien nicht anders zu bewerten als sonstige Ersparnisse, die kein relevantes Einkommen eines Arbeitslosen darstellten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 95/08/0107). Der Beschwerdeführer sei weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig und erziele auch kein Einkommen aus Firmenbeteiligungen.

Laut im Akt befindlicher Mitteilung des Finanzamtes Linz vom 3. November 2005 liegen keine Provisionseinkünfte des Beschwerdeführers vor. Bis auf Weiteres bestünden keine selbständigen Einkünfte laut Aktenlage und schriftlichem Hinweis des Beschwerdeführers.

Nach einem weiteren Vermerk des Finanzamtes Linz vom 24. November 2005 seien die Jahre 2004 und 2005 bisher noch nicht veranlagt worden. Eine Erklärungsabgabe sei noch nicht erfolgt. Dazu ist in einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 9. Jänner 2006 festgehalten, dass laut Auskunft des Sachbearbeiters des Finanzamtes eine Einkommensteuervorauszahlung des Beschwerdeführers im Jahr 2005 von EUR 38.733,-- gegeben sei, "als Basisentgelt ca. EUR 3.000,--".

In einem Schreiben vom 6. Dezember 2005 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber unter anderem dar, dass ihm in einem Verfahren die seit Jahren offenen Beträge aus seiner Beteiligung W. GmbH (vormals T. GmbH) zugesprochen worden seien, die mit Exekution hätten hereineingebracht werden müssen, in Summe EUR 21.000,--. Der geschätzte Kapitalkontostand 2003 für diese Beteiligung, inklusive EUR 21.000,-- an "eingebrachten Entnahmen", betrage derzeit EUR 60.463,50, sodass die Steuernachzahlung rund EUR 30.000,-- betragen werde. Die Verfahrenskosten seien noch gar nicht berücksichtigt. Demnach habe der Beschwerdeführer nachweislich überhaupt keinen Vorteil, sondern eine Steuernachzahlung aus seiner Beteiligung "und den daraus gepfändeten Beträgen" zu erwarten.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass die Notstandshilfe ab 1. Juli 2005 mangels Vorliegens von Notlage eingestellt wird. In der Bescheidbegründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen zunächst auf den Vergleich vom 9. November 2004. Sodann führte sie aus, mit Schreiben vom 14. Juli 2005 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesem mitgeteilt, dass die W. GmbH den Betrag von EUR 12.476,93 unter Anrechnung der erfolgten Zahlung per 13. Juli 2005 ab 1. August 2005 mit monatlichen Raten von EUR 2.000,-- an den Beschwerdeführer überweise, eine Restrate von EUR 4.476,93 am 15. November 2005. "Aufgrund dieser Angaben" gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ein Einkommen aus Beteiligungen von EUR 21.000,-- erhalten habe. Dieses Einkommen werde durch das Finanzamt dem Einkommensteuerbescheid 2005 (nach der Einkommensteuererklärung für 2005) für die Beurteilung des für den Beschwerdeführer in diesem Jahr zu versteuernden Einkommens zu Grunde gelegt. Im Einkommensteuerbescheid würde dieses Einkommen aus Beteiligungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufscheinen. Auf Grund der bisherigen Erklärungen des Beschwerdeführers und seiner noch abzugebenden Einkommensteuererklärung wisse das Arbeitsmarktservice, dass es sich nicht um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (und somit um ein Erwerbseinkommen) handle, sondern um Einkünfte aus Beteiligungen. Diesem Einkommen würde keine Erwerbstätigkeit zu Grunde liegen, die Arbeitslosigkeit ausschlösse. Es lägen aber Einkünfte vor, die der Einkommensteuer unterlägen und steuertechnisch als Einkünfte aus Gewerbetrieb gewertet würden. Die Beurteilung würde jedoch letztendlich anhand des Einkommensteuerbescheides 2005 erfolgen. Nach den bisherigen Ermittlungen habe der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ein Einkommen aus Beteiligungen von EUR 21.000,-- erhalten. Davon sei die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2005 von EUR 3.000,-- abzuziehen (laut Auskunft des Finanzamtes vom 9. Jänner 2006). Somit ergebe sich ein jährliches Einkommen von EUR 18.000,-- bzw. ein solches von EUR 1.500,-- monatlich. Dieses Einkommen sei auf die dem Beschwerdeführer gebührende Notstandshilfe von EUR 33,89 täglich anzurechen. Als täglich anrechenbares Einkommen ergebe sich ein Betrag von EUR 49,31. Dieser tägliche Anrechnungsbetrag übersteige die Notstandshilfe von EUR 33,89, weshalb diese ab 1. Juli 2005 mangels Notlage einzustellen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Halbsatz AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

Auf Grund des § 38 AlVG gilt die genannte Bestimmung auch für die Notstandshilfe.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe u.a., dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn ihm die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Auf Grund des § 36 Abs. 2 AlVG hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Richtlinien u.a. die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 und 3 AlVG ist dabei auch das Einkommen des Arbeitslosen zu berücksichtigen.

§ 36a AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2003 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Einkommen

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5) und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a, Z 15 lit. b, Z 22 bis 24, sowie § 29 Z 1 zweiter Satz und § 112 Z 1 EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 10a, 12, 18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

...

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

§ 5 der Notstandshilfeverordnung in der Fassung

BGBl. Nr. 240/1996 lautet:

"Anrechnung von Einkommen

A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen

§ 5. (1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

(2) Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen."

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die Zahlungen, die der Beschwerdeführer auf Grund des Vergleiches vom 9. November 2004 erhalten hat, ein Einkommen im Sinne der oben genannten Bestimmungen darstellen, das auf den Anspruch auf Notstandshilfe anzurechen ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nur eine Entnahme der Kapitaleinlage eines atypischen stillen Gesellschafters vorliege, somit weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch aus Kapitalvermögen oder sonst einer steuerpflichtigen Einkunftsart. Mangels Vermögenszuwachses könne kein Einkommen vorliegen. Eine Bindung an einen Einkommensteuerbescheid könne nicht vorliegen, da das Jahr 2005 bisher noch nicht veranlagt worden sei. Die Auskunft des Finanzamtes über eine Einkommensteuervorauszahlung für 2005 von EUR 3.000,-- stelle keinen Bescheid dar und lasse daher keine Rückschlüsse auf die einkommensteuerrechtliche Bewertung der EUR 21.000,-- zu.

Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:

Wie aus der Niederschrift des Tonbandprotokolles des Landesgerichtes Wels vom 9. November 2004 hervorgeht, sind mit dem Vergleich von diesem Tag nur die klagsgegenständlichen Forderungen bereinigt und verglichen worden. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, welches diese klagsgegenständlichen Forderungen gewesen sind. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich dies auch nicht.

Da somit jedoch nicht feststeht, wofür die gegenständlichen Zahlungen an den Beschwerdeführer geleistet wurden, und da jedenfalls hinsichtlich des Jahres 2005 kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, kann nicht nachvollzogen werden, ob diese Zahlungen ein Einkommen im Sinne des § 36a AlVG bzw. des § 5 Notstandshilfeverordnung darstellen. Die Annahme der belangten Behörde, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handle, erweist sich nicht als schlüssig, solange die Rechtsnatur der genannten Klagsforderungen nicht festgestellt ist. Auch der Umstand, dass Einkommensteuervorauszahlungen geleistet wurden, besagt nicht, dass die gegenständlichen Zahlungen ein hier im Sinne des § 36a AlVG maßgebliches Einkommen bilden. Die Auffassung der belangten Behörde, dass ein maßgebliches Einkommen im Sinne der obigen Bestimmungen vorliegt, hat der Beschwerdeführer im Übrigen bereits im Verwaltungsverfahren bestritten. Die belangte Behörde hätte auch auf Grund dieses Vorbringens ermitteln und feststellen müssen, welche Ansprüche des Beschwerdeführers mit den Zahlungen abgegolten wurden, um ihrer Begründungspflicht zu entsprechen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Juni 2006

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080036.X00

Im RIS seit

10.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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