TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/28 2002/21/0028

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E02100000;
E3L E05100000;
E3L E19100000;
E3L E19103000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art4 Abs1;
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art4 Abs2;
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art4 Abs3;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art1;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
FlKonv;
FrG 1997 §47 Abs2 impl;
FrG 1997 §49 Abs1 impl;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §46 Abs4 Z3 litd;
NAG 2005 §46;
NAG 2005 §47 Abs3 Z1;
NAG 2005 §47;
NAG 2005 §52 Z3;
NAG 2005 §54;
NAG 2005 §57;
NAG 2005;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG iVm § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 24. Juli 2000, Zl. 2-9.Z/1249-99, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, stellte einen mit 19. Oktober 1999 datierten und am 21. Oktober 1999 bei der Österreichischen Botschaft Tirana eingereichten Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft. Als Bezugsperson wurde der in Österreich lebende asylberechtigte Sohn Petrit K, geboren am 12. Dezember 1955, angegeben.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2000 wies der Landeshauptmann der Steiermark den genannten Antrag gemäß § 10 Abs. 3 und § 21 Abs. 3 iVm § 89 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab. Zur Begründung verwies die erstinstanzliche Behörde darauf, dass gemäß § 21 Abs. 3 FrG der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, auf Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt sei. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung sei gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz FrG unzulässig. Da es sich beim Antragsteller um den Vater der Bezugsperson handle und überdies zum Nachweis des Unterhaltes lediglich eine Verpflichtungserklärung vorgelegt worden sei, müsse der Niederlassungsbewilligungsantrag abgewiesen werden. Andere Aufenthaltszwecke seien nicht in Erwägung zu ziehen, weil für eine unselbständige Erwerbstätigkeit eine arbeitsrechtliche Bewilligung vorliegen müsste, für einen Aufenthalt ohne Erwerbsabsicht die Sicherung des erforderlichen Lebensunterhaltes nicht gegeben erscheine und eine Niederlassung mit dem Zweck "Privat" aus diesem Grund ebenfalls ausgeschlossen sei. Art. 8 EMRK stehe einer Versagung der Bewilligung nicht entgegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die dem Bundesminister für Inneres vorgelegt wurde und nach dem Akteninhalt dort am 31. August 2000 einlangte.

Wegen Nichterledigung dieser Berufung durch den dafür zuständigen Bundesminister für Inneres (§ 94 Abs. 4 FrG) erhob der Beschwerdeführer am 29. Jänner 2002 die vorliegende Säumnisbeschwerde. Durch das ergebnislose Verstreichen der zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:

Gemäß § 81 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 2006 anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

...

Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit

§ 42. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

2.

ein Quotenplatz vorhanden ist und

3.

deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.

(2) ...

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach § 42 kann eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 42 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

(2) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach § 44 Abs. 2 kann quotenfrei eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Familienangehörigen von Schlüsselkräften (§ 41) kann eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' für eine Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

ein Quotenplatz vorhanden ist.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' zu erteilen, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

2.

ein Quotenplatz vorhanden ist und

3.

der Zusammenführende

a)

einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' innehat;

b)

eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' innehat;

c)

eine Niederlassungsbewilligung außer eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' nach § 42 innehat und die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat oder

              d)              Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Abs. 4 Z 3 lit. a, b und d, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles weiterhin erfüllen, nach Ablauf von zwölf Monaten ab Niederlassung eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' zu erteilen.

...

Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und

'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles einmal um den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1, die eine 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' besitzen (Abs. 3), kann eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

2.

ein Quotenplatz vorhanden ist und

3.

eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

(5) In den Fällen des § 27 Abs. 3 kann, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' hatten, eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' erteilt werden."

Aus § 46 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ergibt sich somit, dass Verwandte von Drittstaatsangehörigen in aufsteigender Linie nicht als nachzugsberechtigte "Familienangehörige" anzusehen sind.

Der Beschwerdeführer argumentierte in der Berufung dahin, dass nach § 47 FrG auch Verwandte von EWR-Bürgern in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, als begünstigte Drittstaatsangehörige einen Anspruch auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung haben. Dies müsse für Verwandte von anerkannten Flüchtlingen ebenfalls gelten.

Für den (in der Berufung angesprochenen) Bereich des FrG sprach der Gerichtshof bereits aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 99/19/0231), dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige asylberechtigter Fremder sind, von den Begünstigungen des § 47 Abs. 2 bzw. § 49 Abs. 1 FrG nicht erfasst seien und dies weder durch die Genfer Flüchtlingskonvention noch durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gefordert würde.

Auch im NAG ist eine Gleichstellung asylberechtigter Fremder mit EWR-Bürgern oder mit Österreichern nicht vorgesehen. Es können zwar - jeweils unter weiteren Voraussetzungen - über die oben zitierte Nachzugsbestimmung des § 46 NAG hinaus auch Verwandte von (nicht freizügigkeitsberechtigten) Österreichern in gerader aufsteigender Linie eine "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" erhalten (§ 47 Abs. 3 Z 1 NAG) bzw. sind solche Verwandten von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern oder freizügigkeitsberechtigten Österreichern zur Niederlassung berechtigt (§§ 54 und 57 iVm 52 Z 3 leg. cit.). Der Familiennachzug zu Asylberechtigten ist dagegen abschließend in § 46 Abs. 4 Z 3 lit. d NAG geregelt und - siehe oben - auf Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 9 leg. cit. beschränkt.

Die aufgezeigte unterschiedliche Behandlung des Nachzuges zu Asylberechtigten gegenüber jenem zu Österreichern und EWR-Bürgern entbehrt entgegen der Beschwerdemeinung nicht einer sachlichen Rechtfertigung. Zum einen stellt die Gewährung von Asyl eine wegen der im Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr vorgesehene Maßnahme dar, welche im Interesse des Flüchtlings erfolgt; zum anderen steht es anerkannten Flüchtlingen frei, bei Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzustreben und es besteht kein Anlass, sie in Ansehung der Möglichkeit des Familiennachzuges den Inländern völlig gleichzustellen, zumal die österreichische Staatsbürgerschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten gegenüber der Republik umfasst, welche den anerkannten Flüchtling nicht treffen. Die Zuerkennung von Niederlassungsfreiheit an begünstigte Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern erfolgte wiederum in Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aus dem Beitritt zum EWR bzw. der Europäischen Union. Ihr stehen entsprechende Verpflichtungen der anderen Mitgliedsstaaten gegenüber österreichischen Staatsbürgern (und deren Angehörigen, wenn sie aus einem Drittstaat kommen) gegenüber. (Vgl. zum Ganzen auch das bereits zit. Erkenntnis Zl. 99/19/0231.)

Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist zu ergänzen, dass die RL 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in Art. 4 Abs. 1 keinen Anspruch für Verwandte in aufsteigender Linie vorsieht. Den in Art. 4 Abs. 2 und 3 dieser RL genannten Verwandten wird trotz der in der RL in die Disposition der Mitgliedstaaten gestellten Einreisegestattung eine solche - mit Ausnahme des in § 47 NAG erfassten Personenkreises - entgegen den Erläuternden Bemerkungen zur RV (952 BlgNR 22. GP) - nicht gewährt (vgl. Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, § 2/K13). Die RL 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vom 29. April 2004 gilt wiederum ausdrücklich nur für Unionsbürger (Art. 1).

Hinzuweisen ist überdies darauf, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte Erweiterung des Personenkreises in Nachzugsfällen im vorliegenden Fall nicht zum gewünschten Erfolg führen würde, weil es - siehe unten - jedenfalls am Erfordernis der gesicherten Unterhaltsmittel fehlt.

In Ermangelung eines Falles einer Familienzusammenführung käme daher antragsbezogen nur die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" (§ 42 Abs. 1 NAG) in Betracht. Demnach hat ein Fremder jedoch die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG zu erfüllen, es muss ein Quotenplatz vorhanden sein und es müssen feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen ein ihn betreffendes Vermögensbekenntnis und einen aktuellen Nachweis über das Einkommen seines Sohnes Petrit K vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer auch nach Fristerstreckungsanträgen nicht nach. Damit ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Mittel iSd § 42 NAG - und im Übrigen auch nicht iSd § 47 Abs. 3 Z 1 leg. cit. - verfügt.

Letztlich bleibt der Berufungseinwand, dass durch die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Dem Sohn des Beschwerdeführers sei es als anerkanntem Flüchtling verwehrt, jemals wieder nach Albanien zurückzukehren, weshalb eine Familieneinheit faktisch unmöglich sei. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass - mangels Geltendmachung besonderer, eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Sohn aufzeigender Umstände - in der vorliegenden Konstellation ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug jedenfalls nicht besteht.

Aus diesen Erwägungen war die Berufung abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. Juni 2006

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002210028.X00

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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