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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des W in K, vertreten durch Mag. Siegfried Riegler, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Herrengasse 23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 13. Juni 2005, Zl. LGS600/SfA/0566/2005-Mag.GR/S, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 10. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 27. April 2005 gemäß § 33 Abs. 2 iVm den §§ 7, 9 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 38 AlVG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, gegenüber dem Beschwerdeführer seien hintereinander drei Ausschlusssanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt worden. Da sein Verhalten der Grundvoraussetzung für einen Leistungsbezug, nämlich der Arbeitswilligkeit, entgegenstehe, habe die Einstellung des Leistungsbezuges zu erfolgen.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die zitierten Sanktionen gemäß § 10 AlVG seien ungerechtfertigt verhängt worden, da dem Beschwerdeführer eine seiner Qualifikation und Ausbildung entsprechende Tätigkeit nicht angeboten worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar ursprünglich keine Berufsausbildung gemacht, sich jedoch in weiterer Folge mit Fort- und Weiterbildung die Qualifikation eines Baupoliers erarbeiten können, wobei er diesen Beruf auch bei dem Unternehmen P. zumindest bis ins Jahr 1998 ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe sich sodann bei der B. in Wien einschreiben lassen, welche er bis zum Abschluss, somit bis zur Graduierung als Ingenieur, habe besuchen wollen. Diese Ausbildung sei jedoch abgebrochen worden. Seitens des Arbeitsmarktservice seien dem Beschwerdeführer lediglich Tätigkeiten wie Schalungszimmerer etc. angeboten worden, die jedoch seiner Qualifikation nicht entsprächen und für ihn daher unzumutbar seien. Die Sanktionen seien daher zu Unrecht verhängt worden, ebenso der nunmehrige Ausschluss von der Notstandshilfe, da keine Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers gegeben sei.
In einer Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an die belangte Behörde vom 27. Mai 2005 wird im Wesentlichen dargelegt, gegen den Beschwerdeführer seien im Zeitraum vom 6. Oktober 2004 bis 31. März 2005 hintereinander drei Ausschlusssanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt worden, weil er sich "bei den zumutbaren Stellen nicht vorgestellt" habe und damit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gegen die letzten beiden Sanktionen habe der Beschwerdeführer berufen, den Berufungen sei aber nicht stattgegeben worden.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren arbeitslos und beziehe Notstandshilfe. Im Laufe seiner Betreuung durch das Arbeitsmarktservice seien ihm zahlreiche Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden, ein Arbeitsverhältnis sei jedoch über all die Jahre aus Gründen, die in seiner Sphäre gelegen seien, nicht zu Stande gekommen. Ebenso seien vom Beschwerdeführer in letzter Zeit Stellen als Schalzimmerer und als Zimmerer mit möglichen Arbeitsantritten am 15. November 2004 und am 24. Jänner 2005 nicht angenommen worden. Die Nichtannahme der zugewiesenen Stellen sei mit der Einstellung der Notstandshilfe sanktioniert worden. Gegen die ergangenen Bescheide habe der Beschwerdeführer Berufungen eingebracht, denen keine Folge gegeben worden sei. Die Bescheide seien somit rechtskräftig geworden. Das Verhalten des Beschwerdeführers widerspreche dem Grunderfordernis der Arbeitswilligkeit. Zahlreiche Bezugseinstellungen gemäß §§ 10 und 49 AlVG seien die Folge gewesen. Die Nichtannahme der dem Beschwerdeführer zugewiesenen, oben genannten zumutbaren Stellen bestätige, dass sich an seinem arbeitsunwilligen Verhalten nichts geändert habe. Die zugewiesenen Stellen seien jedenfalls zumutbar gewesen, da die Poliertätigkeit des Beschwerdeführers schon Jahre zurückliege und auch die Dauer seiner Tätigkeit als Polier nur sehr kurz gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.
§ 9 AlVG in der mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, wie zB wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
..."
Gemäß § 79 Abs. 78 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 ist die genannte Fassung des § 9 AlVG mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten und gilt für die Beurteilung von Sachverhalten, die sich nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004 ereignet haben. Auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2005 ereignet haben, ist
§ 9 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 9 AlVG in der demgemäß für Sachverhalte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2005 maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 lautet auszugsweise:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,
-
eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder
-
sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder
-
an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder
-
von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
-
auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung. die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, daß der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.
(3) Eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen ist zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Orte der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen.
(4) Als zumutbar gilt nicht die Beschäftigung in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb.
..."
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen.
Die genannten Bestimmungen gelten auf Grund des § 38 AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er folgende Tätigkeiten
ausgeübt habe:
"1983 - 1985
Facharbeiter P GmbH,
1986 - 1988
Gipser Stukkateur Maschinenputz Partieführer bei P GmbH
1989 - 1991
Zimmerer-Vorarbeiter Partieführer im Straßenbau bei G GmbH
1992 - 1993
Hilfspolier bei P AST Wien
1994
Vizepolier bei P T (e )
1995 - 1998
Polier A B AG
1999 - 2001
Hauptpolier bei S GmbH
2002
Hauptpolier S & B GmbH"
Dem Beschwerdeführer seien lediglich Stellen als Schalungszimmerer angeboten worden, wobei dies im Hinblick auf die tatsächlich von ihm erarbeitete berufliche Qualifikation mehr als unzumutbar sei, zumal davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei Annahme einer derartigen untergeordneten Tätigkeit kaum mehr die Möglichkeit hätte, in weiterer Folge wieder in seiner angestammten Profession als Polier, ja nicht einmal im Bereich des Vorarbeiters, zu arbeiten. Außerdem sei ein Angebot einer Arbeitsaufnahme bei einer Personalbereitstellungsgesellschaft erfolgt. Der Beschwerdeführer wäre sohin als Arbeitskraft verliehen worden und hätte selbst bei größtem Bemühen keine Möglichkeit gehabt, aus der untergeordneten Tätigkeit wiederum in die Poliertätigkeit bzw. Angestelltentätigkeit zu gelangen. Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers sei von der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß dargestellt und der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt worden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm eine Tätigkeit als Schalungszimmerer nicht zumutbar gewesen wäre, ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/08/0173, sowie auf jene im hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0209, zu verweisen (beide genannten Erkenntnisse haben den Beschwerdeführer betroffen und einen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG zum Gegenstand gehabt, weil der Beschwerdeführer eine Stelle als Schalungszimmerer nicht angenommen hat).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013).
Eine ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, eine derartige Beschäftigung nicht annehmen zu wollen, liegt zwar nicht vor (vgl. hingegen die Sachverhalte z.B. der hg. Erkenntnisse vom 25. März 1976, Slg. Nr. 9025/A, vom 20. April 1978, Zl. 2799/77, vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0329, vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0235, und vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0151). Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass er zwei Stellen als Schalungszimmerer und als Zimmerer mit möglichen Arbeitsantritten am 15. November 2004 und am 24. Jänner 2005 nicht angenommen hat (auf die zuletzt genannte Stelle bezieht sich auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/08/0173), was jeweils den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe zur Folge hatte. Wenn somit aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000 und das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Juni 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080128.X00Im RIS seit
14.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008