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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §16 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. Mai 2005, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2005-428, betreffend Widerruf und Rückforderung von als Pensionsvorschuss gewährtem Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Beschwerdeführer, der Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss bezog, wurde am 5. Jänner 2005 vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Niederschrift aufgenommen. Darin ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Deutschland gewesen sei, was er dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet habe.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 26. Jänner 2005 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer für die Zeit vom 2. Juli 2004 bis 8. September 2004 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen, und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Hohe von EUR 1.502,13 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die im Spruch genannte Zeit zu Unrecht bezogen, da er sich im Ausland befunden und diesen Auslandsaufenthalt nicht gemeldet habe.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er legte dar, dass es auf Grund der am 1. August 2004 in Kraft getretenen Bestimmung des § 23 Abs. 3 AlVG jedenfalls für die Zeit vom 1. August 2004 bis 8. September 2004 zu keinem Ruhen kommen könne. Den Auslandsaufenthalt habe er dem Arbeitsmarktservice gemeldet. Zum einen glaube er, sich erinnern zu können, dass er bereits vor dem Auslandsaufenthalt das Arbeitsmarktservice telefonisch davon in Kenntnis gesetzt habe. Ganz bestimmt habe er aber bei seinem "Termin im November" mitgeteilt, dass er im gegenständlichen Zeitraum in Deutschland gewesen sei. Die Meldung müsse nicht vor dem Auslandsaufenthalt erfolgen. Es reiche daher auch die Bekanntgabe nach der Rückkehr. Bezüglich der paar Tage Auslandsaufenthalt vor dem 1. August 2004 beantrage der Beschwerdeführer im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG Nachsicht vom Ruhen, weil er auf Grund seiner vier davor stattgefundenen Operationen und seiner Diabetes unbedingt Pflege gebraucht habe und diese nur bei seinen Freunden in Deutschland habe bekommen können. Der Beschwerdeführer habe nichts verschwiegen, und die Voraussetzungen für den Widerruf lägen nicht vor.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vom 2. Juli 2004 bis 8. September 2004 Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die von ihm beantragte Pension in der Höhe von EUR 21,77 täglich erhalten. In diesem Zeitraum habe er sich in Deutschland aufgehalten. Er habe dem Arbeitsmarktservice den Auslandsaufenthalt weder vor Beginn noch spätestens innerhalb einer Woche danach gemeldet. In einem Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt vom 11. November 2004 habe er ausgeführt, dass er aus privaten Gründen im Sommer ca. drei Monate im Ausland gewesen sei, aus diesem Grund habe den Beschwerdeführer eine Vorladung der Pensionsversicherungsanstalt nicht erreicht. Im Jänner 2005 habe das Arbeitsmarktservice davon Kenntnis erhalten. Eine Meldung vor diesem Zeitpunkt gehe aus den internen Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice nicht hervor. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und wohne nach entsprechenden Angaben mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt. Aus der Berufung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit sagen könne, dass er den Auslandsaufenthalt gemeldet habe. Es liege in seiner Sphäre dafür zu sorgen, dass Meldungen rechtzeitig und nachweislich erfolgten. Bei nicht nachweislicher Erstattung einer Meldung sei es das Risiko des Beschwerdeführers bzw. dessen Verantwortungsbereich zuzuordnen, wenn diesbezüglich keine Aufzeichnungen bestünden. Da keine internen Aufzeichnungen über die Meldung eines Auslandsaufenthaltes bestünden und der Beschwerdeführer selbst nicht mit Sicherheit sagen könne, ob er diesen vor dem November 2004 gemeldet habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Meldung vor Beginn des Auslandsaufenthaltes erstattet habe. Der vom Beschwerdeführer genannte Grund sei nicht berücksichtigungswürdig im Sinne des § 16 AlVG. Er sei unter keinen der dort angeführten Umstände zu subsumieren. Urlaub bei Freunden, selbst bei Erholungsbedarf auf Grund einer Krankheit, stelle keinen zwingenden familiären Grund dar, womit eine Nachsichtsgewährung ausscheide. Seit 17. Februar 2004 stehe der Beschwerdeführer im Leistungsbezug, und seit diesem Zeitpunkt sei er keinen einzigen Tag im Krankenstand gewesen. Ein tatsächlicher Erholungsbedarf werde schon aus diesem Grund bezweifelt. Außerdem sei der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben verheiratet, wobei seine Gattin keiner Beschäftigung nachgehe, sodass bei Pflegebedarf eine entsprechende Betreuung gesichert sei. Im Zuge der Antragstellung habe sich der Beschwerdeführer verpflichtet, unter anderem auch Auslandsaufenthalte unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, zu melden. Dieser Meldepflicht sei der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig nachgekommen, womit der Tatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz 2. Fall AlVG erfüllt und die Rückforderung der bezogenen Leistung auszusprechen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 16 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 128/2003 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
...
g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
...
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
..."
§ 23 AlVG regelt die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung. Abs. 3 dieser Bestimmung hat in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 mit Wirksamkeit ab 1. August 2004 folgenden Wortlaut:
"(3) Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. Der Anspruch kann auch durch einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland für höchstens drei Monate."
§ 24 AlVG in der hier zeitraumbezogenen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen."
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 50 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 179/1999 lautet:
"Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, ein Ermittlungsverfahren über das Vorliegen der von ihm gemäß § 16 Abs. 3 AlVG geltend gemachten berücksichtigungswürdigen Umstände durchzuführen. Insbesondere wäre zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum nach vier Operationen und wegen seiner Diabetes pflegebedürftig gewesen sei, ob seine Gattin als Pflegeperson wegen Ortsabwesenheit "ausgefallen" sei und ob der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes in Deutschland gepflegt worden sei. Die belangte Behörde habe für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis 8. September 2004 § 23 Abs. 3 letzter Satz AlVG und für den sonstigen Zeitraum bzw. im Übrigen § 16 Abs. 3 AlVG nicht berücksichtigt. Sofern sich die telefonische Abmeldung des Beschwerdeführers beim Arbeitsmarktservice vor seinem Auslandsaufenthalt nicht verifizieren lasse und eine Meldung binnen einer Woche nach Rückkehr aus Deutschland auch nicht vorgenommen worden sei, läge diesbezüglich allenfalls eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 AlVG vor. Eine solche könne aber ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne nähere rechtliche Überprüfung nicht dazu führen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Pensionsvorschuss zu widerrufen bzw. den erhaltenen Betrag zurückzufordern. Die Aufzählung der berücksichtigungswürdigen Gründe in § 16 Abs. 3 AlVG sei nicht taxativ. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände sei die Nachsicht zwingend zu erteilen. Der Antrag auf Nachsicht vom Ruhen könne auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden. Bei der Beurteilung, ob berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG vorliegen, wäre auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Anwesenheit des Arbeitslosen, der vorschussweise Arbeitslosengeld bezieht, im Inland aus Gründen, die mit dem Leistungsanspruch im Zusammenhang stehen, erforderlich sein müsste. Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Gründen für den Auslandsaufenthalt liege aber für den Beschwerdeführer ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor. Ein ausdrücklicher Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht für die Zeit vom 2. Juli 2004 bis 31. Juli 2004 sei gestellt worden. Der Wille des Beschwerdeführers erstrecke sich aber auch auf allfällige Nachsicht für die Tage nach dem 1. August 2004, er sei allerdings davon ausgegangen, dass auf Grund des § 23 Abs. 3 letzter Satz AlVG ein Ruhen ab August 2004 nicht mehr habe eintreten können.
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde - wie die Behörde erster Instanz - über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung abgesprochen hat. Eine behördliche Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen des Beschwerdeführers im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG liegt nicht vor.
Wird ein Tatbestand des § 16 AlVG erfüllt, dann bewirkt das auch das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld, welches gemäß § 23 AlVG in Form eines Pensionsvorschusses gewährt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0033, mwN).
Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0116, und vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0255, mwN). In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist. (Regelungen auf Grund internationaler Verträge, die dem entgegen stünden, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben; zur Interpretation des § 16 Abs. 3 AlVG vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechtes vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/08/0270).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass der Tatbestand des § 16 Abs. 3 AlVG erfüllt gewesen sei, gehen daher im vorliegenden Fall schon deshalb ins Leere, weil bei einem Verfahren betreffend den Widerruf von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht auf die in § 16 Abs. 3 AlVG genannten Umstände abzustellen ist, sondern es nur darauf ankommt, ob Ruhen im Sinne des § 16 AlVG eingetreten ist. Dies ist aber hier der Fall. Da bisher keine Entscheidung vorliegt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 2. Juli 2004 bis 31. Juli 2004 Nachsicht gewährt wird, erfolgte der Widerruf für diesen Zeitraum zu Recht.
Im Hinblick darauf, dass das Ruhen ex lege eintritt, ist hinsichtlich des daran anschließenden Zeitraumes davon auszugehen, dass zur Verhinderung dieses Eintrittes gemäß § 23 Abs. 3 letzter Halbsatz AlVG (in der mit 1. August 2004 in Kraft getretenen Fassung) eine Meldung des Auslandsaufenthaltes nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 AlVG erforderlich ist. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie angesichts der Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er sich nicht sicher sei, ob er seinen Auslandsaufenthalt vor dessen Antritt telefonisch gemeldet habe, davon ausgegangen ist, dass eine solche Meldung nicht erstattet wurde. Der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfolgte daher auch für den Zeitraum ab 1. August 2004 zu Recht.
In dem vom Beschwerdeführer am 17. Februar 2004 unterfertigten Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, jeden Aufenthalt im Ausland nach § 50 Abs. 1 AlVG "sofort" (nach dem Gesetzeswortlaut binnen einer Woche) mitzuteilen. Dass die belangte Behörde vom Unterbleiben einer dementsprechenden Meldung ausgehen konnte, wurde oben dargelegt. Die Verletzung einer Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG bewirkt die Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und begründet daher die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2002/08/0214, mwN). Dass, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, ein Antrag auf Nachsichtsgewährung gemäß § 16 Abs. 3 AlVG auch noch nach der Rückkehr aus dem Ausland gestellt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/19/0114), ändert an der Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers nichts, da es im vorliegenden Fall eben nicht um die Gewährung einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG geht. Ausschlaggebend im Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 AlVG ist vielmehr ausschließlich die im § 50 Abs. 1 AlVG genannte Frist von spätestens einer Woche nach dem Eintritt des jeweiligen Ereignisses (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0178).
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Juni 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080126.X00Im RIS seit
14.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014