TE Vfgh Beschluss 2008/3/26 B503/08

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Veröffentlicht am 26.03.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der H GmbH, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag.Dr. A S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 31. Jänner 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 31. Jänner 2008, Z ..., wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen einen Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Pfändung einer Geldforderung im Instanzenzug abgewiesen.

2. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob dagegen gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der u.a. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt sie aus, die Abgabenbehörde habe über jenen Abgabenanspruch, zu dessen Sicherung der angefochtene Pfändungsbescheid erlassen wurde, bereits einen (abschließenden) Umsatzsteuerbescheid erlassen, gegen den Berufung erhoben worden sei. Dem in dieser Berufung gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei stattgegeben worden; der Gewährung der aufschiebenden Wirkung stehe daher kein öffentliches Interesse entgegen. Hingegen hätte die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung für die beschwerdeführende Gesellschaft erhebliche Nachteile, da durch die Pfändung ihres Abgabenguthabens ihre finanzielle Flexibilität eingeschränkt sei und zudem in ihr Recht auf Verfügung über den gutgeschriebenen Betrag eingegriffen werde.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Wirkung der Pfändung im Fall des Obsiegens im Beschwerdeverfahren beseitigt wäre, hätte die beschwerdeführende Gesellschaft darzulegen gehabt, inwieweit die (vorläufig) fehlende Verfügungsmöglichkeit über das Abgabenguthaben (dessen Höhe weder den Ausführungen der Beschwerde noch den mit ihr vorgelegten Beilagen zu entnehmen ist) während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in Anbetracht der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde (vgl. VfSlg. 16.153/2001). Die bloße Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteiles genügt nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Wirkung der Pfändung im Fall des Obsiegens im Beschwerdeverfahren beseitigt wäre, hätte die beschwerdeführende Gesellschaft darzulegen gehabt, inwieweit die (vorläufig) fehlende Verfügungsmöglichkeit über das Abgabenguthaben (dessen Höhe weder den Ausführungen der Beschwerde noch den mit ihr vorgelegten Beilagen zu entnehmen ist) während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in Anbetracht der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde vergleiche VfSlg. 16.153/2001). Die bloße Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteiles genügt nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B503.2008

Dokumentnummer

JFT_09919674_08B00503_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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