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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.736,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Eibiswald vom 5. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer zu B471/07 gemäß §§6 und 8 Kanalabgabengesetz 1955 und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde Eibiswald vom "11.02.2004 i.d.F. vom 21.12.2004" eine Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 in der Höhe von € 325,74 vorgeschrieben. Dabei wurde als Bemessungsgrundlage ein Wasserverbrauch von 132 m³ zugrunde gelegt. Die Gebühr habe vom 1. bis 31. Jänner 2005 € 2,17/m³ Wasser, vom 1. Februar bis 31. Dezember 2005 € 2,25/m³ betragen.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Eibiswald vom 8. August 2006 abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2007 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
3. Mit einem weiteren Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom selben Tag wurde der Vorstellung der beiden Beschwerdeführer zu B472/07 gegen die bescheidmäßige Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von € 12.373,08 für denselben Zeitraum hinsichtlich eines anderen Grundstückes ebenfalls keine Folge gegeben.
4. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen jeweils die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der "Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald vom 11.2.2004 in der Fassung vom 21.12.2004", behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.
Die belangte Behörde hat jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der sie die angefochtenen Bescheide verteidigt und die Zuerkennung eines Aufwandersatzes beantragt.
5. Aus Anlass dieser - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit 5. Aus Anlass dieser - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit
weshalb er am 27. Februar 2008 beschlossen hat, diese Bestimmungen einem Verordnungsprüfungsverfahren zu unterziehen.
6. Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, V323-326/08, hat der Verfassungsgerichtshof
zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.
7. Die belangte Behörde hat somit bei Erlassung der angefochtenen Bescheide als gesetzwidrig erkannte Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Verordnungen für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung von gesetzwidrigen Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.954/1986).
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Der zuerkannte Betrag enthält Umsatzsteuer von € 396,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühren (§17a VfGG) von insgesamt € 360,--.
9. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B471.2007Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009