TE Vfgh Erkenntnis 2008/12/10 B471/07 ua

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Veröffentlicht am 10.12.2008
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.736,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Eibiswald vom 5. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer zu B471/07 gemäß §§6 und 8 Kanalabgabengesetz 1955 und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde Eibiswald vom "11.02.2004 i.d.F. vom 21.12.2004" eine Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 in der Höhe von € 325,74 vorgeschrieben. Dabei wurde als Bemessungsgrundlage ein Wasserverbrauch von 132 m³ zugrunde gelegt. Die Gebühr habe vom 1. bis 31. Jänner 2005 € 2,17/m³ Wasser, vom 1. Februar bis 31. Dezember 2005 € 2,25/m³ betragen.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Eibiswald vom 8. August 2006 abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2007 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

3. Mit einem weiteren Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom selben Tag wurde der Vorstellung der beiden Beschwerdeführer zu B472/07 gegen die bescheidmäßige Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von € 12.373,08 für denselben Zeitraum hinsichtlich eines anderen Grundstückes ebenfalls keine Folge gegeben.

4. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen jeweils die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der "Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald vom 11.2.2004 in der Fassung vom 21.12.2004", behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

Die belangte Behörde hat jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der sie die angefochtenen Bescheide verteidigt und die Zuerkennung eines Aufwandersatzes beantragt.

5. Aus Anlass dieser - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit 5. Aus Anlass dieser - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit

  • -Strichaufzählung
    der §§1, 3 und 5 bis 9 der Kanalabgabenordnung der Gemeinde Eibiswald, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. März 2004 bis 15. März 2004, sowie

  • -Strichaufzählung
    des §3 sowie des letzten Satzes der Kanalabgabenordnung der Gemeinde Eibiswald, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. Dezember 2004 bis 4. Jänner 2005, entstanden,

weshalb er am 27. Februar 2008 beschlossen hat, diese Bestimmungen einem Verordnungsprüfungsverfahren zu unterziehen.

6. Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, V323-326/08, hat der Verfassungsgerichtshof

  • -Strichaufzählung
    die Kanalabgabenordnung der Gemeinde Eibiswald, in der Fassung des Beschlusses vom 11. Februar 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. März 2004 bis 15. März 2004, und

  • -Strichaufzählung
    die Kanalabgabenordnung der Gemeinde Eibiswald, in der Fassung des Beschlusses vom 21. Dezember 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. Dezember 2004 bis 4. Jänner 2005, wegen Kundmachung in gesetzwidriger Weise

zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.

7. Die belangte Behörde hat somit bei Erlassung der angefochtenen Bescheide als gesetzwidrig erkannte Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Verordnungen für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung von gesetzwidrigen Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.954/1986).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Der zuerkannte Betrag enthält Umsatzsteuer von € 396,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühren (§17a VfGG) von insgesamt € 360,--.

9. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B471.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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