TE Vwgh Beschluss 2006/6/29 2006/10/0084

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §14 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer- Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der zur hg. Zl. VH 2006/10/0026 protokollierten Verfahrenshilfesache des DI W, über die Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. A, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Ablehnung wird abgewiesen.

Begründung

Im oben genannten Verfahren begehrte der Antragsteller die Verfahrenshilfe zur Bekämpfung eines in Sozialhilfesachen ergangenen Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Februar 2006.

Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wies der gemäß § 14 Abs. 2 VwGG zuständige Berichter Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. A diesen Verfahrenshilfeantrag am 31. März 2006 ab, da der Antragsteller nach dem von ihm erstatteten Bekenntnis über seine derzeitigen Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse im Stande sei, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens zu bestreiten.

2. Am 20. April 2006 brachte der Antragsteller einen "neuen Antrag auf Verfahrenshilfe und Anwaltsbeigabe" ein, mit dem die Ablehnung von Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. A verbunden ist.

Der Antragsteller erachtet Hofrat Dr. A für befangen, da er derzeit, "trotz seines früheren monatlichen Einkommen vor dem Unfall von S 160.000,-- nur noch von EUR 600,-- monatlich falsch gerechneter Mindestpension und seit 1992 ohne AUVA-Rente" leben müsse, dazu noch zwei studierende Söhne zu ernähren habe und "ihm mehrere Millionen ATS bzw. entsprechend heute ca. US-Dollar 300 Mio von Österreich entwendet, angeblich von der Oesterreichischen Nationalbank verbrannt worden seien". Hofrat Dr. A habe daher nicht seine derzeitigen sehr schlechten, sondern nur die ursprünglichen angeblich und rechtswidrig von Österreich vernichteten Vermögenswerte berücksichtigt und die ihm bisher von allen Gerichten - auch vom Verfassungsgerichtshof noch zuletzt im Dezember 2005 - gewährte Verfahrenshilfe wider besseren Wissens rechtswidrig abgelehnt und nicht einmal eine Berichtigungs- oder Erklärungsnachfrist gewährt, "was seine Befangenheit zugunsten der mit ca. 40.000 p.a. Menschenrechtsbeschwerden und ca. 8.000 p.a. Kunstfehlertoten belasteten Republik Österreich, die eben auch mich so hoch geschädigt hat, bestätigen möge". Es sei ihm daher auf Grund seines derzeit geringen Einkommens "(unrichtig und schädlich gerechnete Mindestpension von EUR 600,-- bzw. auch unterschlagene AUVA-Rente seit 1992 ) und der ständigen hohen monatlichen Verpflichtungen und Kosten (früherer Lebensstandard seit 1992 somit total abgefallen) derzeit überhaupt nicht möglich, die hohen Anwalts- und Beschwerdekosten zu bezahlen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG - die Z. 1 bis 4 leg. cit. kommen im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht - haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5 leg. cit., so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, wobei der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG vorliegt, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann.

Sache des Ablehnenden ist es, jene konkreten Umstände geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorliegens von Befangenheit hindeuten. Dafür reicht nach ständiger hg. Rechtsprechung jedoch der Umstand, dass die Partei eine Entscheidung des Richters in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, nicht aus (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 3. April 2006, Zl. 2006/10/0045, und vom 4. Juli 2005, Zl. 2005/10/0063).

In seinem Vorbringen hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsmeinung des abgelehnten Richters, er verfüge über ausreichendes Einkommen und Vermögen, um die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten, für unrichtig erachtet. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Befangenheit des abgelehnten Richters darzutun, weil damit über seine oben wiedergegebene Auffassung hinausgehende konkrete Umstände, die auf dem Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters hindeuten könnten, nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht werden. Es trifft auch nicht zu, dass dem Antragsteller keine "Berichtigungs- oder Erklärungsnachfrist" gewährt wurde, sondern wurde ihm mit Ergänzungsauftrag vom 1. März 2006 ausdrücklich die Vorlage eines persönlich unterfertigten, vollständig ausgefüllten, nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses samt Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) aufgetragen. Diesem Auftrag kam der Antragsteller auch nach.

Der Antragsteller hat somit keinerlei Umstände dargetan, die auf eine Befangenheit des Hofrates Dr. A schließen lassen könnten, sodass die Ablehnung als unberechtigt abzuweisen war.

Wien, am 29. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100084.X00

Im RIS seit

27.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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