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L24002 Gemeindebedienstete Kärnten;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des MMag. H, vertreten durch Großmann und Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 6/I, gegen die Erledigung der Disziplinaroberkommission beim Magistrat Klagenfurt für unkündbar gestellte Vertragsbedienstete vom 28. Dezember 2005 (ohne Geschäftszahl), betreffend Disziplinarvergehen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Klagenfurt Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit einer als "Disziplinarerkenntnis" bezeichneten Erledigung vom 28. Dezember 2005 wies die "Disziplinaroberkommission beim Magistrat Klagenfurt für unkündbar gestellte Vertragsbedienstete" die Berufung des Beschwerdeführers gegen das "Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission" vom 3. August 2005 gemäß § 1 Abs. 5 Z. 2 in Verbindung mit §§ 60 Z. 3 und 71 der Vertragsbedienstetenordnung 1985 und § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch in einzelnen Punkten neu zu lauten habe.
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte "Disziplinaroberkommission beim Magistrat Klagenfurt für unkündbar gestellte Vertragsbedienstete" legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie primär die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
2.1. Gemäß § 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird.
2.2. In der nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung kommt zwar zweifellos der Wille zum Ausdruck, eine rechtsverbindliche Entscheidung zu treffen. Dieser Inhalt allein führt jedoch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0091, mwN).
Der Beschwerdeführer ist unstrittig unkündbarer Vertragsbediensteter der Landeshauptstadt Klagenfurt. Die angefochtene Erledigung erging unzweifelhaft auf der Grundlage der Vertragsbedienstetenordnung 1985, welche mangels einer eigenen Zuständigkeit der Städte mit eigenem Statut zur Setzung von Gemeindebedienstetenrecht und mangels landesgesetzlicher Sonderregelungen nur als Vertragsschablone gilt, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Vertragsinhalt wird (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 1994, Zl. 9 Ob A 63/94).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund spricht nichts für die Annahme, die sich selbst so bezeichnende "Disziplinaroberkommission beim Magistrat Klagenfurt für unkündbar gestellte Vertragsbedienstete" habe, obwohl sie sich auf die Vertragsbedienstetenordnung 1985 berief, eine Entscheidung im Rahmen der Hoheitsverwaltung getroffen. Die angefochtene Erledigung ist demnach nicht als Bescheid zu qualifizieren.
2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - vorliegendenfalls in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - mit Beschluss zurückzuweisen.
2.4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Juni 2006
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100094.X00Im RIS seit
29.08.2006