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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §69 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P in W, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Albnerstraße 9/I, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. April 2005, Zl. UVS-07/V/33/3180/2005/2, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens eines gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geführten und mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Jänner 2005 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens abgewiesen, in welchem über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.500,-- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt worden waren.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet:
"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Exekution hinsichtlich der ihm auferlegten Geldstrafen eingeleitet worden sei, die Vollstreckungsmöglichkeit evident sei, keine zwingenden Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden und der Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG bedeuten würde.
In der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes zu Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens versagt wurden, hat dieser die Auffassung vertreten, dass solche Bescheide offensichtlich im Hinblick darauf keinem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich sind, dass mit solchen Bescheiden die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verändert wurde (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Mai 2003, Zl. AW 2003/06/0006, und vom 15. Februar 2006, Zl. AW 2005/10/0041, m.w.N.).
Selbst wenn man jedoch - wie offensichtlich der Beschwerdeführer - diese Auffassung im Hinblick auf die Funktion des Rechtsinstituts der aufschiebenden Wirkung nicht teilt, die darin besteht, die für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG vorläufig zu suspendieren und in Betracht zieht, dass die belangte Behörde im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides möglicherweise verpflichtet wäre, die vom Beschwerdeführer begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens zu gewähren und damit die Vollstreckbarkeit des Straferkenntnisses vom 7. Jänner 2005 aufzuheben (vgl. in anderem Zusammenhang zu § 30 Abs. 2 VwGG etwa die hg. Beschlüsse vom 13. März 1998, Zl. AW 98/21/0104, und vom 20. September 2000, Zl. AW 2000/21/0127), liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus folgenden Gründen nicht vor:
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Geldstrafen für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG bedeuten würde. Allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckung der Geldstrafen bereits begonnen habe, ist dies jedenfalls nicht evident. Es ist auf § 54b Abs. 3 VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. September 2004, Zl. AW 2004/09/0049, und vom 20. Juli 2005, Zl. AW 2005/09/0020).
Wien, am 29. Juni 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Besondere Rechtsgebiete Strafen Nichtvollstreckbare Bescheide Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090041.A00Im RIS seit
18.09.2006