TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/29 2005/01/0024

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des B S in W, geboren 1969, vertreten durch Mag. Paul Hoffmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. September 2004, Zl. 251.432/0-V/13/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 17. Juni 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte an diesem Tag Asyl. Bei Einvernahmen am 21. und 24. Juni 2004 vor dem Bundesasylamt führte er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - aus, von Rebellen verfolgt worden zu sein, die ihn gegen seinen Willen rekrutieren hätten wollen. Dem Vorhalt, dass im Herkunftsstaat kein Krieg mehr herrsche, hielt er entgegen, dass sein Bruder erst vor drei Monaten gekidnappt worden sei. Wenn man (wie die Familie des Beschwerdeführers( auf der Liste der Rebellen stehe, dann würden diese ihn suchen, egal wo er sich in Liberia aufhalte.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27. September 2004 "gemäß §§ 7, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2, AslyG" ab. Dazu führte die belangte Behörde aus, sie könne den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, Staatsangehörigkeit und zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen - aus näher dargestellten Gründen - keinen Glauben schenken, weshalb ihm weder Asyl- noch Refoulementschutz zu gewähren sei. Auch lägen keine Gründe vor, die seine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hindern würden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und sie versucht unter Bezugnahme auf Internetrecherchen vor allem zwei Gesichtspunkte in den diesbezüglichen behördlichen Erwägungen (nämlich die von der belangten Behörde als nicht verifizierbar bezeichneten Angaben des Beschwerdeführers über seine angebliche Muttersprache namens "Bella" und über die in seiner Kindheit in Liberia angeblich gebräuchliche Währung ) in Zweifel zu ziehen. Die von ihr ins Treffen geführten Berichte stehen zur Argumentation der belangten Behörde aber nicht in Widerspruch, weshalb es der Beschwerde auch nicht gelingt, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Insoweit sie sich daher gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie nicht erfolgreich sein.

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die unveränderte Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 29. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010024.X00

Im RIS seit

25.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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