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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StbG 1985 §10 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, in der Beschwerdesache des HS (geboren 1940) in B, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7/Europapassage, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. Mai 2004, Zl. Ia 370-200/2004, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 iVm § 10a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/1998 (StbG), abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge nicht über Kenntnisse der deutschen Sprache, die seinen Lebensumständen entsprächen, sodass es an der Voraussetzung des § 10a StbG fehle.
2. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 teilte die belangte Behörde mit, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2005, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 20 StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert worden sei, dass innerhalb von zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachgewiesen werde, dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2005 zugestellt worden sei und legte eine Kopie dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz vom 5. April 2006 mit, der Zusicherungsbescheid sei zwar ordnungsgemäß erlassen worden und er bemühe sich derzeit, das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachzuweisen. Da eine Zusicherung alleine noch nicht die Staatsbürgerschaft "verleihe", sei auch im Hinblick auf § 20 Abs. 3 StbG weder Klaglosstellung noch Gegenstandlosigkeit eingetreten.
3. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nach Erhebung der Beschwerde die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 StbG für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist.
Eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des § 20 StbG begründet für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291).
Durch eine solche Zusicherung wird einem auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gerichteten Ansuchen inhaltlich noch nicht zur Gänze entsprochen. Jedoch entspricht diese Vorgangsweise in Fällen, in denen einem Fremden die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist, gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 1 StbG dem Gesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2005, Zl. 2004/01/0497).
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde - wie sie vor dem Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat - davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine Deutschkenntnisse wesentlich verbessert hat und daher § 10a StbG der Zusicherung der Verleihung nach § 20 StbG nicht (mehr) entgegen steht. Der Beschwerdeführer hat vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Zusicherungsbescheid nichts vorgebracht, was erkennen ließe, dass ihm die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar sei, und somit einer Vorgangsweise nach § 20 StbG entgegen stünde.
Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon jetzt jene Rechtsstellung innehat, die er bei einem positiven Ergebnis des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erlangen könnte, weshalb die vorliegende Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über diese Beschwerde einzustellen war.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 29. Juni 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010264.X00Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014