TE Vfgh Erkenntnis 2002/3/13 B1765/00

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 2.143,68 Euro bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit einem am 23. März 1999 zur Post gegebenen Schreiben an den Magistrat der Stadt Wien beantragte der beschwerdeführende Fonds die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen zwei Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 6. August 1997.

Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde seitens des Magistrates der Stadt Wien als unzulässig zurückgewiesen; die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Abgabenberufungskommission vom 6. September 2000 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß §241 Abs1 des Gesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung - WAO) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr zulässig sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten durch Anwendung der als verfassungswidrig erachteten Bestimmung des §241 Abs1 WAO behauptet, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens in Bezug auf diese Bestimmung angeregt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Die Abgabenberufungskommission als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof fasste aus Anlass dieser Beschwerde am 10. Oktober 2001 den Beschluss, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §241 Abs1 WAO einzuleiten.

2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G328/01, hob der Verfassungsgerichtshof §241 Abs1 WAO als verfassungswidrig auf. Die belangte Behörde hat somit bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass seine Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (vgl. zB VfSlg. 15.769/2000).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 327,-- Euro sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von 181,68 Euro enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1765.2000

Dokumentnummer

JFT_09979687_00B01765_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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