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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HA, der AH, der Mag. GM, der IP und der RV, alle in W, alle vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10. Juni 2002, Zl 299334/40-II/C/12/02, betreffend Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sowie einer Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: E-Aktiengesellschaft, nunmehr B AG in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind schuldig, dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. Juni 1998 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung für den Bau des vierten Abschnittes "Verknüpfung Westbahn" der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn (Lainzer Tunnel).
Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, Zl 99/03/0112, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof (durch Verweis auf sein den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels betreffendes Erkenntnis vom 9. September 2001, Zl 99/03/0424) damit begründet, dass auf Grundlage der im aufgehobenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht habe beurteilt werden können, ob die für den Bau der gegenständlichen Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke nach der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Im bereits erwähnten Erkenntnis vom 9. September 2001 hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es gemeinschaftsrechtlich genüge, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung des Projektes einer allen Anforderungen der UVP-RL entsprechenden "de facto-Prüfung" unterzogen werde, welche (unter bestimmten, näher dargestellten) Voraussetzungen auch in dem dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren vorgelagerten Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung durchgeführt werden könne.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei für den vierten Abschnitt des "Lainzer Tunnels" (neuerlich) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung gemäß §§ 33, 35 und 36 des Eisenbahngesetzes und "unter unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG" sowie gemäß §§ 38, 41 und 127 Abs 1 lit b des Wasserrechtsgesetzes 1959 und § 9 Abs 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung bzw Erfüllung bestimmter Vorschreibungen erteilt (Spruchpunkt 1). Ferner wurde in diesem Spruchpunkt ausgesprochen, dass das Erfordernis des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte unberührt bleibe. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs 1 Eisenbahngesetz (EisbG) beziehe sich insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen:
"a) Neubau der HL-Strecke 'Lainzer Tunnel' von Projekt-km 7,886 bis Projekt-km 9,821,
b) Neubau der HL-Strecke 'Wienerwaldtunnel' von Projekt-km 9,597 bis Projekt-km 11,881,
c) Umbau der Westbahn - Fernverkehr von Wolf in der Au bis Purkersdorf-Sanatorium von km 7,540 bis km 11,255,
d) Umbau der Westbahn - Nahverkehr von Wolf in der Au bis Purkersdorf-Sanatorium von km 7,429 bis km 10,452,
e) Errichtung des Eisenbahnknotens Hadersdorf mit Verknüpfung der Westbahn - Fernverkehr mit der HL-Neubaustrecke Bf. Meidling - St. Pölten Hbf.
f)
Errichtung der Haltestelle Wolf in der Au,
g)
Umbau der Haltestelle Hadersdorf - Weidlingau,
h)
Neubau der Haltestelle Weidlingau - Wurzbachtal,
i)
Errichtung von Lärmschutzwänden."
Weiters wurde im Spruch des Bescheides ausgeführt, dass sich die eisenbahnrechtliche Genehmigung gemäß § 36 Abs 1 und 2 EisbG insbesondere auf näher bezeichnete Hoch- und Kunstbauten beziehe und dass sich die im Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Verfahren mitbehandelten und von der Genehmigung mitumfassten wasserrechtlichen Belange gemäß den §§ 38, 41 und 127 Abs 1 lit b WRG 1959 insbesondere auf die durch die gegenständlichen Baumaßnahmen notwendig werdenden im Einzelnen genannten wasserbautechnischen Maßnahmen bezögen.
Die belangte Behörde ordnete mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides ferner an, dass gemäß § 35 Abs 4 EisbG das Bauvorhaben innerhalb von sieben Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und der Betrieb zu eröffnen sei, diese Frist könne über einen rechtzeitig an die Oberste Eisenbahnbehörde gerichteten Antrag verlängert werden. Um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß § 36 Abs 3 EisbG für die Lärmschutzwände bzw Lärmschutzwälle und für die Ausgestaltung des Oberbaus, um die Erteilung der erforderlichen eisenbahnrechtlichen Genehmigungen für das Fahrleitungsprojekt, für das sicherungstechnische Projekt und für die maschinentechnischen Einrichtungen sowie um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung sei gesondert anzusuchen. Schließlich wurden "die in den mündlichen Verhandlungen vom 23. September bis 25. September 1997 und vom 24. und 25. April 2002 erhobenen sowie ... die rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlungen bei der Behörde eingelangten schriftlichen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen" zum Teil auf den Zivilrechtsweg verwiesen und zum Teil als "unbegründet abgewiesen". Gemäß § 35 Abs 3 EisbG wurde festgestellt, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachse.
Mit Spruchpunkt 2 wurde gemäß § 185 Abs 6 in Zusammenhalt mit §§ 17 und 18 des Forstgesetzes 1975 die Rodungsbewilligung für die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben beantragten Rodungen auf den Waldflächen, die in den gemäß § 19 Abs 3 leg cit vorgelegten Unterlagen angeführt seien, unter Einhaltung im Einzelnen angeführter Auflagen erteilt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem:
"Das Projekt Lainzer Tunnel bezweckt die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung durch Wien, die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbinden wird. (...)
Das Projekt stellt einen integrativen Bestandteil des Ausbaues des Hochleistungsstreckenabschnittes Wien - St. Pölten dar. Die projektierte Eisenbahnstrecke wurde gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl Nr 135/1989, und gemäß der darauf gegründeten Hochleistungsstreckenverordnung, BGBl Nr 107/1990, zur Hochleistungsstrecke erklärt.
Im Rahmen des durchzuführenden Trassenverordnungsverfahrens wurde bereits im Jahre 1990 ein erstes Anhörungsverfahren abgeführt, in welchem ca. 2300 negative Stellungnahmen eingegangen sind.
Entsprechend den Forderungen des Landes Wien hinsichtlich der Erarbeitung alternativer Trassenvorschläge zum Trassenentwurf aus dem Jahre 1990 wurde nach Erörterung der im ersten Anhörungsverfahren aufgezeigten Problemkreise mit Vertretern der Stadt Wien ein zweites Anhörungsverfahren zum Zwecke der Erlassung einer Trassenverordnung im Februar 1993 eingeleitet. Vor der Einleitung dieses zweiten Anhörungsverfahrens gemäß § 4 Hochleistungsstreckengesetz wurde in Abstimmung mit der Stadt Wien der von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG (HL-AG) erarbeiteten Trassenvariante 'HA-WEI Tief mit Maxing' in eisenbahntechnischer und betrieblicher Hinsicht sowie aus der Sicht des Umweltschutzes eindeutig der Vorzug gegeben.
Seitens der Stadt Wien wurde jedoch die Beibringung eines Betriebskonzeptes der Bahn für den Raum Wien, in dem die Notwendigkeit der geplanten Strecke dokumentiert und ihre Entlastungswirkungen auf andere Strecken verdeutlicht werden, sowie die Ausarbeitung und Vorstellung eines übergreifenden Lärmschutzprojektes für die Vor- und Anschlussstrecken des Lainzer Tunnels, insbesondere der Donauländebahn, zur Erzielung einer breiten Akzeptanz für die geplante Trassenführung für unbedingt notwendig erachtet.
Der Landeshauptmann von Wien hat im Juni 1993 unter bestimmten Voraussetzungen eine grundsätzlich positive Stellungnahme zum vorgeschlagenen Trassenverlauf abgegeben. Zu bemerken ist, dass im Zuge des zweiten Anhörungsverfahrens nur mehr 289 Stellungnahmen eingegangen sind, wovon 166 Stellungnahmen positiv waren.
Die ggstl. Trassenverordnung wurde im Bundesgesetzblatt, BGBl Nr 824/1993, vom 3.12.1993 kundgemacht.
Die HL-AG hat mit Schreiben vom 26.4.1996, Zl. ..., den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, der in weiterer Folge mit Schreiben vom 19.6.1996, Zl. ..., ergänzt wurde, für das ggstl. Projekt bei der Behörde gestellt.
Mit Schreiben vom 25.7.1997, Zl. ..., wurde eine Ergänzung des Antrages hinsichtlich einer Mitbehandlung wasserrechtlicher Belange sowie einer Erteilung einer Rodungsbewilligung gestellt.
Um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung wird nach Baufertigstellung gesondert beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr angesucht. Ebenso hat die Bauwerberin betreffend die Ausgestaltung des Oberbaues um gesonderte Behandlung ersucht.
Das Gesamtprojekt Lainzer Tunnel ist in 4 Teilabschnitte aufgeteilt (Einreichung von April - August 1996), von denen jedem für sich verkehrswirksame Bedeutung zukommt. Diese Aufteilung der Einreichung in 4 Teilabschnitte ermöglicht auch eine verfahrensökonomische Abwicklung:
1. Abschnitt: Bf. Meidling - Einbindung Südbahn
2. Abschnitt: Verzweigung Altmannsdorfer Straße - Gutheil-Schodergasse
3. Abschnitt: Verbindungstunnel
4. Abschnitt: Verknüpfung Westbahn
In Bezug auf den hier gegenständlichen Abschnitt 4 ist
folgendes auszuführen:
Im Bereich des Bahnhofes Hadersdorf-Weidlingau erfolgt die Verknüpfung der HL-Strecke 'Lainzer Tunnel' und der Neubaustrecke Wien - St. Pölten mit der Westbahn. Sowohl in Richtung Hütteldorf als auch in Richtung Purkersdorf sind Rampen zur Verbindung mit dem Bestand der Westbahn erforderlich. Die Westbahnstrecke wird dabei auf eine Geschwindigkeit von 120 bis 110 km/h gemäß den HL-Richtlinien ausgebaut. Dabei werden auch die Haltestellen Hadersdorf-Weidlingau und Weidlingau-Wurzbachtal neu errichtet. Außerdem wird auf Wunsch der Gemeinde Wien bei der Überführung der Linzer Straße eine zusätzliche Haltestelle 'Wolf in der Au' mitgeplant.
Unmittelbar unterfahrene Gebäude sind nur die Hans-Muhr-Promenade ON 29 und ON 31 (Überdeckung ca. 23 m) in LT/Gleis 9 und der Einkaufsmarkt 'Billa' Hauptstraße ON 30 (Überdeckung ca. 8,0 m) in LT/Gleis 7.
Das Objekt T 11 Wienerwaldtunnel ist in bergmännischer Bauweise als 2-gleisiger Tunnel vorgesehen. Er beginnt bei NBS/Gleis 9 km 10+164, anschließend an das Objekt T8 Weichenhalle Hadersdorf - Weidlingau, verläuft auf einer Strecke von ca. 470 m parallel zur Loudonstraße, unterfährt diese und erreicht nach dem Loudonwald und dem Bürgerspitalwald die Wiener Landesgrenze bei km 11+881 (Bauabschnittsende).
Die Tunnellänge beträgt 1717 m. Die Überdeckung beträgt am Beginn 7,0 m, im Bereich der Loudonstraße ca. 36 m und erreicht im Bereich des Bürgerspitalwaldes eine maximale Überlagerung von ca. 116 m.
Die Überdeckung im Bereich der unterfahrenen Gebäude beträgt ca. 15 m bei Loudonstraße ON 1 und ca. 39 m bei Loudonstraße ON 56.
In der nachstehenden Übersicht sind die hinsichtlich der einzelnen Abschnitte durchgeführten Ortsverhandlungen sowie die jeweiligen Genehmigungsbescheide angeführt."
Die Ortsverhandlung sei hinsichtlich des vierten Abschnittes vom 23. bis 25. September 1997 durchgeführt worden. Nach Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides mit hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, Zl 99/03/0112, habe die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 26. November 2001 Unterlagen über den Bauzustand der Baustelle Verknüpfung Westbahn vorgelegt und mit Eingabe vom 22. Februar 2002 einen Antrag um Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für Teile der Objekte B 11, B 20 und T 8 gestellt. Diesem Antrag sei mit Bescheid vom 4. März 2001 stattgegeben worden, wobei diese genehmigten vorgezogenen Maßnahmen lediglich Detailmaßnahmen im Rahmen des gesamten Projektes Lainzer Tunnel - Abschnitt 4 darstellten und eine Beurteilung des Gesamtprojektes unter Einbindung der Öffentlichkeit im Rahmen der folgenden Ortsverhandlung am 24. und 25. April 2002 erfolgt sei.
Nachdem die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 31. Jänner 2002 unter Vorlage ergänzender Projektunterlagen um Weiterführung des Genehmigungsverfahrens für den vierten Abschnitt ersucht und mit einem Schreiben vom 12. März 2002 den Antrag gestellt habe, die in den Einreichunterlagen enthaltene Haltestelle Purkersdorf-Sanatorium nicht im gegenständlichen Projekt mit zu behandeln, habe die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren fortgesetzt.
Bereits mit Kundmachung vom 20. Oktober 2001 seien zunächst die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für die Erlassung der Trassenverordnung dargelegt worden, wobei insbesondere darauf hingewiesen worden sei, dass die Erlassung der Trassenverordnung nach Durchführung eines Verfahrens nach dem HlG samt Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG erfolgt sei. Die Trassenverordnungsunterlagen, die Umweltverträglichkeitserklärung und die ausführliche Begründung für die Entscheidung seien ab 29. Oktober 2001 bis zum Ende des gesamten Verfahrens bei der Gemeinde Wien in mehreren Bezirksämtern sowie bei der belangten Behörde für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufgelegen.
Gemäß § 46 Abs 9 UVP-G 2000 sei nach innerstaatlichem Recht keine (neuerliche) Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen, wenn bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG durchgeführt worden sei. Zur Frage, ob die von der HL-AG vorgelegten Projekte bereits im Sinne der genannten Richtlinien einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden seien, habe die belangte Behörde ein Gutachten von DI G und DI K (Büro "f") eingeholt. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurden im angefochtenen Bescheid für den vorliegenden Abschnitt "folgende Feststellungen getroffen:
-
Die dem Trassenverordnungsverfahren und dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zugrunde liegenden Projekte 'Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn - Lainzer Tunnel' sind im Sinne der Richtlinien ident.
-
Vom Projektträger sind die in RL 85/Anhang III und RL 97/Anhang IV jeweils in Verbindung mit Art 5 der bezughabenden Richtlinien geforderten Mindestangaben vorgelegt worden.
( Es wurde gewährleistet, dass die Ergebnisse der
Anhörungen und die nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien eingeholten Angaben bei Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden (Art 8).
Im Hinblick auf die Verpflichtung nach Art 6 Abs 2 der RL 85 bzw. RL 85 i.d.F. RL 97, wonach es gewährleistet sein muss, dass die oben zitierten Mindestangaben sowie der Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss, ist folgendes auszuführen:
Diese Anforderungen wurden in Österreich zum Zeitpunkt der Einreichung zur TVO (14.12.1992) durch §§ 3 und 4 HLG BGBl Nr 135/1989 idF BGBl Nr 576/1989 geregelt. Die zuständige Behörde für das Trassenverordnungsverfahren war das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - BMÖWV (nunmehr: Verkehr, Innovation und Technologie - BMVIT). Die Einzelheiten über die Durchführung der Anhörung ergeben sich aus den zitierten Rechtsgrundlagen.
Seitens der HL-AG wurde das Trassenverordnungsprojekt am 14.12.1992 bei der Behörde eingereicht, erforderliche Ergänzungsunterlagen wurden vor Durchführung der Auflage vorgelegt. Die Kundmachung erfolgte gemäß dem ho Kundmachungsschreiben vom 3.2.1993 Zl. 211.600/2-II/2/92. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf Seite 3 unten festgehalten: 'Bezüglich der Bedachtnahme des Bauvorhabens auf die Umweltverträglichkeit wird auf die Mappe 13 verwiesen."
In der Folge führte die belangte Behörde aus, welche Unterlagen aus dem Trassenverordnungsverfahren öffentlich aufgelegt worden seien; sie legte ua dar, dass die mit Datum 29. Oktober 1993 datierte "Umweltverträglichkeitsuntersuchung - technischer Bericht" bereits Gegenstand der im März 1993 durchgeführten Auflage gewesen sei. Dieser Bericht sei ursprünglich mit 15. Jänner 1993 datiert gewesen und mit Datum vom 29. Oktober 1999 neuerlich ausgefertigt worden, wobei jedoch keine (inhaltlichen) Änderungen vorgenommen worden seien. Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung hielt die belangte Behörde schließlich zusammenfassend Folgendes fest:
"Die Anforderungen der RL 85/337/EWG ... in der Fassung RL 97/11/EG wurden sohin beim bescheidgegenständlichen Projekt vollinhaltlich erfüllt. Im Sinne des ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 6.9.2001, Zl. 99/03/0424-30, sowie der Übergangsbestimmungen der § 46 Abs 4 und 9 UVP-G 2000 wurde sohin die RL 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG bei der Erteilung der spruchgegenständlichen Genehmigung unmittelbar angewendet. Dies konnte auch deshalb erfolgen, weil die RL 85/337/EWG in der Fassung RL 97/11/EG gegenüber der RL 85/337/EWG verschärfte Anordnungen enthält, die aber vollinhaltlich erfüllt wurden."
Im Anschluss daran führte die belangte Behörde die im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten bzw gutachtlichen Stellungnahmen an, welche gemeinsam mit dem erwähnten Gutachten des Büros "f" (betreffend die Erfüllung der UVP-Richtlinie) und den Projektunterlagen zur öffentlichen Einsicht vor der am 24. und 25. April 2002 durchgeführten Ortsverhandlung aufgelegt und "zum
Bestandteil der Verhandlungsschrift ... erklärt" worden seien. Im
Anschluss an eine eingehende Darstellung der aus den Gutachten im Hinblick auf die vorgebrachten Einwendungen zu ziehenden Schlüsse und ihre rechtliche Beurteilung führte die belangte Behörde zusammenfassend aus:
"Abschließend ist auszuführen, dass sämtliches einer Genehmigung entgegenstehende Vorbringen von Verfahrensparteien nicht geeignet war, die vorliegenden Gutachten zu entkräften und die Behörde zu einer anderen Ansicht gelangen zu lassen. Somit besteht ein Rechtsanspruch der Bauwerberin auf Erteilung der Genehmigung und musste daher die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung der aus dem Spruch dieses Bescheides ersichtlichen Auflagen erteilt werden. "
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde.
Sie erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten, "dass die verfahrensgegenständliche eisenbahnrechtliche Baugenehmigung nur nach Durchführung einer 'de facto-UVP' entsprechend den Bestimmungen der RL 85/337/EWG idF der RL 97/11/EG erteilt wird, dass eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung nur unter den Voraussetzungen der §§ 32 ff EisbG (insbesondere der Voraussetzung gemäß § 35 Abs 3 EisbG) erteilt wird", und "dass in bestehende Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingegriffen wird", als verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
1. Parteistellung der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer sind unstrittig Eigentümer bzw Miteigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des § 34 Abs 4 EisbG. Als solche sind sie Parteien im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren und konnten einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihr dadurch erwachsenden Nachteile (vgl § 35 Abs 3 EisbG) oder dass die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei (siehe das Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, mit dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels aufgehoben wurde, und das den gegenständlichen vierten Abschnitt betreffende Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, Zl 99/03/0112).
2. Gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
2.1. Im grundlegenden Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um den Bau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke und damit um ein Projekt im Sinne des Anhanges I Z 7 der UVP-RL 85/337/EWG handle, das nach Art 4 Abs 1 der RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß den Artikeln 5 bis 10 zu unterziehen ist. Die dieser gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung einer UVP entgegenstehende Übergangsbestimmung des § 46 Abs 4 UVP-G, BGBl Nr 697/1993 idF BGBl Nr 773/1996, - danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Hochleistungsstrecken nach dem dritten Abschnitt des UVP-G nicht erforderlich, wenn das nach dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren (wie im vorliegenden Fall) bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde, wobei eine UVP auch in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren für ein solches Vorhaben nicht durchzuführen ist - habe keine Befreiung von dieser Verpflichtung bewirken können. Gemeinschaftsrechtlich genüge es, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung des Projektes einer allen Anforderungen der UVP-RL entsprechenden "de facto-Prüfung" unterzogen worden sei.
2.2. Im Hinblick darauf, dass der Genehmigungsantrag im vorliegenden Fall (ebenso wie für den im zitierten Erkenntnis behandelten zweiten Tunnelabschnitt) im April 1996 gestellt bzw im Juni 1996 und in der Folge am 25. Juli 1997 ergänzt wurde, ist die Übergangsregelung der Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Änderungs-RL) zu beachten. Gemäß Art 3 Abs 2 der UVP-Änderungs-RL findet die UVP-RL weiterhin in der vor dieser Änderung geltenden Fassung Anwendung, wenn vor Ablauf der Umsetzungsfrist (gemäß Art 3 Abs 1 der Richtlinie endete diese am 14. März 1999) "ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht" wird. Vor dem Hintergrund dieser Übergangsregelung ist auf den Beschwerdefall die UVP-RL 85/337/EWG in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden (vgl in Bezug auf den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels das zitierte Erkenntnis vom 6. September 2001).
2.3. Daran haben die Übergangsbestimmungen zum UVP-G 2000 aus folgenden Gründen nichts geändert:
§ 46 Abs 9 UVP-G in der Fassung der am 11. August 2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl I Nr 89/2000 zur Änderung des UVP-G (nunmehr UVP-G 2000) bestimmt, dass das UVP-G 2000 auf Vorhaben, die vor dem genannten Zeitpunkt "nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl Nr 773/1996 erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren" vor dem 11. August 2000 eingeleitet wurde, nicht anzuwenden ist, "wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand". Das gegenständliche Vorhaben, das auf Grund der oben erwähnten Übergangsbestimmung des § 46 Abs 4 UVP-G, BGBl Nr 697/1993 idF BGBl Nr 773/1996, nicht vom Geltungsbereich des UVP-G (1993) erfasst war, fiel somit grundsätzlich unter die Übergangsbestimmung des § 46 Abs 9 UVP-G 2000. Sowohl die Einleitung des Trassenverordnungsverfahrens als auch die Stellung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsantrages erfolgten vor dem 11. August 2000.
Der österreichische Gesetzgeber bezweckte mit § 46 Abs 9 UVP-G 2000, dass jene Projekte, die trotz der verspäteten Umsetzung der UVP-Änderungs-RL (durch die Novelle BGBl I Nr 89/2000) einer Umweltverträglichkeitsprüfung in unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes unterzogen wurden bzw werden, vom Geltungsbereich des UVP-G 2000 ausgenommen bleiben sollten. Für das gegenständliche Vorhaben bestand eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG. Nach den Übergangsbestimmungen der UVP-Änderungs-RL 97/11/EG waren für die Umweltverträglichkeitsprüfung dieses Projektes weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG maßgeblich. Es ist davon auszugehen, dass § 46 Abs 9 UVP-G 2000 an die Durchführung jener UVP anknüpft, die nach dem Gemeinschaftsrecht zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgesehen war. Unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des Art 3 Abs 2 der UVP-Änderungs-RL war gemeinschaftsrechtlich die UVP-RL in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden. Es ist daher das UVP-G 2000 auf das gegenständliche Vorhaben dann nicht anzuwenden, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beachtung der Richtlinie 85/337/EWG (in ihrer ursprünglichen Fassung) durchgeführt wurde.
Dass die belangte Behörde dennoch geprüft hat, ob für das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, die die Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG erfüllt, kann jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken, weil ein Vergleich der auf Grund der UVP-Änderungs-RL geltenden Fassung mit der früheren Fassung der RL 85/337/EWG ergibt, dass es durch die Änderungsrichtlinie zu keiner Verminderung der Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung gekommen ist. Es sind nach der UVP-Änderungs-RL vielmehr zusätzliche Angaben vom Projektträger vorzulegen (vgl etwa Art 5 Abs 3, 4. Gedankenstrich, wonach zusätzlich auch eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen geprüften Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlkriterien vorzulegen sind, sowie Art 3, dritter Gedankenstrich, wonach die Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen eines Projektes auch in Bezug auf "Sachgüter und kulturelles Erbe" zu beschreiben und zu bewerten sind). Weiters sind nach der UVP-Änderungs-RL Angaben und Genehmigungsanträge der Öffentlichkeit binnen einer angemessenen Frist zugänglich zu machen und es ist der betroffenen Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung (statt "vor Durchführung des Projekts") Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Art 6 Abs 2). Bei den vom Projektwerber vorzulegenden Angaben, welche früher in Anhang III der UVP-RL und nunmehr in deren Anhang IV angeführt sind, ist es zu keiner maßgeblichen Änderung gekommen (einige sprachliche Änderungen gegenüber der Richtlinie 85/337/EWG finden sich nur in der deutschen Fassung (vgl Art 2 Abs 1, Art 5 Abs 2 und die Ersetzung des Wortes "bedeutende" nachteilige Auswirkungen in Anhang III Z 5 - nunmehr Anhang IV Z 5 - durch das Wort "erhebliche" nachteilige Auswirkungen), finden aber in anderen Sprachfassungen - etwa der französischen oder der englischen Fassung der Richtlinie - keinen Niederschlag).
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, festgehalten, dass Art 2 Abs 2 der Richtlinie 85/337/EWG den Mitgliedstaaten die Bestimmung der Verfahren freistellt, in deren Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist daher kein Hindernis zu erkennen, die UVP in einem dem Genehmigungsverfahren vorgelagerten Verfahren - im vorliegenden Fall in dem zur Erlassung der Trassenverordnung führenden Verfahren - durchzuführen, sofern damit den Zielen der Richtlinie entsprochen wird.
Wesentliches Ziel der Richtlinie ist es nach Art 2 Abs 1, dass Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Beurteilung in Bezug auf ihre möglichen erheblichen Umweltauswirkungen unterzogen werden. Diese Beurteilung hat, wie in der Präambel der Richtlinie 85/337/EWG festgehalten ist, anhand sachgerechter Angaben von Seiten des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit ergänzt werden können. Bei Projekten, die einer Prüfung unterzogen werden, sind bestimmte Mindestangaben über das Projekt und seine Umweltauswirkungen zu machen. Im Urteil vom 11. August 1995, Rs C-431/92 (Wärmekraftwerk Großkrotzenburg) nennt der EuGH als Ziel der UVP-Richtlinie auch die "Sensibilisierung der Öffentlichkeit" auf Grund konkreter Angaben des Projektträgers.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die UVP im Fall "mehrstufiger Genehmigungsverfahren" durchzuführen, sobald es möglich ist, sämtliche Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat (vgl die Urteile des EuGH vom 7. Jänner 2004, Rs C-201/02, Delena Wells, Rn 53, und vom 11. August 1995, Rs C-431/92, Wärmekraftwerk Großkrotzenburg, Rn 42 ff; siehe auch die hg Erkenntnisse vom 28. Juni 2005, Zl 2004/05/0032, und 14. Oktober 2003, Zl 2001/05/1171). Sieht etwa das nationale Verfahren ein (mehrstufiges) Genehmigungsverfahren vor, in dem zunächst eine Grundsatzentscheidung ergeht und sodann eine Durchführungsentscheidung getroffen wird, die nicht über die in der Grundsatzentscheidung festgelegten Vorgaben hinausgehen darf, sind die Auswirkungen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat, im Verfahren zum Erlass der Grundsatzentscheidung zu ermitteln und zu prüfen. Nur dann, wenn diese Auswirkungen erst im Verfahren zum Erlass der Durchführungsentscheidung ermittelt werden können, ist die Prüfung in diesem Verfahren durchzuführen (Urteil des EuGH vom 7. Jänner 2004, Delena Wells, Rn 52).
Daran, dass im Fall mehrstufiger Genehmigungsverfahren die UVP in einem dem eigentlichen Genehmigungsverfahren vorgelagerten Verfahren durchgeführt werden kann, hat sich auch durch die Richtlinie 97/11/EG nichts geändert. In der nunmehr geltenden, durch die Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 neuerlich geänderten - für den vorliegenden Fall nicht maßgeblichen - Fassung des Art 6 Abs 2 und 4 der UVP-Richtlinie, wird sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Öffentlichkeit möglichst "frühzeitig" über umweltbezogene Entscheidungsverfahren zu informieren und der betroffenen Öffentlichkeit "frühzeitig" Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
Mit der Frage, welche Angaben für eine der UVP-RL entsprechende Prüfung notwendig sind, wenn die Genehmigung eines Vorhabens nicht im Rahmen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens erfolgt, sondern durch einen Gesetzgebungsakt, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 19. September 2000, Rs C-287/98, Linster (Saar-Autobahn), auseinandergesetzt. Diesem Urteil kann in Bezug auf die Genehmigung einer Autobahnverbindung durch einen Gesetzgebungsakt entnommen werden, dass eine der UVP-RL entsprechende Prüfung voraussetzt, dass der Gesetzgeber über Angaben verfügt, die denen gleichwertig sind, welche der zuständigen Behörde im Rahmen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens vorzulegen wären. Nach dem EuGH lasse sich nicht ausschließen, dass die Zwecke der Richtlinie in Sonderfällen beachtet werden, auch wenn die Trasse einer zu bauenden Autobahn im Gesetzgebungsakt nicht festgelegt werde. Dies könne dann der Fall sein, wenn mehrere Varianten dieser Trasse im Einzelnen auf der Grundlage der vom Projektträger vorgelegten, gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit, die von dem Projekt möglicherweise betroffen sind, ergänzten Angaben geprüft wurden, und diese Varianten nach Auffassung des Gesetzgebers gleichwertige Auswirkungen auf die Umwelt haben (Urteil vom 19. September 2000, Rn 58). Stehen hingegen jene Bedingungen des zu genehmigenden Projektes, die Einflüsse auf die Umwelt haben können, zum Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung noch nicht zur Gänze fest, so könnten mit einer in einem solchen Verfahrensstadium durchgeführten Prüfung die Ziele der Richtlinie nicht erreicht werden (vgl die Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwaltes Leger in der Sache Delena Wells vom 25. September 2003, Rn 52; siehe auch das Urteil des EuGH vom 16. Dezember 1999, Rs C-435/97, World Wildlife Fund ua (Flughafen Bozen), Rn 55 ff).
Eine im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung der Trassenverordnung durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht daher den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, wenn zum Zeitpunkt der Prüfung jene Bedingungen des Vorhabens, die (erhebliche) Auswirkungen im Sinne des Art 2 Abs 1 UVP-RL auf die Umwelt haben können, feststanden und die Prüfung die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, festgehaltenen, für eine der Richtlinie entsprechende "de facto-Prüfung" maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt (vgl zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen durch eine außerhalb eines Verfahrens nach dem österreichischen UVP-G stattfindende "de facto-Prüfung" aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, Zl 2001/05/1171, und 28. Juni 2005, Zl 2004/05/0032; siehe zur Rechtsprechung auch Berger, UVP - Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteilung, in: Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2006, 125 f, 135 ff).
Eine den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende "de facto-Prüfung" im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung setzt - wie im zitierten Erkenntnis vom 6. September 2001 festgehalten - insbesondere die Identität der den Trassenverordnungsverfahren und dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu Grunde liegenden Projekte, die Vorlage der in Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 85/337/EWG angeführten Mindestangaben durch den Projektträger sowie, dass diese und der Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit gemäß Art 6 Abs 2 zugänglich gemacht wurden, voraus. Ferner muss der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu äußern (Art 6 Abs 2) und es muss gewährleistet sein, dass die Ergebnisse der Anhörungen und die nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie eingeholten Angaben beim Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden (Art 8 UVP-RL).
2.5. Da die Beschwerdeführer in erster Linie geltend machen, dass eine den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG entsprechende "de facto-UVP" nicht stattgefunden habe, ist zunächst darauf einzugehen, wie die vom Projektträger nach der Richtlinie vorzulegenden Angaben beschaffen sein müssen, um den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zu genügen.
In Bezug auf die vorzulegenden Angaben ist zu beachten, dass gemäß Art 5 Abs 1 der Richtlinie 85/337/EWG die im Anhang III genannten Angaben in jener Form vorzulegen waren, von der die Behörde der Ansicht ist, dass diese in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale des Vorhabens und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind, und sie der Auffassung ist, dass vom Projektträger unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, dass er die Angaben zusammenstellt. Die in Anhang III der UVP-RL 85/337/EWG im Einzelnen angeführten Angaben sind "in geeigneter Form" vorzulegen (Art 5 Abs 1) und enthalten (in der ursprünglichen Fassung der Richtlinie) "gegebenenfalls" eine "Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen" (vgl Anhang III Z 2).
Art 5 Abs 2 der Richtlinie sieht vor, dass die vom
Projektträger gemäß Abs 1 vorzulegenden Angaben
"mindestens Folgendes (umfassen):
-
eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang;
-
eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;
-
die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird;
-
eine nichttechnische Zusammenfassung der unter dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Angaben."
Über die Form, in der die Angaben im Sinne des Art 5 Abs 1 in Verbindung mit Anhang III der RL 85/337/EWG bzw die Mindestangaben gemäß Art 5 Abs 2 vorzulegen sind, enthält die Richtlinie über die oben angeführten Bestimmungen (die "Beschreibungen" und "Angaben" verlangen) hinaus keine Vorschriften, die dem Projektträger konkret vorschreiben würden, in welcher Form diese Angaben vorzulegen sind. Jedenfalls auf Grundlage der UVP-RL darf daher vom Projektwerber die Vorlage von (wissenschaftlichen) Gutachten grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl in diesem Sinne auch in Bezug auf die Umwelterklärung nach § 6 des österreichischen UVP-G Raschauer, Kommentar zum UVP-G (1995) Rz 2 zu § 6; Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (2005) Rz 168). Zweifellos müssen aber die von der Richtlinie geforderten Beschreibungen und Angaben nachvollziehbar und in sich schlüssig sein, um den Zielen der Richtlinie - Prüfung von Vorhaben, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, in Bezug auf ihre Auswirkungen vor Erteilung der Genehmigung, wobei auch eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezweckt wird - gerecht werden zu können. Die vom Projektwerber vorzulegenden Beschreibungen und Angaben müssen auf Grund des von der Richtlinie verfolgten Zieles der Einbeziehung der Umweltangaben in das Genehmigungsverfahren geeignet sein, im Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden. Sie müssen daher auch grundsätzlich auf Unterlagen beruhen, die in nachvollziehbarer Weise die (erheblichen) Auswirkungen auf die Umwelt identifizieren, die daraus resultierenden Effekte quantifizieren und eine Interpretation dieser Effekte vornehmen (vgl in diesem Sinne bereits - auf den damals vorliegenden Entwurf zur UVP-Richtlinie Bezug nehmend - Schäfer, Methodische Aspekte der Umweltverträglichkeitsprüfung, Seminar Umweltverträglichkeitsprüfung 17./18. November 1983, herausgegeben vom Institut für Umweltforschung und vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (1984) 123 ff, 140). Die UVP muss insofern "vollständig" sein, als sie zumindest zu jedem der in Art 5 Abs 2 UVP-RL angeführten Themen in einer Weise Stellung nehmen muss, die als befundmäßige Grundlage für eine Begutachtung verwendbar und verwertbar ist (vgl zum österreichischen UVP-G Altenburger/Wojnar, aaO, Rz 169).
Ausgehend davon, dass die Verfahrensparteien geltend machen können, dass eine rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens unterblieben sei, ist in die Beurteilung, ob das Vorhaben einer UVP unterzogen wurde, nicht nur der Bereich der Liegenschaften der jeweiligen Beschwerdeführer einzubeziehen, sondern vielmehr (jedenfalls grundsätzlich) das gesamte Vorhaben, also die gesamte mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Strecke, weil damit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Projekt überhaupt in Frage gestellt wird (vgl in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2003, Zl 2003/06/0078).
Von den Beschwerdeführern ist aber andererseits zu verlangen, dass sie im Einzelnen darlegen, warum und inwieweit die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung der Richtlinie nicht entsprochen habe (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1998, VfSlg 15.108, sowie aus der Rechtsprechung des EuGH die Urteile vom 11. August 1995, Rs C-431/92, Wärmekraftwerk Großkrotzenburg, und vom 29. April 2004, Rs C-117/02, Kommission/Portugal). Da die Vorschriften der Richtlinie im Wesentlichen prozessualen Charakter haben (vgl etwa den Schlussantrag des Generalsanwalts Elmer in der Sache Wärmekraftwerk Großkrotzenburg vom 21. Februar 1995, Rn 35), ist auch zu verlangen, dass die Beschwerdeführer die Relevanz von behaupteten Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung darlegen. Sie haben daher auszuführen, inwieweit die Behörde bei Einhaltung der UVP-Richtlinie zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können.
3. Zum Beschwerdepunkt des Fehlens einer den Anforderungen der UVP-Richtlinie entsprechenden "de facto-Prüfung"
Die Beschwerdeführer begründen das Fehlen einer den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG entsprechenden "de facto-UVP" damit, dass die den Trassenverordnungsverfahren zugrunde liegende Umweltverträglichkeitserklärung und jenes Projekt, das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigt wurde, nicht ident seien, der Genehmigungsantrag nicht entsprechend der UVP-RL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, die Umweltverträglichkeitsuntersuchung erhebliche inhaltliche und methodische Mängel aufgewiesen habe und darin bestimmte Angaben des Projektwerbers gefehlt hätten, das dem Trassenverordnungsverfahren zugrunde liegende und im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung behandelte Projekt gegenüber dem genehmigten Projekt eine "weitaus geringere Planungstiefe" aufgewiesen habe und den Beschwerdeführern kein Parteiengehör zur Frage der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich gebotenen "de facto-UVP" eingeräumt worden sei.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargestellt, dass die nach der UVP-RL gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Erklärung der gegenständlichen Strecke zur Hochleistungsstrecke (Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn ("Lainzer Tunnel") im Zuge der Hochleistungsstrecke Raum Wien - St. Pölten, BGBl Nr 824/1993) durchgeführt wurde. Gemäß § 4 Abs 3 des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG), BGBl Nr 135/1989, ist in dem vom Eisenbahnunternehmen aufzustellenden Projektsentwurf auf die Umweltverträglichkeit des Bauvorhabens Bedacht zu nehmen und insbesondere auch auszuführen, welche Vorkehrungen vorgesehen sind, damit aus dem Bau und Betrieb der geplanten Hochleistungsstrecke zu erwartende und im Verhältnis zur Art der Nutzung des benachbarten Geländes wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden.
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass dem Ziel der Richtlinie, bei Projekten wie dem vorliegenden eine Ermittlung und Prüfung der Auswirkungen vorzunehmen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat, entsprochen wurde. Sie hat sich dabei in erster Linie auf das von ihr nach Aufhebung des (ersten) eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 26. Juni 1998 in Auftrag gegebene Gutachten von DI G und DI K (Büro "f") vom 14. Februar 2002 gestützt, mit dem eine Überprüfung der Trassenverordnungsunterlagen im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG vorgenommen wurde.
In diesem Gutachten setzten sich die Sachverständigen eingehend mit den Angaben, die die mitbeteiligte Partei im Rahmen des Trassenverordnungsverfahrens vorgelegt hat, auseinander und kamen - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargestellt - zu dem Schluss, dass die Trassenverordnungsunterlagen samt Umweltverträglichkeitsuntersuchung "unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des konkreten Projektes (vorwiegend Tunnel) alle in der RL 85 sowie auch der in der RL 97 enthaltenen inhaltlichen Anforderungen an die Angaben der Projektträger" erfüllten. Weiters halten die Sachverständigen fest, dass sich die mitbeteiligte Partei im Rahmen der Erstellung des Bauentwurfes mit allen Stellungnahmen, die im Anhörungsverfahren (das im Rahmen des Trassenverordnungserlassungsverfahrens gemäß § 4 HlG durchgeführt wurde) eingebracht wurden, fachlich entsprechend auseinander gesetzt habe und dass "sowohl die Ergebnisse der Trassenverordnungsunterlagen samt Umweltverträglichkeitsuntersuchung als auch die eingelangten Stellungnahmen" bei der Erarbeitung des Bauentwurfes für das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren berücksichtigt wurden. Die Sachverständigen bejahten auch die Identität der dem Trassenverordnungsverfahren und dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zugrunde liegenden Projekte, wobei sie festhielten, dass nur ge