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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Mag. Thomas Welpe, Rechtsanwalt in 6922 Wolfurt, Lauteracher Straße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Dezember 2005, GZ IIa-57.003/2-05, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 11. Oktober 2005 - mit diesem war die beantragte Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 verweigert worden - zurückgewiesen. Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei rechtswirksam am 14. Oktober 2005 erfolgt, weshalb die erst am 17. November 2005 erhobene Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, der erstinstanzliche Bescheid sei am 13. Oktober 2005 hinterlegt worden. Er habe am 19. Oktober 2005 einen Verfahrenshilfeantrag eingebracht, der mit am 28. Oktober 2005 hinterlegten Bescheid der erstinstanzlichen Behörde als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Er habe daraufhin mit E-Mail vom 7. November 2005 die Berufung eingebracht. Er habe sowohl den Verfahrenshilfeantrag als auch - nach dessen Ablehnung - die Berufung jeweils innerhalb offener Frist eingebracht.
Es kann zunächst dahinstehen, ob der erstinstanzliche Bescheid am 13. Oktober 2005 zugestellt und die Berufung per E-Mail am 7. November 2005 erhoben wurde, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, oder die Zustellung tatsächlich am 14. Oktober 2005 und die Berufung per E-Mail am 17. November 2005 erhoben wurde, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, bestreitet doch der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht die Verspätung der Berufung im Sinne des angefochtenen Bescheides.
Dass er innerhalb der Berufungsfrist zunächst einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat, weil er der Auffassung gewesen sei, dieser hemme den Ablauf der Berufungsfrist bzw. die Frist zur Ausführung der Berufung beginne erst ab Entscheidung über diesen Antrag zu laufen (der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf § 51 VStG und § 61 VwGG), vermag daran nichts zu ändern. Ob dieses Vorbringen allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen vermag, ist vorliegendenfalls nicht von Bedeutung, da die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1996, Slg. Nr. 12.275/A). Dies bedeutet, dass der Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung eine allfällige Wiedereinsetzung noch nicht bewilligt war. (Wird diese später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft.)
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040101.X00Im RIS seit
16.08.2006