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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des Cvereins in W, 2. der H GesmbH in I, beide vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 1b/17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. Februar 2006, Zl BMVIT-53.500/0001-II/L1/2006, betreffend Abweisung eines Feststellungsantrages in einer Angelegenheit nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer, Betreiber eines Notarzthubschrauberdienstes, hatten am 3./10. Juni 2005 bei der Austro Control GmbH den Antrag auf Feststellung gestellt, dass "Fluggeräte, die für Ambulanz- und Rettungsflüge eingesetzt werden, zumindest bei Landung in bzw. Abflug von bebautem Gebiet (z.B. Dachlandeplätze auf Krankenhäusern Linz, Salzburg, Wien) nach der durch JAR-OPS 3 festgelegten Kategorie A zugelassen sein müssen und der Betrieb dieser Fluggeräte den Anforderungen der JAR OPS-3, Performance Class 1, zu entsprechen hat".
Während die von ihnen verwendeten Hubschrauber den genannten Kriterien entsprächen, würden von Mitbewerbern weiterhin Fluggeräte eingesetzt, die dem nicht entsprächen. Die damit verbundene Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtige auch subjektive Rechte der Beschwerdeführer, die - samt Mitarbeitern und Passagieren - dadurch ständig gefährdet würden. Durch den von den Beschwerdeführern beantragten Feststellungsbescheid solle eine "Rechtsgefährdung in der Zukunft" vermieden werden. Zumutbare Alternativen - im Sinne der Subsidiarität eines Feststellungsbescheides - bestünden nicht.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Nach einer Darstellung der Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden folgerte sie, dass der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag unzulässig sei. Die Beschwerdeführer begehrten nämlich keine Klarstellung über die Gültigkeit der ihnen selbst zur Durchführung der Flüge erteilten Genehmigungen und Bescheinigungen; an der rechtlichen Zulässigkeit der von ihnen durchgeführten Ambulanz- und Rettungsflüge bestehe keinerlei Zweifel. Das von den Beschwerdeführern vermeinte subjektive Recht auf Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt, mit dem der Antrag begründet werde, bestehe nicht. Vielmehr handle es sich dabei um ein öffentliches Interesse, das ausschließlich von den zuständigen Behörden wahrzunehmen sei. Diese Bestimmungen umfassten im Hinblick auf Ambulanz- und Rettungsflüge einerseits die erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen und andererseits die behördlichen Aufsichts- und Eingriffsmaßnahmen im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt. Adressat dieser Regelungen sei ausschließlich jene Person, auf die sich die jeweilige Genehmigung bzw Bescheinigung oder die jeweilige luftfahrtbehördliche Maßnahme beziehe, nicht aber Dritte, denen daher auch keinerlei subjektive Rechte zukämen. Auch § 19 Luftfahrtgesetz begründe kein subjektives Recht der Beschwerdeführer, weil auch diese Bestimmung sich ausschließlich an den jeweiligen Inhaber der ungültig gewordenen Beurkundungen richte.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach Auffassung der Beschwerdeführer ergebe sich ihr rechtliches Interesse schon daraus, dass "sich das Recht auf Sicherheit des Flugverkehrs auf das Recht auf Leben unserer Passagiere und Mitarbeiter sowie auf unser Recht auf Eigentum" reduziere. Das Verhalten der belangten Behörde, die sich weigere, lebensbedrohende Missstände zu beseitigen, sei unzumutbar. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehe § 19 LFG eine Feststellungsbefugnis der Behörde für den Fall vor, dass ein Luftfahrzeug nicht mehr dem Stand der Technik entspreche bzw nicht mehr die Betriebssicherheit gewährleiste, also luftuntüchtig sei. "Unmittelbar betroffene Luftunternehmer" hätten ein subjektives Recht auf einer derartige Feststellung, auch wenn sie selbst nicht Betreiber des fraglichen Fluggerätes seien.
Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht beitreten:
Gemäß § 19 Abs 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 (LFG), ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig, wenn die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der Beurkundungen nach § 12 geführt haben, nicht mehr erfüllt werden. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden (§ 12) vorzuschreiben.
Die Verwaltungsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; schließlich dann, wenn die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist (vgl hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 211 ff zu § 56 AVG, zitierte Judikatur). An diesen Voraussetzungen fehlt es im Beschwerdefall: Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Erlassung des von den Beschwerdeführern begehrten Feststellungsbescheides fehlt. Im vorliegenden Fall könnte ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer als Grundlage der Zulässigkeit eines über die Frage des Einsatzes von Fluggeräten von Mitbewerbern ergehenden Feststellungsbescheides nur dann bejaht werden, wenn das Gesetz den Beschwerdeführern ein subjektivöffentliches Recht auf Abwehr von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt einräumte (vgl das hg Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl 2003/10/0012); dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdeführer verkennen, dass die von ihnen genannte Vorschrift des Luftfahrtgesetzes (§ 19 LFG) allein den Schutz öffentlicher Interessen zum Gegenstand hat. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Gesetzgeber dabei den Schutz von Mitbewerbern von Luftfahrtunternehmen im Auge gehabt hätte. Im Verfahren nach § 19 LFG kommt anderen als den betroffenen Luftfahrtunternehmen keine Parteistellung zu. Vielmehr hat die belangte Behörde von Amts wegen tätig zu werden, um zu verhindern, dass Personen durch die Verwendung nicht lufttüchtigen Fluggeräts in ihrem Leben, Gesundheit oder Eigentum Schaden erleiden können, ohne dass potentiell betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde (vgl das hg Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 95/03/0338).
Wenn Mitbewerber der Beschwerdeführer allenfalls Fluggeräte verwenden, die nicht den von den Beschwerdeführern angesprochenen Bestimmungen entsprechen, mag dies zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer, die ihrerseits "ihre Hubschrauberflotte umgerüstet" haben, um den genannten Kriterien zu entsprechen, und dafür Aufwendungen tätigen mussten, führen; damit ist aber kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer verbunden.
Die Beschwerde war daher, da schon ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs 1 VwGG).
Wien, am 30. Juni 2006
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030066.X00Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015