TE Vwgh Beschluss 2006/6/30 2006/17/0087

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation;
16/02 Rundfunk;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §73 Abs2;
AVOG 1975 §17a Abs4;
AVOG Aufgaben-ÜbertragungsV 2004;
RGG 1999 §6 Abs1 idF 2003/I/071;
RGG 1999 §9 Abs1;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache der A GmbH & Co in M, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 21, gegen das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Sache nach dem Rundfunkgebührengesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 11. September 2003 auf Rückerstattung von Rundfunkgebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte in der Höhe von EUR 16.886,08 im Umfang von EUR 16.429,54 ab.

Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen ihre mit 31. Oktober 2003 datierte Berufung an die Finanzlandesdirektion Vorarlberg.

Die infolge Untätigkeit der Berufungsbehörde erhobene Säumnisbeschwerde ist unzulässig.

§ 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003, bestimmt unter anderem, dass über Berufungen gegen Bescheide der "GIS Gebühren Info Service GmbH" die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden hat soweit - was hier nicht der Fall ist - nicht anderes bestimmt ist. Das AVG ist nach dem letzten Satz des § 6 Abs. 1 leg. cit. anzuwenden. Durch die auf § 17a Abs. 4 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes gestützte Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 166/2004, wurden die Aufgaben der Finanzlandesdirektionen gemäß § 6 Abs. 1 des RGG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für das gesamte Bundesgebiet übertragen.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (...) über (Devolutionsantrag). Dieser Antrag ist bei der Oberbehörde einzubringen.

Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG (vgl. § 6 Abs. 1 letzter Satz RGG) zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2005, Zl. 2005/07/0054), das ist im vorliegenden Fall der Bundesminister für Finanzen (vgl. § 9 Abs. 1 RGG).

Da im Beschwerdefall nicht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im Devolutionsweg angerufen werden könnte, geltend gemacht wurde, erweist sich die vorliegende Beschwerde bereits deshalb als unzulässig.

Dem zufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2006

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170087.X00

Im RIS seit

24.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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