TE OGH 1997/3/11 5Ob62/97x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.1997
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten