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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. Dr. K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Mai 2002, Zl. 424.944/1- VII/A/1/2002, betreffend Definitivstellung nach § 178 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand seit 1. März 1992 als Universitätsassistent am Institut für Alttestamentliche Wissenschaft und Biblische Archäologie der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dieses Dienstverhältnis wurde - wie sich aus von der belangten Behörde nachgereichten Aktenteilen ergibt - gemäß § 176 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 29. Februar 1996 in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit übergeleitet.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979.
Der Institutsvorstand Univ. Prof. Dr. DDr. L. (im Folgenden: Institutsvorstand) führte in seiner Stellungnahme vom 2. März 2001 zur Leistung des Beschwerdeführers im Bereich der Forschung aus, der Beschwerdeführer habe durch eine Reihe gescheiterter Versuche, sich zu habilitieren, wiederholt gezeigt, dass er der selbständigen Forschungsaufgabe eines universitären Akademikers einfach nicht gewachsen sei. Seine Arbeiten seien oft kompilatorisch-additive Diskussionen. Es fehle häufig die für Forschungsarbeiten notwendige Klarheit der Problemstellung. Von methodischer Fähigkeit im Umgang mit alttestamentlichen Texten legten weder seine Publikationen noch seine eingereichte Habilitationsarbeit Zeugnis ab. Dem Beschwerdeführer fehle oft die Fähigkeit, zu gewichten und zwischen Zielführendem und Nichtzielführendem zu unterscheiden. Er missverstehe den Stand der alttestamentlichen Wissenschaft auf weiten Strecken so massiv, dass er kaum als im Fachbereich orientiert gelten könne. Typische Merkmale seiner Publikationen seien, dass sie meist additiv seien, also kaum eine klare Argumentführung böten, oberflächlich seien, eine gründlichere, tiefgreifende Auseinandersetzung mit ihrem Thema vermissen ließen und fast immer nur von der älteren Fachliteratur ausgingen (es folgt eine jeweils kurze Beschreibung einzelner Publikationen des Beschwerdeführers aus der Zeit zwischen 1991 und 1999). Zur Leistung des Beschwerdeführers im Bereich der Lehre führte der Institutsvorstand aus, schwere Einwände seien gegen die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers einzubringen. Verschiedene Male seien aus studentischen Kreisen Beschwerden gegen die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers eingebracht worden. Auf der einen Seite sei häufig vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer während der Lehrveranstaltungen zwar freundlich und hilfsbereit sei, die Lehre aber unklar, unsicher und sogar verwirrend wirke. Auf der anderen Seite habe sich die Fachschaft schon zweimal über die Qualität des Unterrichtes des Beschwerdeführers beschwert. Der Beschwerdeführer habe die Lage in seiner Lehrveranstaltung "nicht immer im Griff". Dies ergebe sich schon daraus, dass er vom Beschwerdeführer während einer Lehrveranstaltung einmal gebeten worden sei, die Ruhe in der Lehrveranstaltung wieder herzustellen. In diesem Fall sei es um die Unfähigkeit des Beschwerdeführers gegangen, Druckfehler im Handbuch und ähnliche Fragen der Studierenden ausreichend erklären bzw. beantworten zu können. Vor diesem Hintergrund habe bereits zweimal von einem Studienassistenten ein Tutorium als Nachhilfe durchgeführt werden müssen. Während des vergangenen Wintersemesters habe er angesichts der sich häufenden Probleme verschiedene Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers besucht. Der Beschwerdeführer habe bei jeder Gelegenheit viele grammatische Fehler (z.B. falsche Information zu Bedeutung und Verhältnis von Präpositionen) und Lesefehler (sogar einfache Fehler wie das Verwechseln von Aleph und Ajin) gemacht und habe Fragen falsch beantwortet (z.B. zur Übersetzung von Gen. 20,2). Wenn dies alles in Verbindung mit dem erstaunlichen Mangel an fundamentalen Kenntnissen der hebräischen Grammatik, wie dies in seiner Habilitationsschrift dokumentiert sei, gesehen werde, so sei klar, dass der Beschwerdeführer auch für die universitäre Lehre ungeeignet sei. Nach Ausführungen zur allgemeinen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Instituts gelangte der Institutsvorstand schließlich zu dem Ergebnis, dass es weder im Interesse der Universität Wien bzw. der Evangelisch-Theologischen Fakultät oder des Instituts für Alttestamentliche Wissenschaft noch im Interesse der Studierenden sei, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers in ein definitives Dienstverhältnis umgewandelt werde.
Im Verwaltungsakt finden sich zwei Karrieregesprächsprotokolle. Im Protokoll über ein Gespräch am 19. März 1999 zwischen dem Institutsvorstand und dem Beschwerdeführer wird unter dem Punkt "Lehre" Folgendes festgehalten (anonymisiert):
"Der Beschwerdeführer weist auf seine Laufbahn als Pfarrer und als Religionslehrer im Bereich von AHS, HAK, HAS und ERPA hin. Er meint, als interessanter Prediger und beliebter Religionslehrer, der sich durch sein Engagement auszeichnete, gegolten zu haben, und dieses Engagement auch heute noch in seiner Lehrtätigkeit zu haben. Nach ihm könnte sich in Zukunft auf dem Gebiet der Archäologie - in dessen Bereich er schon 1996 und 1997 Kurse in Jerusalem, Amman und Kinneret gemacht habe - eine interessante Verwendung von seinen Arbeitskräften ergeben. Mittlerweile habe er jedoch auch kritische Stimmen seitens Studenten zur Kenntnis genommen, die auf mögliche didaktische Mängel bei ihm hinweisen.
Zu diesem Thema entwickelt sich das Gespräch folgendermaßen weiter: Der Institutsvorstand weist auf ein Schreiben der Fachschaft hin, das den didaktischen Aspekt der Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers hervorhebt. Es sei ein weiteres Schreiben eingelangt, das klar mache, es ginge der Fachschaft um nichts mehr als den didaktischen Aspekt. In diesem Schreiben entschuldige sich die Fachschaft auch für den fehlerhaften Vorgang ihrer Beschwerde, weil der Beschwerdeführer weder rechtzeitig noch persönlich von der Beschwerde informiert wäre. Nach dem Institutsvorstand sei seine Position schwierig, weil er die Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers nicht gehört habe und weil die Habilitationsschrift derzeit nicht vorliege, sodass er diesbezüglich nicht zu einem fairen Urteil in der Lage sei.
Der Beschwerdeführer begrüßt kritische Rückmeldungen grundsätzlich, meint aber auch, dass sie in einer menschlich korrekten Form geschehen und dem Betroffenen rechtzeitig zugeleitet werden sollten. Er sei bereit, die didaktische Lage aufzuarbeiten. Er habe bereits freiwillig das Hebraicum von den Teilnehmern des vergangenen Wintersemesters anhand der Evaluierungsbogen des Logistischen Zentrums der Universität Wien beurteilen lassen, das Ergebnis liege aber noch nicht vor. Auf alle Fälle sei der Beschwerdeführer bereit, den einjährigen Didaktik-Kurs der Universität Wien nach einem positiven Abschluss seiner Habilitation zu besuchen. Der Institutsvorstand begrüßt die Initiative des Beschwerdeführers bei der Evaluation seiner Lehrveranstaltungen sowie in der Bereitheit einen derartigen Didaktik-Kurs zu machen."
Im Protokoll über ein Karrieregespräch am 27. März 2001 zwischen dem Institutsvorstand und dem Beschwerdeführer wurde unter dem Punkt "Lehre" Folgendes festgehalten (anonymisiert):
"Der Institutsvorstand bringt den Unterricht im Hebraicum zur Diskussion. Der Beschwerdeführer teilt sein Unbehagen mit dem Verhalten eines Studienassistenten während einer Lehrveranstaltung mit. Dieser hätte den Unterricht mit Mitteilungen zu Neuregelungen im Rahmen des Tutoriumplans unterbrochen, statt sich an ihn als Lehrveranstaltungsleiter zu wenden. Daher habe er den Institutsvorstand gebeten, in die Lehrveranstaltung zu kommen, um die Sache zu klären. Der Institutsvorstand meint, der Leiter einer Lehrveranstaltung soll seine Autorität unter solchen Umständen selbst aufrechterhalten. Er teilt mit, dass er sowohl angesichts der angespannten Lage als auch wegen eigener Beobachtungen (in einem Zusammenhang, der derzeit noch läuft und daher nicht besprochen werden kann) einige Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers besuchte und bestätigen muss, dass er viele (laut Anmerkung am Ende des Protokolls wurde das Wort 'viele' auf Wunsch des Beschwerdeführers durchgestrichen) Fehler des Vortragenden wahrgenommen hat."
Dieses Karrieregesprächsprotokoll wurde vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben. Mit Schreiben vom 5. April 2001 an den Institutsvorstand teilte er mit, dass das Protokoll eine sachlich falsche Darstellung enthalte. Im Dezember 2001 seien nach Rücksprache mit dem Institutsvorstand die Termine für das Hebraicum für Freitag, den 26. Jänner, und Dienstag, den 30. Jänner, mit den Studenten der Lehrveranstaltung vereinbart worden. Am Mittwoch, dem 10. Jänner, sei Studienassistent K. in seine Lehrveranstaltung gekommen, um Termine für das Tutorium zu vereinbaren. Dies geschehe im Allgemeinen Ende Oktober bzw. Anfang November. Nachdem sich das Tutorium aufgrund der Planung nicht mehr mit den Studenten zeitlich habe fixieren lassen, sei Studienassistent K. ein zweites Mal in die laufende Lehrveranstaltung gekommen und habe mitgeteilt, dass der Institutsvorstand und er beschlossen hätten, die Termine der Prüfung zu verschieben. Da viele Studenten Zweitfächer studierten, seien erhebliche Proteste seitens der Studenten erhoben worden. Um dieses Problem zu lösen, habe er den Institutsvorstand gebeten, zwecks Klärung dieses Problems sofort in die Lehrveranstaltung zu kommen. In Anwesenheit des Institutsvorstandes sei es zu einer Diskussion des Sachverhalts und zu einer Abstimmung gekommen, in der sich die Studenten einstimmig für die Beibehaltung der vereinbarten Termine ausgesprochen hätten. Dabei sei auch das neue Lehrbuch "Hebräische Elementargrammatik", das der Institutsvorstand ausgewählt habe und das sich als äußerst fehlerhaft erwiesen hätte, zur Sprache gekommen. Die Studenten hätten ihren Unmut über dieses Lehrbuch geäußert und bedauert, dass das bisherige Lehrbuch nicht mehr im Unterricht verwendet werde.
Im Verwaltungsakt erliegt eine Stellungnahme des Studienassistenten K. vom 9. April 2001, in der dieser unter anderem Folgendes ausführte (anonymisiert):
"In meiner Funktion als Studienassistent am Institut für Alttestamentliche Wissenschaft und Biblische Archäologie der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien, wurde ich im Wintersemester 2000/2001 vom Institutsvorstand mit der Durchführung eines Tutoriums zur Lehrveranstaltung Hebräisch von Beschwerdeführer betraut. Nach eingehender Planung und unter Rücksprache mit Institutsvorstand veranschlagte ich für die Durchführung des Tutoriums sechs Einheiten zu je zwei Stunden, mit Beginn in der zweiten Januarwoche (8.- 14. Januar 2001). Für die konkrete Umsetzung bedeutete das einen Intensivkurs von zwei Doppelstunden pro Woche. Diese Vorgehensweise erschien mir am besten einem Tutorium gerecht zu werden, das seiner Anlage nach der Wiederholung und Übung sowie vor allem der prüfungsspezifischen Vorbereitung dienen soll, und somit kein parallel zur Übung stattfindender zweiter Hebräischkurs ist.
Zum Zweck der genaueren terminlichen Fixierung setzte ich mich mit dem Lehrveranstaltungsleiter der Übung Hebräisch, dem Beschwerdeführer, in Verbindung, um ihn zu fragen, ob ich die Terminvereinbarungen für das Tutorium in einer seiner Unterrichtsstunden durchführen könne, da dort die meisten der für das Tutorium in Frage kommenden Teilnehmer anwesend sein würden. Der Beschwerdeführer entsprach meinem Ansuchen; die Vorbesprechung sollte am Mittwoch, dem 13. Dezember 2000 stattfinden. In der Lehrveranstaltung am 13. 12. 2000 hatte ich dann auch die Möglichkeit, zu Beginn der Übung Hebräisch, mit den am Tutorium interessierten Studierenden die entsprechenden Termine zu fixieren, beginnend mit Mittwoch, dem 10. Januar 2001, jeweils mittwochs und freitags. Probleme boten sich dabei einzig im Hinblick auf die letzte Einheit, die am Freitag, dem 26. Januar 2001 stattfinden sollte. Für diesen Tag war aber bereits der schriftliche Teil der Prüfung zum Nachweis der hebräischen Sprache angekündigt, ein Umstand der mir zum Zeitpunkt meiner Planung noch nicht bekannt war. In diesem Falle bot ich an, den sechsten Termin mit den Studierenden im Tutorium festzusetzen.
Die Ergebnisse dieser Vorbesprechung teilte ich sofort dem Institusvorstand mit. Im Zuge dessen machte der Institutsvorstand hinsichtlich der Terminschwierigkeiten für die letzte Tutoriumseinheit den Lösungsvorschlag, die schriftliche Prüfung am Montag, dem 29. Januar 2001, anzusetzen, sofern die Studierenden sich damit einverstanden erklären würden. Somit hätte die letzte Einheit des Tutoriums am Freitag, dem 26. Januar 2001 stattfinden können.
Ich wurde als Studienassistent damit betraut, diese Option sofort in der noch laufenden Übung zur Diskussion zu stellen. Aus diesem Grund suchte ich erneut die Lehrveranstaltung des Beschwerdeführers auf, um die Studierenden von der Möglichkeit, die schriftliche Prüfung am Montag, dem 29. Januar durchzuführen, in Kenntnis zu setzen.
In diesem Zusammenhang sah der Beschwerdeführer offenbar ein Problem, für dessen Lösung er sich veranlasst sah, den Institutsvorstand persönlich in den Unterricht zu holen. In Anwesenheit von Institutsvorstand wurde dann zunächst die Terminfrage für das Tutorium respektive die schriftliche Hebräischprüfung geklärt. Hierbei sprach sich die Mehrheit der Studenten für Freitag, den 26. Januar, als Termin für die schriftliche Prüfung aus. Somit blieb es dabei, dass ein sechster Termin für das Tutorium mit den daran teilnehmenden Studierenden in einer der ersten Einheiten desselben fixiert werden würde. Des weiteren kam es zu einer Diskussion über das in diesem Wintersemester zum ersten Mal im Hebräischkurs verwendete Lehrbuch James D. Martin, Hebräische Elementargrammatik, Tübingen 1998, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Probleme in diesem Zusammenhang wohl an mangelnder Sorgfalt bei der Drucklegung liegen.
Ich möchte festhalten, dass der Beschwerdeführer irrt, wenn er in seinem Schreiben vom 5. April 2001 an den Institutsvorstand die Ereignisse rund um die Terminfixierung für das Hebräischtutorium als am 10. Januar 2001 geschehen angibt. Diese ereigneten sich mitnichten am Mittwoch, dem 10. Januar 2001, sondern bereits am Mittwoch, dem 13. Dezember 2000. Am 10. Januar 2001 von 13:00 bis 14:30 fand bereits die erste Tutoriumssitzung statt.
Ich verwehre mich heftigst gegen das vom Beschwerdeführer in seinem Brief an den Institutsvorstand mir zugeschriebene Zitat 'Institutsvorstandund ich haben beschlossen, die Termine der Prüfung zu verschieben.' Jenes Zitat entbehrt jeglicher Grundlage. Außerdem möchte ich hierbei anmerken, dass ich aus Gründen der Redlichkeit erwartet hätte, vom Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, dass, in welchem Zusammenhang und vor allem wie er mich zitieren will. Eine schlichtweg falsche Aussage, wie die oben erwähnte, wäre so zu vermeiden gewesen."
Das Fakultätskollegium der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien holte zwei Amtsgutachten zur wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers ein.
Univ. Prof. Dr. W. kam in seinem Gutachten vom 20. April 2001 zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer veröffentlichten Arbeiten in keiner Weise den Erfordernissen einer der Lehrbefugnis adäquaten wissenschaftlichen Qualifikation entsprächen.
Univ. Prof. Dr. A. gelangte in seinem Gutachten vom 23. April 2001 zum Ergebnis, dass die wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Beschwerdeführers keine fachliche Qualifikation erkennen ließen, die der Lehrbefugnis gleichzuhalten sei.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 äußerte sich der Beschwerdeführer zunächst zur Stellungnahme des Institutsvorstandes. Hinsichtlich des Vorwurfes, er habe die Lage der Lehrveranstaltung nicht immer im Griff und sei nicht in der Lage, Druckfehler im Handbuch und ähnliche Fragen der Studierenden befriedigend erklären bzw. beantworten zu können, verwies er auf die Stellungnahme des Studienassistenten K. vom 9. April 2001. Der Institutsvorstand sei gegen 9.20 Uhr erneut in die betreffende Lehrveranstaltung gekommen, um die Lehrqualität zu überprüfen, und habe mehrere Male laut Äußerungen von sich gegeben. Soweit der Institutsvorstand bemerke, dass verschiedene Male aus studentischen Kreisen Beschwerden gegen die Lehrtätigkeit eingebracht worden seien, so habe er gerade diese Lehrveranstaltung im Jahr 1999 sofort evaluieren und das Ergebnis den Verantwortlichen im Haus zukommen lassen. Weitere Lehrveranstaltungen seien in den Jahren 2000 und 2001 evaluiert worden. Es habe auch nicht bereits zwei Mal ein Tutorium als Nachhilfe von einem Studienassistenten durchgeführt werden müssen. Das Tutorium habe es eigentlich immer parallel zum Hebräischunterricht gegeben. Der Beschwerdeführer nahm auch zu den Amtsgutachten von Univ. Prof. Dr. W. und von Univ. Prof. Dr. A. Stellung.
Das Fakultätskollegium der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien stellte in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2001 zusammenfassend fest, dass die Erfordernisse für eine Definitivstellung im Bereich der Organisations- und Verwaltungstätigkeit, der Lehrtätigkeit und der wissenschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllt seien.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 teilte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur dem Fakultätskollegium der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien mit, dass sich das bislang durchgeführte Begutachtungsverfahren im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als ergänzungsbedürftig erweise. Insbesondere dürfe die vorzunehmende Qualitätsprüfung der Arbeiten des Beschwerdeführers keinesfalls auf Habilitationsniveau abstellen.
In der Folge wurden zwei weitere Amtsgutachten zur wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers eingeholt.
Em. Prof. Dr. S. wies in seinem Gutachten vom 9. Jänner 2002 zunächst darauf hin, dass er hiermit der Bitte der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien vom 18. Dezember 2001 entspreche, eine Begutachtung der gesamten wissenschaftlichen Leistung des Beschwerdeführers gemäß den vom Vorsitzenden des Fakultätskollegiums Univ. Prof. Dr. Sch. mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 genannten Kriterien durchzuführen.
Em. Prof. Dr. S. unterteilte in seinem Gutachten die vorgelegten Arbeiten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zu beurteilenden Kriterien in drei Kategorien:
"A. Publikationen und Vorträge für die kirchliche Praxis, bei denen neue wissenschaftliche Ergebnisse und ein Erweis zur Beherrschung des Faches sowie seiner Förderung gerechterweise nicht zu erwarten sind;
B. Publikationen zum Alten Testament, die kriteriell in Betracht kommen;
C. dito Publikationen, die vor allem die biblische Archäologie betreffen."
In den Kategorien B und C müsse es daher primär um die Fragen nach neuen wissenschaftlichen Ergebnissen und wissenschaftlicher Beherrschung des Faches samt seiner Förderung gehen.
Em. Prof. Dr. S. ging in der Folge jeweils kurz auf die einzelnen Arbeiten des Beschwerdeführers ein, wobei er unter Kategorie B/Punkt 12 Folgendes ausführte:
"Vorankündigung des short paper 'Die Hiskianische Sammlung - ein Schulbuch' in den IOSOT Basel 2001 Abstracts: Der Beschwerdeführer kündigt hier seinen redaktionsgeschichtlichen Neuansatz zur hiskianischen Sammlung unter Berücksichtigung der Differenzen zwischen dem hebräischen und dem griechischen Text an. Die Ankündigung klingt interessant genug, um eine Aufnahme unter die short papers zu rechfertigen. Die Durchführung liegt z.T. in Buchform vor: 'Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit', BEAT 49 (2001), die aber das inzwischen gewonnene und zu C weiter zu entwickelnde Bild nicht zu ändern vermag."
Em. Prof. Dr. S führte schließlich gesamtwürdigend aus, die ihm für dieses Gutachten auferlegte Fragestellung lasse eine Würdigung nur für die unter Kategorien B und C beschriebenen Arbeiten zu. Die unter Kategorie A genannten Arbeiten könne man insoweit heranziehen, als sie kein negatives Licht auf die Arbeiten desBeschwerdeführers, sondern im Gegenteil ein positives auf sein Verhältnis zur kirchlichen Theologie werfen. Bei den unter den Kategorien B und C verzeichneten
Arbeiten falle eine Gemeinsamkeit auf: Es sei der Mangel an
Nachweisen für die je vertretene Auffassung. Deutlicher gesagt:
die Geisteswissenschaften erzielten ihre Erkenntnisgewinne in Diskussionen zwischen ganz unterschiedlichen Auffassungen. Zur Zeit herrsche in der alttestamentlichen Wissenschaft ein wahres Chaos an Meinungen. Unter diesen Bedingungen sei es sicher wünschenswert, eine klare Position zu beziehen. Dies könne aber nicht ohne Eintreten in den wissenschaftlichen Diskurs geschehen, und den vermisse er in allen Arbeiten. Die Kehrseite dieses Mangels zeige sich darin, dass kein Beitrag eindeutig "neue wissenschaftliche Ergebnisse" einbringe (Ansätze gebe es höchstens in "Freundschaft und böse Nachrede"). So eindeutig er für die große Mehrzahl der besprochenen Arbeiten Wissenschaftlichkeit attestieren möchte, so wenig könne der genannte Mangel für eine Definitivstellung zur selbständigen Forschung und zur Vertretung des ganzen Faches "Altes Testament und Biblische Archäologie" empfehlen. Die Gabe des Beschwerdeführers scheine in der gelehrten Zusammenfassung von hier und da Erarbeitetem zu bestehen. Dies rechtfertige z.B. das Urteil des Kollegen M. im Jahre 2001, der Beschwerdeführer sei ein Experte zur Weisheit, aus dem aber nicht hervorgehe, was an eigener Forschung zu identifizieren sei. Mit seinen Zusammenfassungen gelängen ihm meist recht geschlossene Darstellungen. Nur finde man zu solcher Geschlossenheit Anregungen eher in der älteren als in der neuesten Literatur, die aber wenigstens, wo sie gut erreichbar sei, in der Auseinandersetzung vorkommen sollte. Es komme noch etwas anderes hinzu, das nicht ganz unerwähnt bleiben könne. Die Arbeiten des Beschwerdeführers seien recht einseitig dem Phänomen der Weisheit gewidmet und auch dort vor allem den biblischen Proverbien und dem nachbiblischen (katholisch und orthodox biblischen) Jesus Sirach, deutlich weniger Kohelet und Hiob. Auch zur biblischen Archäologie gebe es eine Einseitigkeit insofern, als die antik jüdischen und frühchristlichen Perioden das Hauptaugenmerk auf sich zögen, während die alttestamentliche Zeit keinen eigenen Beitrag ausgelöst habe. Da der Beschwerdeführer vor allem durch Zusammenfassungen besteche, scheine das Ausbleiben weiter Bereiche des Alten Testaments und der Biblischen Archäologie signifikant, zumal im Vergleich mit anderem wissenschaftlich gebildetem Nachwuchs. Wenn man die geforderten Kriterien a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) Enthalten von neuen wissenschaftlichen Ergebnissen und c) wissenschaftliche Beherrschung des Faches und Fähigkeit zu seiner Förderung, auf die hier begutachteten Arbeiten anwende, so sei der Punkt a) erfüllt:
Der Beschwerdeführer sei zu methodisch einwandfreier Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in der Lage. Der Punkt b) sei, wie oben begründet, als nicht erfüllt anzusehen und der Punkt c) deswegen und auch wegen der Einseitigkeit der Arbeiten ebenfalls nicht.
Prof. Dr. H. befasste sich in ihrem Gutachten (ohne Datum) unter Punkt I zunächst mit den "eher popularwissenschaftlichen bzw. Wissenschaft vermittelnden Arbeiten", die grundsätzlich nicht für die Beantwortung der Frage geeignet seien, ob eine eigenständige wissenschaftliche Forschungsleistung vorliege. Unter Punkt II setzte sich Prof. Dr. H. mit den "wissenschaftlichen Aufsätzen" auseinander. Unter Punkt III beurteilte sie die Publikation "Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit", BEATAJ 49, 2001, wie folgt:
"-
methodisch: Die Lektüre des Buches gibt auf unterschiedlichen Ebenen Zeugnis davon, dass eine saubere Methodik, die zu wissenschaftlich nachvollziehbaren Ergebnissen führen könnte, nicht vorliegt. 'I. Reflexionen zur Forschung und Methodik' spricht zwar von der Methodik (wenn auch in umgekehrter Reihenfolge als im Titel angegeben), bleibt dabei jedoch weitgehend bei Fragen, die an die Texte zu stellen sind. Die benannten Fragen können als Leitfragen methodisch durchaus hilfreich sein, wenn sie bei der folgenden Untersuchung als solche auch erkennbar fruchtbar gemacht werden. Eine entsprechende durchgehende Systematisierung lässt sich jedoch im Verlauf der Arbeit nicht erkennen. Es wird auf die Bedeutung morphologischer, semasiologischer und grammatikalischer Untersuchung verwiesen und eine solche dann auch an den Texten durchgeführt. Die Untersuchung an den Texten geht aber kaum über den Bereich der Analyse hinaus und kommt kaum zu wirklich systematisierten Reflexionen über den erhobenen Befund, womit sich die Frage nach dem Nutzen des großen Aufwandes stellt. Die Analysen werden sowohl am hebräischen wie am griechischen Text vollzogen. Zu einer wirklich klaren Gegenüberstellung der Befunde im Blick auf den Gesamttext kommt es jedoch nicht, die auf der sprachlichen Ebene möglicherweise Hinweise auf bewusst unterschiedliche Zugänge geben können. Die Tabellen auf S. 388ff. ergeben in ihrer Differenzierung gewisse Einzelbilder, nicht aber das Gesamtbild, das für die untersuchte Fragestellung wichtig ist. Zumal die Zusammenstellung ganz auf der formalen Ebene bleibt und keine ausführliche inhaltliche Auswertung erfährt. Die Auswertungen, wie sie sich nach den jeweiligen Untersuchen zum hebräischen bzw. griechischen Text finden, bleiben wenig konturiert und oft wiederum im Formalen (mit manchen Wiederholungen) stecken.
Ein besonderes methodisches Problem zeigt sich bei der Analyse der Septuaginta Texte. Vergleichend herangezogen wird Material der griechischen Literatur, ohne jedoch ein Kriterium für deren Auswahl zu benennen. Es entsteht der Eindruck einer völlig willkürlichen Heranziehung via Stichwortverbindung, ohne jedoch nach dem gemeinsamen Motivgehalt oder sonstigem Verbindenden zu fragen. Damit entbehren die herangezogenen Texte der griechischen Literatur weitgehend jeglicher Aussagekraft für die Interpretation des konkreten Septuaginta-Textes.
Die Formulierung neuer wissenschaftlicher Ergebnisse in Form einer klaren Ergebnissicherung ist so in der Arbeit nicht zu finden. Auch in den Abschnitten der Monographie, wo sie formal zu erwarten ist und versucht wurde, gehen die Äußerungen nicht wesentlich über allgemeine Beobachtungen hinaus und lassen wirklich begründet Neues gegenüber der bisherigen Forschung nicht erkennen. Der Abschnitt 'X. Schlussbemerkungen: 1.) Wertung der Forschungsgeschichte', der dazu angetan wäre, eigene Positionen deutlich zu formulieren, bietet eine verkürzte Fassung von 'I.2.) Forschungsgeschichte' mit z.T, wörtlichen Übereinstimmungen und sehr pauschalierte, weitgehend in einem Satz formulierte (Ab-)Wertungen. Der Abschnitt 'X. 2.) Tora im Übergangsfeld zum Gesetz' ist noch am ehesten dazu geeignet, eigene Positionen zu entdecken, doch bleiben auch diese weitgehend diffus und wenig präzise (man vgl. nur die Gegenüberstellung von 'hier handelt es sich aber nicht um einen Konstruktus, sondern um eine didaktische Aufzählung', in der zwei völlig verschiedene Kategorien einander vergleichend zugeordnet werden - es bleibt den Lesenden, wie oft in der Arbeit, überlassen, das tertium comparationis herauszufinden).
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neue wissenschaftliche Ergebnisse: Es finden sich im Verlauf der Arbeit durchaus interessante Einzelbeobachtungen, da sie aber versprengt in der Darstellung untergehen und nicht zu einer klaren Auswertung gebracht werden, tragen sie nicht zu ernst zu nehmenden Ergebnissen bei (vgl. ua. S. 232 die Hypothese, dass Mahnworte 'an ganz bestimmten, markanten Stellen platziert werden' Welche jedoch diese Stellen sind, inwiefern sie markant sind und was die Platzierung eines Mahnwortes eben dort bedeutet, wird vom Verfasser nicht weiter verfolgt. Damit wird die Beobachtung nahezu wertlos). Angesichts der methodischen Probleme, der über weite Teile nicht präzise formulierten Darstellung bzw. der vor allem in den Auswertungen zu allgemein formulierten Aussagen ist nicht erkennbar, dass die Arbeit nachvollziehbar über den bisherigen Forschungsstand hinaus geht (wobei nachvollziehbar keineswegs im Ergebnis akzeptierbar meint, sondern den Weg zum Ergebnis hin verstehbar, ein klares Ergebnis vorfindbar und diskutierbar).
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wissenschaftliche Beherrschung des Faches: Angesichts der gravierenden Probleme der Publikation kann hier nicht positiv geantwortet werden."
Nach Ausführungen unter Punkt IV zu den Forschungsprojekten "Hebräische Grammatik" und "Weisheitliche Redaktion" gelangte Prof. Dr. H. schließlich zu folgendem Gesamteindruck:
"Nach der Lektüre der einzelnen Arbeiten des Beschwerdeführers ergibt sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Stärken dort hat, wo es um die Aufarbeitung der Forschungsergebnisse anderer geht und um deren Aufbereitung für einen breiteren LeserInnenkreis. Dies gilt besonders in Fragen der Archäologie, wo es um konkrete Materialien geht.
In den Publikationen, die von ihrer Gattung bzw. Gesamtanlage her Ergebnis eigener Forschung sind, fällt nahezu durchgängig auf, dass die Problemstellungen wenig präzise formuliert sind und somit von vornherein eine klare Arbeitslinie erschwert wird. Eine klare Argumentationsstruktur unterbleibt ebenso weitgehend, wo im Zusammenhang mit konkreten Texten argumentiert wird, geschieht dies eher in Form von allgemeinen Aussagen als wirklich im Zusammenhang mit einer konkreten Textanalyse. So wird es den Lesenden nahezu unmöglich gemacht, wirklich konkret erkannte Arbeitsergebnisse zu formulieren, die über allgemeine Aussagen hinausgehen und somit auch wirklich einen wissenschaftlichen Fortschritt durch neue Ergebnisse oder zumindest neue Akzente bringen.
Das Bedauerliche ist, dass bei einer chronologischen Lektüre der Publikationen kein Entwicklungsprozess hin zu einem methodisch saubereren und klareren wissenschaftlichen Arbeiten zu erkennen ist. Auch die letzte Publikation in Form einer Monographie weist die gleichen grundsätzlichen schwerwiegenden Schwächen auf, die in denjenigen Aufsätzen zu erkennen sind, die nicht primär der Vermittlung von Forschungsergebnissen anderer dienen, sondern versuchen, zu eigenen Ergebnissen zu kommen. Die so deutlich zu Tage tretenden methodischen Probleme - sowohl im Umgang mit den Fragestellungen bzw. schon deren Formulierungen als auch in der Darstellung - lassen Forschungsergebnisse höchstens erahnen, nicht aber ernsthaft erkennen oder gar nachvollziehen. Von eigenständiger Forschung kann damit nur sehr begrenzt oder gar nicht gesprochen werden, eine konstruktive, eigenständige Mitarbeit z.B. in einem Forschungsprojekt erscheint daraufhin letztlich nicht vorstellbar."
Mit Schreiben vom 9. Februar 2002 nahm der Beschwerdeführer zu den Gutachten von em. Prof. Dr. S. und von Prof. Dr. H. ausführlich Stellung:
Zum Gutachten von em. Prof. Dr. S. führte er im Wesentlichen aus, dass die Dissertation "Ben Sira zwischen Judentum und Hellenismus", BEATAJ 30, in diesem Gutachten verschwiegen werde. Gewichtige Veröffentlichungen und Lehrbücher der letzten Jahre bezögen sich in irgendeiner Form auf diese Monographie. Auf die Monographie "Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit", BEATAJ 49, 2001, 475 Seiten, gehe der Gutachter lediglich mit einem Satz ein.
Zum Gutachten von Prof. Dr. H. führte er im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Monographie "Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit", BEATAJ 49, 2001, vermöge Prof. Dr. H. deswegen keinen Erkenntnisfortschritt zu bemerken, weil sie den Untertitel der Monographie ("Die Hiskianische Sammlung, ein hebräischer und ein griechischer Schultext") verschweige (es folgt eine Wiedergabe der entsprechenden Textpassagen der Publikation). Es habe den Anschein, dass Prof. Dr. H. die Hypothesen zur "Septuaginta" nicht zur Kenntnis nehme (es folgt eine Darlegung dieser Hypothesen). Ein gewichtiges Ergebnis, die Hiskianische Sammlung als Übergang zu Ben Sira, finde kein Interesse (es folgt eine Darlegung dieses Ergebnisses). Die Heranführung der hebräischen Bildung an den griechischen Bildungsbegriff sei eine gewichtige Aussage, die nicht ohne weiteres verschwiegen werden könne (wird näher dargelegt). Wenn Prof. Dr. H. ausführe, dass der Abschnitt "X. Schlussbemerkungen: 1) Wertung der Forschungsgeschichte", der dazu angetan wäre, eigene Positionen deutlich zu formulieren, eine verkürzte Fassung von I.2) Forschungsgeschichte mit zum Teil wörtlichen Übereinstimmungen und sehr pauschalierten, weitgehend in einem Satz formulierten (Ab-)Wertungen biete, so sei dem entgegenzuhalten, dass angesichts eigener Ergebnisse und des erheblichen Erkenntniszuwachses im Rahmen der Darstellung der Forschungsgeschichte (diese Darstellung wird vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme wiedergegeben) es möglich sei, die Aussagen der Wissenschaftler kritisch zu würdigen, was durchaus in einer kurzen Form geschehen könne.
Der Beschwerdeführer legte auch folgende Privatgutachten bzw. Stellungnahmen zu seiner wissenschaftlichen Qualifikation vor:
Univ. Prof. Dr. F. führte in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2002 aus, der Beschwerdeführer sei am deutlichsten mit seiner Habilitationsschrift "Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit" hervorgetreten. Diese Arbeit befasse sich mit der Hiskianischen Sammlung, im Buch der Sprichwörter, Kap. 25-29. Dabei handle es sich, gerade in der heutigen Diskussion, um kein einfaches Thema. Mehr noch als die häufig Rätsel aufgebenden Einzelsprüche stellten ihre Abfolge, ihre Anordnung in Untereinheiten, ihre sprachliche Fassung (mit den Unterschieden zwischen hebräischem und griechischem Text), ihre redaktionelle Entstehung sowie ihr Gesamtverständnis vor eine Fülle von Problemen. Es sei der Verdienst der Arbeit des Beschwerdeführers, sich in einer detaillierten Auseinandersetzung ihnen zu stellen. Besonders erwähnenswert sei die ausführliche Darstellung der Forschungsgeschichte (S. 18-63), die einen aufschlussreichen Einblick in die vertretenen Positionen der Analyse des Buches der Sprichwörter gebe. Auch sonst gebe er wiederholt gute, orientierende Überblicke (S. 235ff, 258ff, 371ff). Angesichts der Schwierigkeit dieses Forschungsgebietes sei Vieles umstritten; so seien endgültige Lösungen nicht zu erwarten (was z.B. die Genese des Textes betreffe). Der erste Schwerpunkt der Forschung des Beschwerdeführers liege auf dem Feld des Buches Jesus Sirach. Dazu zähle vor allem seine Dissertation "Ben Sira zwischen Judentum und Hellenismus" (BEATAJ 30, 1992). Insgesamt weise der Beschwerdeführer in seinen Veröffentlichungen ein breites Spektrum auf. Die Schwierigkeiten des Gebietes und das Ringen um korrekte Interpretation dieser weisheitlichen Literatur führten auch zu unterschiedlichen Bewertungen. Der Beschwerdeführer habe sicher in manchem Neues aufgezeigt und damit die alttestamentliche Forschung bereichert.
Univ. Prof. Dr. M. gelangte in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2002 zur Publikation "Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit. Die Hiskianische Sammlung, ein hebräischer und griechischer Schultext (BEAT 49), Frankfurt a. M. 2001 (476 S.)" zu folgender Beurteilung: Dass die umfangreiche Studie mit ihren vielfachen Wiederholungen und konzentrischen Erweiterungen ziemlich mühsam zu lesen sei, liege nicht zuletzt daran, dass die methodische Abfolge der Arbeitsschritte zu wenig präzise formuliert (15-18) bzw. praktiziert scheine. So sei in den Analysen zur Komposition bereits ständig von Redaktor(en) die Rede, ohne dass die Kriterien je explizit benannt bzw. reflektiert seien. So überrasche es z. B. schon auf S. 76, zu 25,2-7b über den König ohne nähere Begründung zu lesen, dass hier Probleme der nachexilischen Zeit bewältigt werden sollten. Es wäre lesefreundlicher gewesen, neben den Analysen der Substrukturen zumindest an einem oder zwei Kapiteln Kriterien (Beobachtungen) und Stationen des literarischen Wachstums und die damit gegebene inhaltliche Ausweitung und Aktualisierung für neue Situationen und Horizonte zu exemplifizieren, eventuell auch graphisch zu veranschaulichen. Für die - durchaus plausibel - angenommenen Stufen der Komposition und Redaktion der hiskianischen Sammlung bleibe auch der Versuch einer argumentativ abgesicherten Verortung im Kontext der Sozial- und Literaturgeschichte des Alten Testaments noch konkreter, dh durch Texte zu leisten. Die Ansetzung von LXX zu Prov in 3. Jh. v. Chr. (363f) dürfte wohl zu früh sein. Die kommentierte Übersetzung von G. (La Bible d'Alexandrie, Paris 2000) habe offenbar nicht mehr benützt werden können. Überhaupt scheine mit wenigen Ausnahmen (u.a. Scherer, 1999; Müller, 1997) die Literaturberücksichtigung der 2001 publizierten Arbeit mit 1995/96 abgeschlossen. So fehlten im Literaturverzeichnis u.a. die Kommentare von R.E. Murphy (1998) und Clifford (1999), der gediegene Forschungsbericht von Whybray (1995), die Studie von Crenshaw, Education in Ancient Israel (1998), ebenso Bd. 3 zur Weisheitsliteratur im Grundriss von O. Kaiser (1994). Die kritischen Bemerkungen, die vor allem literarisch-argumentative Geschlossenheit und Lesbarkeit betreffen, sollten den Wert der Studie nicht mindern, die einer durchaus aktuellen Fragestellung zum Proverbienbuch gelte und neben einer informativen Präsentation des Forschungsstandes reichhaltige literarische und inhaltliche Beobachtungen zur hiskianischen Sammlung enthalte, die jedem Kommentar dienlich sein werde. Der Beschwerdeführer, der bereits eine beachtenswerte, kenntnisreiche Studie zum Sirachbuch publiziert habe (1992), ziehe aus dem dargebotenen Material in mehreren Ansätzen durchaus plausible Schlüsse für das Werden sowie für die didaktischen und theologischen Anliegen von Spr 25-29 gerade auch in der Differenzierung von Spr 25-27 sowie im Unterschied zu Spr 10,1- 22,16 und liefere damit auch einen Beitrag zur Geschichte der alttestamentlichen Weisheit. Besonders hervorgehoben sei das eigenständige, ausführliche Kapitel zur griechischen Fassung der Sammlung, in dem der Beschwerdeführer seine ausgedehnte Kenntnis auch der klassischen griechischen Literatur entfalten könne. Gerade in diesem Bereich der Begegnung biblisch-jüdischer und griechischer Weisheit werde man sich vom kundigen Beschwerdeführer mit Interesse eine Weiterführung seiner wissenschaftlichen Arbeiten erwarten können.
Prof. DDr. Au. führte in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2002 aus, als Herausgeber der wissenschaftlichen Monographienreihe "Beiträge zur Erforschung des Alten Testaments und des Antiken Judentums" beschränke er sich im Wesentlichen auf die beiden Arbeiten, die in seiner Reihe erschienen seien. Durch die Aufnahme der beiden Monographien des Beschwerdeführers habe er bereits zum Ausdruck gebracht, dass diese beiden Arbeiten zumindest dem Anspruch, auf dem aktuellen Stand der alttestamentlichen Wissenschaft zu stehen und einen eigenständigen Beitrag zur Förderung der alttestamentlichen Wissenschaft zu leisten, entsprechen. Die Publikation "Ben Sira zwischen Judentum und Hellenismus", BETAJ 30, 1992, der die Dissertation des Beschwerdeführers zu Grunde liege, habe neues Licht in die Forschung jüdischer Schriften aus hellenistisch-römischer Zeit gebracht und damit einen wichtigen Beitrag für die alttestamentliche Forschung insgesamt geleistet. Die Publikation "Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit. Die Hiskianische Sammlung, ein hebräischer und ein griechischer Schultext", BEATAJ 49, 2001, sei eine mit 476 Seiten sehr umfangreiche Studie und hätte gestrafft werden können, was Wiederholungen vermieden und der eingängigen Argumentation zugute gekommen wäre. Nichtsdestoweniger leiste diese Monographie einen wesentlichen Beitrag für die alttestamentliche Wissenschaft, sowohl in der ausführlichen Darstellung der Forschungsgeschichte als auch in vielen Einzelaspekten zur Proverbienforschung. Der Beschwerdeführer habe mit dieser Monographie einen wesentlichen Beitrag zur Erforschung der alttestamentlichen Weisheit geliefert. In der Beschäftigung des Beschwerdeführers mit der alttestamentlichen Weisheit sehe er einen eigenständigen Forschungsschwerpunkt, der nicht zu eng gewählt sei, der andererseits aber gerade in seiner Konzentration neue wissenschaftliche Ergebnisse für die allgemeine künftige alttestamentliche Forschung erwarten lasse. Dass die beiden erwähnten Monographien eine methodisch einwandfreie Durchführung aufwiesen, sei durch die Arbeit des Beschwerdeführers belegt. Ebenso sei die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer eine wissenschaftliche Beherrschung des Faches und die Fähigkeiten zu seiner Förderung aufweise, zu bejahen, wobei beim ersten Teil der Frage, der wissenschaftlichen Beherrschung des Faches, auch seine biblisch-archäologischen Arbeiten und seine umfangreiche Lehrtätigkeit, seit 1986 als Lektor für Religionspädagogen und seit 1991 als Hebräischlehrer und später als Assistent für Altes Testament, heranzuziehen seien. Die beiden in seiner Reihe erschienenen Monographien stellten eine Förderung der alttestamentlichen Wissenschaft dar. Der Beschwerdeführer habe den Mut gehabt, sich in für die alttestamentliche Wissenschaft kontroverse Randgebiete einzuarbeiten und in vielen Punkten eigenständige und neue Gesichtspunkte zu dem bisher Kontroversen beizutragen, womit er die alttestamentliche Forschung sicher gefördert habe.
Das Fakultätskollegium der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien führte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2002 im Wesentlichen aus, em. Prof. Dr. S. und Prof. Dr. H. seien gebeten worden, Gutachten über die gesamte wissenschaftliche Leistung des Beschwerdeführers zu erstellen. Für die Fakultät bestätige sich mit diesen beiden Gutachten, dass der Beschwerdeführer die Definitivstellungserfordernisse nicht erfülle. Beide Gutachter könnten dem Beschwerdeführer für seine Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit keine solche wissenschaftliche Qualifikation bescheinigen, die für eine selbständige wissenschaftliche Tätigkeit erforderlich und damit Voraussetzung für eine Definitivstellung sei. Auch aufgrund der ergänzenden Gutachten seien daher die Erfordernisse für eine Definitivstellung nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 18. April 2002 teilte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur dem Beschwerdeführer mit, dass die bislang vorliegenden Beweismittel das Erreichen von Definitivstellungsniveau in den Bereichen Forschung und Lehre zweifelhaft erscheinen ließen.
In seiner Stellungnahme vom 24. April 2002 rügte der Beschwerdeführer zunächst, dass auf die von ihm übermittelte Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. B. (Herausgeber des bekannten "Bibeltheologischen Wörterbuches") bisher nicht Bedacht genommen worden sei. Univ. Prof. Dr. B. spreche von den erfreulichen Besprechungen des "Bibeltheologischen Wörterbuches". Es werde konstatiert, dass die Artikel "Armut/Reichtum" und "Bund" ebenfalls ein hohes wissenschaftliches Niveau aufwiesen. Weiters führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Gutachten von em. Prof. Dr. S. beziehe zur Monographie BEATAJ 30 keine und zur Monographie BEATAJ 49 nur mit einem negativen Satz Stellung. Hinsichtlich der Beurteilung der Monographie BEATAJ 49 im Gutachten von Prof. Dr. H. falle nicht nur der polemische Charakter auf, sondern auch die "Orientierungslosigkeit" der Gutachterin. Die Einwände in diesem Gutachten würden - wie er bereits in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2002 aufgezeigt habe - vielfach gar nicht dem Thema in den entsprechenden Kapiteln entsprechen. Zum Bereich der Lehre führte der Beschwerdeführer aus, der Institutsvorstand habe in bestimmten Abständen Kritik an den Lehrveranstaltungen geäußert. Nach jeder Kritik habe der Beschwerdeführer sofort eine Evaluierung der betreffenden Lehrveranstaltung durchgeführt. Die Evaluierungen zwischen "WS 1998/99 und 2001/2" wiesen gute bis sehr gute Ergebnisse auf. Hinsichtlich des letzten Karrieregesprächs habe er in einem Schreiben vom 5. April 2001 an den Institutsvorstand auf seinen "Verdacht eines bewussten Mobbings" hingewiesen.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2002 wies die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Antrag auf Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979 ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Bereich der Verwaltungstätigkeit die für eine Definitivstellung notwendige Leistung erbracht. Hingegen müsse ihm hinsichtlich seiner Lehrtätigkeit, insbesondere aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme seines Institutsvorstandes, das Erreichen des Definitivstellungsniveaus abgesprochen werden. Nicht zuletzt seien auch die in den Karrieregesprächsprotokollen dokumentierten, diesbezüglichen Kritikpunkte ausschlaggebend für die negative Bewertung seiner Lehrqualifikation gewesen. Die durchwegs eher positive Beurteilung der vom Beschwerdeführer abgehaltenen Lehrveranstaltungen in den Lehrveranstaltungsanalysen für das WS 98/99, das SS 2000, das WS 2000/2001 und das SS 2001 könne der festgestellten Negativwertung insofern keinen Abbruch tun, als ausschließlich die Studierenden selbst an der Evaluierung beteiligt gewesen seien, wodurch weder die Objektivität noch die pädagogisch-fachliche Qualität dieser Wertung gewährleistet erscheine. Lediglich die subjektive Perzeption eines eng eingegrenzten Personenkreises werde dadurch transparent, die zwar indikativ im Hinblick auf die Qualität der Lehre wirke, jedoch durch die Bewertung des Institutsvorstandes relativiert werde, zumal dieser eine Bewertung aufgrund eigener Wahrnehmungen in den durch den Beschwerdeführer abgehaltenen Lehrveranstaltungen getroffen habe.
Die Beurteilung der fachlichen Befähigung des Beschwerdeführers im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) sei anhand der von ihm in intersubjektiv nachprüfbarer Weise zugänglich gemachten einschlägigen Leistungen vorzunehmen. Gerade in seinem Fachbereich werde diesem Kriterium am Besten durch wissenschaftliche Arbeit bzw. Publikationen entsprochen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Arbeiten seien unter formeller Anwendung der für die Habilitierung im § 28 Abs. 5 des Universitäts-Organisationsgesetzes 1993 (UOG 1993) festgelegten Kriterien darauf zu untersuchen, ob sie 1. methodisch einwandfrei durchgeführt seien, 2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und 3. die wissenschaftliche Beherrschung des Faches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen. Habilitationsniveau sei dabei nicht zu fordern. Der Universitätsassistent müsse jedoch ein seinem Karriereverlauf entsprechendes Qualifikationsniveau nachweisen. Insbesondere solle er über ein solches Maß an Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit verfügen, das es dem zuständigen Organ künftighin ermöglichen werde, ihm auf Dauer entsprechende Arbeiten in der Forschung zuzuteilen. Zu beachten sei dabei, dass in sämtlichen Verwendungsbereichen, also Lehre, Forschung und Verwaltung, die Definitivstellungserfordernisse kumulativ erfüllt sein müssten. Grundsätzlich komme dabei der Beurteilung der Leistungen in den Bereichen Forschung und Lehre im Vergleich zur Bewährung in der Verwaltungstätigkeit größere Bedeutung zu. Allerdings könne eine Mehrleistung in einem Bereich Minderleistungen in einem anderen Bereich nicht substituieren. Nach Wiedergabe der Publikationsliste des Beschwerdeführers wurde weiters ausgeführt, der Schwerpunkt der diesbezüglichen Beurteilung liege im Zeitraum ab Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis mit März 1996. Die Publikation seiner Dissertation "Ben Sira zwischen Judentum und Hellenismus", Beiträge zur Erforschung des Alten Testamentes und des Antiken Judentums, BEATAJ 30, Frankfurt am Main 1992, welche bereits anlässlich der Qualifikationsprüfung im Rahmen der Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses als wesentlicher Nachweis seiner Forschungsleistung berücksichtigt worden sei, habe im laufenden Verfahren nicht mehr als leistungsbestimmend in die Wertung einbezogen werden können. Von den vorgelegten Arbeiten datierten in etwa 14 in den Zeitraum ab 1996, drei dieser Schriften seien noch nicht erschienen. Der vom Beschwerdeführer im Anschluss an den Lehrkurs des Deutschen Evangelischen Institutes für Altertumswissenschaften des Heiligen Landes vom 15. Juli bis 8. September 1996 verfasste Bericht beinhalte, nach seinen eigenen Angaben, überwiegend archäologische, historische und historisch geographische Aspekte, entsprechend der Zielrichtung des Seminars. Nicht dargestellt seien Ergebnisse wissenschaftlicher Überlegungen; der Bericht sei daher ausschließlich als chronologische Wiedergabe des Seminargangs bewertet worden. Ebenso sei die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Arealleiter in Kinnerth in Israel bzw. sein Bericht hierüber zu beurteilen gewesen.
Wie bereits dargestellt sei im Definitivstellungsverfahren im Zuge der Prüfung der fachlichen Qualifikation keinesfalls Habilitationsniveau zu fordern. Nachdem die Überprüfung der Gutachten von Univ. Prof. Dr. W. und Univ. Prof. Dr. A. im Ergebnis eine starke Habilitationsorientierung ergeben hätte und feststehe, dass der letztgenannte als Dekan am Habilitationsverfahren beteiligt gewesen sei und zum Teil noch sei, werde aus Gründen der Wahrung der Objektivität davon Abstand genommen, die Wertungen dieser Gutachten in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Demnach stütze sich die erkennende Behörde hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Qualifikation ausschließlich auf die Gutachten von em. Prof. Dr. S. vom 9. Jänner 2002 und von Prof. Dr. H. sowie auf die Stellungnahme des Institutsvorstandes vom 2. März 2001, unter Berücksichtigung der vorgelegten Karrieregesprächsprotokolle und der Stellungnahme des Fakultätskollegiums vom 12. Februar 2002. Darüber hinaus würden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten von Mag. DDr. K., Prof. DDr. Au. und Univ. Prof. Dr. F. sowie die Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. M. im Zusammenhalt mit den vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt. Zwar nehme auch die Stellungnahme des Institutsvorstandes, was die Verwendung des Beschwerdeführers im Bereich der Forschung anbelange, Bezug auf seine Habilitierungsversuche, doch unterliege diese im Gegensatz zu den im Verfahren vorgesehenen Fachgutachten insofern abgeschwächten Objektivitätsanforderungen, als sich bereits aus dem engen Interaktionsrahmen Vorgesetzter - Untergebener eine gewisse, durch den Gesetzgeber offenbar akzeptierte Subjektivität ergebe. Diesem Umstand werde durch die erkennende Behörde in der Beurteilung dieser Stellungnahme Rechnung getragen.
Nach auszugsweiser Wiedergabe der Stellungnahme des Institutsvorstandes (zur Leistung des Beschwerdeführers im Bereich der Forschung) sowie der Gutachten von em. Prof. Dr. S. und Prof. Dr. H. wurde weiters ausgeführt, das Fakultätskollegium der Evangelisch-Theologischen Fakultät habe sich den Bewertungen der Gutachten von em. Prof. Dr. S. und Prof. Dr. H. angeschlossen und die Definitivstellung des Beschwerdeführers einstimmig abgelehnt.
Den von Amts wegen beschafften Beweismitteln habe der Beschwerdeführer die nachfolgend gewürdigten Privatgutachten entgegengehalten:
Prof. DDr. Au. beschränke sich auf die von ihm als Herausgeber der wissenschaftlichen Monographienreihe "Beiträge zur Erforschung des Alten Testamentes und des antiken Judentums" veröffentlichte monographische Arbeit "Ben Sira zwischen Judentum und Hellenismus" (BEATAJ 30/1992) und die Schrift "Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit. Die hiskianische Sammlung, ein hebräischer und ein griechischer Schultext" (BEATAJ 49/2001). Erstgenannte Arbeit datiere in den Zeitraum des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und könne, wie bereits ausgeführt, in die Entscheidungsfindung nicht einbezogen werden. Anhand der Arbeit aus 2001 attestiere Prof. DDr. Au. dem Beschwerdeführer das Erzielen neuer wissenschaftlicher Ergebnisse. Allerdings unter der Kautel, dass die Beschäftigung mit Alttestamentlicher Weisheit in der Begegnung mit den jüdischen Schriften aus hellenistischer Zeit vom Gutachter als eigenständiger Forschungsschwerpunkt anerkannt werde.
Das Privatgutachten von Univ. Prof. Dr. F. habe ebenfalls in erster Linie die beiden Monographien BEATAJ 49/2001 und BEATAJ 30/1992 zum Gegenstand und bewerte diese als positiv. Darüber hinaus beschäftige sich der Gutachter mit dem Artikel "Garizim - Geschichte eines heiligen Berges", den Beiträgen "Pella - die Geschichte einer Stadt" (1997), und "Sepphons und die Entwicklung der Synagoge in römisch-byzantinistischer Zeit". Erwähnung finde auch das Manuskript "Bildung und Weisheit im alten Orient und in Israel", ohne dass jedoch, wie im Falle der beiden obgenannten Schriften, auf den Inhalt eingegangen werde. Das Gutachten bleibe in seiner Aussage relativ unbestimmt und würdige genauso wie das Gutachten von Prof. DDr. Au. lediglich einen kleinen Ausschnitt der wissenschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Inhaltliche Ausführungen seien ihm kaum zu entnehmen, sodass es durchaus nachvollziehbar sei, wenn die Schlussbemerkung dem Beschwerdeführer ein eher vages positives Leistungskalkül zusprechen wolle.
Von ähnlicher Qualität - was Inhalt, Umfang und Schlüssigkeit der Aussage anbelange - wie die amtlicherseits eingeholten Gutachten, erweise sich lediglich das Gutachten von Univ. Prof. Dr. M., welches ausschließlich der Arbeit "Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit. Die hiskianische Sammlung, ein hebräischer und griechischer Schultext", BEATAJ 49, 2001, gewidmet sei.
Hinsichtlich des Privatgutachters Mag. pharm. DDr. K. habe aufgrund fortgeführter Ermittlungen festgestellt werden können, dass dem Genannten mit Wirksamkeit vom Mai 1968 die Lehrbefugnis für das Fach "Pharmazeutische Chemie" verliehen worden sei. Eine facheinschlägige Qualifikation im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren sei nicht zu ermitteln gewesen. Aus diesem Grund habe die (ohnehin inhaltsleere) Stellungnahme desselben mangels Facheinschlägigkeit unberücksichtigt bleiben müssen.
Von sämtlichen Verfahrensergebnissen sei der Beschwerdeführer nachweislich in Kenntnis gesetzt worden und habe auch ausführlich die eingeräumten Möglichkeiten zur Stellungnahme genutzt. Insbesondere seine Stellungnahmen vom 9. Februar 2002 zu den Gutachten von Prof. Dr. H. und em. Prof. Dr. S. sowie die abschließende Stellungnahmen vom 24. April 2002 bemühten sich, die negativen Wertungen der Gutachter und Stellungnahmen zu relativieren bzw. zu entkräften. Grundsätzlich sei diesbezüglich jedoch darauf zu verweisen, dass Sachverständigengutachten und deren Wertungen in der Regel lediglich durch zumindest gleichwertige Beweismittel, also durch facheinschlägige Sachverständigengutachten, bekämpft werden können. Zwar vermöge selbst