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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §160a Abs3 Z1 lite idF 1999/I/127;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. H in G, vertreten durch DLA Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. Oktober 2005, Zl. BMBWK-411.394/0001-VII/4/2005, betreffend Freistellung gemäß § 160a Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Universität Graz. Er ist einem Institut der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeordnet.
In der Sitzung des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät am 26. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer für die Funktionsperiode vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 zum 2. Vize-Studiendekan dieser Fakultät gewählt (Mitteilungsblatt der Universität Graz für das Studienjahr 2000/2001, 49. Sondernummer, 19.g Stück, Nr. 368 ausgegeben am 12. Juli 2001).
Im Mitteilungsblatt für das Studienjahr 2002/2003 der Universität Graz 3. Stück, ausgegeben am 6.November 2002 lautet es unter Nummer 33:
"Verlängerung der Funktionsperiode von Organen gemäß UOG 1993
Der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz hat in seiner Sitzung vom 16.10.2002 beschlossen, dass die Funktionsperiode der nachfolgend angeführten Organe gemäß § 88a UOG 1993 um die Dauer einer Funktionsperiode verlängert wird.
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
Fakultätskollegien
Instituts- und Klinikkonferenzen
Senat
Studienkommissionen
Dekane
Vizedekan der medizinischen Fakultät
StudiendekanInnen
VizestudiendekanInnen
Die Funktionsperiode der genannten Organe mit Ausnahme der Dekane endet längstens mit 30.6.2005.
Die Funktionsperiode der Dekane beträgt gemäß UOG 1993 vier Jahre und endet längstens mit 30.6.2007.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass mit dem vollen Wirksamwerden des UG 2002 mit 1.1.2004 sämtliche Organe gemäß UOG 1993 ihre Funktion verlieren, sodass bei Inkrafttreten des UG 2002 die Funktionsperiode der obigen Organe vorzeitig beendet ist.
Der Vorsitzende des Senates:"
Mit Beschluss des Senates der Universität Graz vom 17. Dezember 2003 wurde angeordnet, dass bis zum 31. März 2004 die im Amt befindlichen Studiendekane sowie die Vorsitzenden der Studienkommissionen ihre Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich sinngemäß als für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in I. Instanz zuständiges monokratisches Organ (§ 19 Abs. 2 Z. 2 Universitätsgesetz 2002) wahrnehmen (§ 1 der Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht; kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz für das Studienjahr 2003/2004, 10. Sondernummer, 6. c Stück, ausgegeben am 19. Dezember 2003).
Auf Grund seiner Tätigkeit als 2. Vize-Studiendekan für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2003 meldete der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einräumung eines Forschungssemesters im Sinne des § 160a Abs. 3 BDG 1979 für das Sommersemester 2005 an. Dieser Anmeldung entsprechend wurde das Sommersemester 2005 als Forschungssemester eingeräumt.
Mit Eingabe vom 4. April 2005 beantragte der Beschwerdeführer die "Gewährung" eines Forschungssemesters im Sommersemester 2006 für die Ausübung der Funktion als 2. Vize-Studiendekan vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. März 2004.
Mit Bescheid des Rektors als Leiter des Amtes der Universität Graz vom 1. Juni 2005 wurde dieses Ansuchen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass § 160a Abs. 3 BDG 1979 einen Anspruch auf ein Forschungssemester nur dann entstehen lasse, wenn eine volle Funktionsperiode (in der jeweiligen anspruchsbegründenden Funktion) durchlaufen worden sei. Diese betrage nach § 43 Abs. 7 UOG 1993 zwei Jahre. Die Zeit der in Anwendung des § 88a des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) durch Beschluss des Senates über den regulären Ablauf hinaus verlängerten Funktionsperiode sei nicht als eigenständige volle Funktionsperiode anzusehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Begründend führte er aus, dass die Dauer einer Funktionsperiode des Amtes des Vize-Studiendekans durch den Gesetzgeber bestimmt werde. Dieser hätte mit § 88a UOG 1993 die Verlängerung der Funktionsperiode der akademischen Organe um eine weitere Funktionsperiode durch Senatsbeschluss ermöglicht. Dem Gesetzgeber sei dabei klar gewesen, dass diese Funktionsperiode nicht das bisher übliche Ausmaß erreichen könne, weshalb er sie selbst als "weitere" bezeichnet habe. Der Beschwerdeführer habe daher das Amt des Vize-Studiendekans bis zum Ende dieser weiteren Funktionsperiode voll wahrgenommen. Er habe seine Tätigkeit während des Laufs dieser Funktionsperiode nicht beendet. Nur in diesem Fall wäre seine Tätigkeit nicht anspruchsbegründend. Er habe daher die vom Gesetzgeber als weitere Funktionsperiode bezeichnete voll wahrgenommen, wodurch die Anspruchsvoraussetzungen des § 160a Abs. 4 BDG 1979 gegeben seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2005 wurde festgestellt, dass ein Anspruch auf Freistellung für Forschung unter Beibehaltung des Monatsbezuges sowie der Aufwandsentschädigung auf Grund der Ausübung der Funktion eines Vize-Studiendekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz vom 30. September 2003 bis zum 31. März 2004 nicht entstanden ist.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Bestimmung des § 88a UOG 1993 für die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob damit die Verlängerung der bereits bestehenden Funktionsperiode eines Universitätsorgans oder eine eigenständige weitere volle Funktionsperiode statuiert werde, im Wortlaut unklar und daher auslegungsbedürftig sei. Der Wortlaut biete sowohl Anhaltspunkte für die Annahme der Verlängerung der bereits innegehabten Funktionsperiode als auch für die Annahme einer eigenständigen weiteren Funktionsperiode. Die Gesetzesmaterialien würden den Charakter der gegenständlichen Regelung als Übergangsbestimmung im Hinblick auf das In-Kraft-treten bzw. volle Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 nahe legen. Deutlich werde darin die Intention der Schaffung einer Verlängerungsmöglichkeit für die laufende Funktionsperiode genannt. Dass damit keine eigenständige "neue" volle Funktionsperiode geschaffen werden sollte, werde auch durch den Hinweis auf die kurze Zeitspanne (bis zur Vollrechtsfähigkeit, die es zu überbrücken galt), sowie auf die unverhältnismäßig kurze Dauer der damit verbundenen Funktionsdauer mancher der Organe hervorgehoben.
Der Regelungszweck des § 88a UOG 1993 bestehe darin, dass bereits zum Stichtag 31. Juli 2002 bestehende Funktionsperioden (von Universitätsorganen) nach Bedarf verlängert werden könnten. Diese Bestimmung sei als lex specialis im Verhältnis zu den, die Funktionsperioden der Universitätsorgane grundsätzlich festlegenden Regelungen des UOG 1993 anzusehen. Eine derart verlängerte Funktionsperiode sei als Einheit aufzufassen und begründe dadurch das Tatbestandselement der vollen Funktionsperiode im Sinne des § 160a Abs. 3 BDG 1979 hinsichtlich des Anspruches auf ein Forschungssemester. § 88a UOG 1993 räume darüber hinaus dem obersten Kollegialorgan hinsichtlich der Dauer der Verlängerung der Funktionsperiode Ermessen ein. Durch die im gegenständlichen Fall bis zum 31. März 2004 fortgeführte Funktionsdauer (also eine Verlängerung um sechs Monate) werde dieses Höchstausmaß (zwei Jahre gemäß § 43 Abs. 7 UOG 1993) jedenfalls nicht erreicht.
Die weitere Ausübung der Funktion des 2. Vize-Studiendekans bis zum 31. März 2004 habe somit einen eigenständigen Anspruch auf Freistellung im Sinne des § 160a Abs. 3 BDG 1979 nicht begründet. Auf Grund dieser Funktionsausübung bestehe somit kein Anspruch auf ein weiteres Forschungssemester.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Gewährung" eines Forschungssemesters gemäß § 160a BDG 1979 iVm § 88a UOG 1993 verletzt. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass § 88a UOG 1993 eine weitere Funktionsperiode (im Beschwerdefall als 2. Vize-Studiendekan) durch Beschluss des obersten Kollegialorgans einräume. Für die Annahme der belangten Behörde, die gemäß § 88a UOG 1993 verlängerte Funktionsperiode sei als Einheit anzusehen, finde sich keine gesetzliche Grundlage. Der Ausdruck "weitere Funktionsperiode" im § 88a UOG 1993 weise vielmehr darauf hin, dass die Funktionsperiode gemäß § 88a UOG 1993 eben nicht mit der Funktionsperiode gemäß § 43 Abs. 7 UOG 1993 zusammenzuziehen sei. Die Dauer einer weiteren Funktionsperiode sei im Sinne des § 160a Abs. 3 BDG 1979 eine volle Funktionsperiode. Diese weitere Funktionsperiode habe der Beschwerdeführer voll ausgeübt, sodass ihm nach § 160a Abs. 3 BDG 1979 der Anspruch auf ein Forschungssemester zustehe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage:
I.1. BDG 1979
§ 160a Abs. 3 Z. 1 lit. e und Abs. 4 BDG 1979 idF der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999, lauten:
"(3) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Monatsbezuges sowie der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:
1. ein Semester für den:
...
e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG),
...
(4) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester."
I.2. UOG 1993
a) § 43 Abs. 7 UOG 1993 idF BGBl. Nr. 805/1993 lautet:
"(7) Jeder Vize-Studiendekan ist vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Studiendekans für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Dabei ist auch festzulegen, von welchem Vize-Studiendekan der Studiendekan im Falle seiner Verhinderung vertreten wird. Im Übrigen gilt für die Wahl der Vize-Studiendekane § 43 Abs. 1, für deren Abberufung § 43 Abs. 3 jeweils sinngemäß."
b) § 88a UOG 1993, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 120/2002, lautet:
"§ 88a. Die Funktionsperiode eines Universitätsorgans gemäß diesem Bundesgesetz, die nach dem 31. Juli 2002 ablaufen würde, kann durch Beschluss des obersten Kollegialorgans um die Dauer einer weiteren Funktionsperiode verlängert werden."
II. Erwägungen:
II.1. Im Beschwerdefall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer auf Grund der "Verlängerung" seiner Funktion als (zunächst) für die Funktionsperiode vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 gemäß § 43 Abs. 7 UOG 1993 gewählter 2. Vizestudiendekan einen (weiteren) Anspruch auf ein Forschungssemester nach § 160a BDG 1979 hat.
Die "Verlängerung" seiner Funktion über den 30. September 2003 hinaus beruhte auf dem auf § 88a UOG 1993 gegründeten Beschluss des (alten nach dem UOG 1993 eingerichteten) Senates der Universität Graz vom 16. Oktober 2002 (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz für das Studienjahr 2002/2003. 3. Stück, Nummer 33); sie erlosch wegen des Vollwirksamwerdens des Universitätsgesetzes 2002 - in der Folge UG 2002 - (das war gemäß dessen § 121 Abs. 25 der 1. Jänner 2004) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 (so zutreffend auch der "Hinweis" im Beschluss vom 16. Oktober 2002).
Für die (unmittelbar daran anschließende) Zeit nach dem 1. Jänner 2004 bestimmte § 1 der "Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht" (Beschluss des (neuen nach dem UG 2002 eingerichteten) Senats der Universität Graz vom 17. Dezember 2003, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz für das Studienjahr 2003/04, 6.c Stück, ausgegeben am 19. Dezember 2003), dass "bis zum 31. März 2004 ... die im Amt befindlichen
Studiendekaninnen und Studiendekane ... ihre Aufgaben in ihrem
jeweiligen Wirkungsbereich sinngemäß als für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständige monokratisches Organ (§ 19 Abs. 2 Z. 2 UG 2002)" wahrnehmen. Diese Bestimmung ist gemäß § 4 leg. cit. mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Vom Wortlaut her sind in dieser Übergangsbestimmung, die erkennbar an bestimmten Organen (und den diese Funktion innehabenden Organwaltern) nach dem bisherigen UOG 1993 anknüpft (arg.: "die im Amt befindlichen Studiendekaninnen und Studiendekane") die Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekane nach § 43 Abs. 7 UOG 1993 nicht erfasst. Es ist daher im Beschwerdefall nicht zu prüfen, ob eine weitere Funktionsbegründung nach § 1 der "Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht" einen Anspruch auf Forschungssemester (ob ein solcher überhaupt bestünde, wäre wohl an Hand des § 160a Abs. 3 Z. 1 lit. g BDG 1979 zu prüfen) begründen konnte.
Die im Beschwerdefall strittige Frage ist daher in zeitlicher und rechtlicher Hinsicht dahingehend einzugrenzen, ob dem Beschwerdeführer für die gemäß § 88a UOG 1993 in Verbindung mit dem Beschluss des Senates der Universität Graz vom 16. Oktober 2002 bewirkte "Verlängerung" seiner Funktion als
2. Vizestudiendekan für die Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 (also für drei Monate) ein (weiterer) Anspruch auf Forschungssemester nach § 160a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Z. 1 lit. e BDG 1979 zusteht.
II.2. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass § 88a UOG 1993 unklar formuliert ist, weil er einerseits die Ermächtigung zu einer Verlängerung einer (sonst) ablaufenden Funktionsperiode eines Universitätsorgans enthält, andererseits im Zusammenhang mit der Verlängerung von der Dauer einer weiteren Funktionsperiode die Rede ist.
Dazu ist den Materialien (1134 der Beilagen XXI. GP, S. 116) Nachstehendes zu entnehmen:
"Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde ein Gesetzentwurf für ein Universitätsgesetz 2002 (Volle Rechtsfähigkeit für die Universitäten und die Universitäten der Künste) vorbereitet. Diese Reform soll mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten und an den Universitäten mit 1. Jänner 2004 voll wirksam werden.
...
Im Hinblick auf das geplante In-Kraft-Treten des neuen Universitätsgesetzes 2002 mit 1. Oktober 2002, wurde von Universitätsseite der Wunsch geäußert, eine Verlängerungsmöglichkeit für die laufende Funktionsperiode zu schaffen, und damit die kurze Zeitspanne bis zur Vollrechtsfähigkeit zu überbrücken und den Universitäten Neuwahlen zu ersparen. Die Funktionsdauer mancher dieser Organe bis zum vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 wäre unverhältnismäßig kurz, sodass weder eine neue Besetzung dieser universitären Funktionen noch der mit den Wahlen verbundene Verwaltungsaufwand vertretbar wäre. Überdies wurde die Befürchtung geäußert, dass kaum geeignete Persönlichkeiten bereit wären, für eine so kurze Funktionsperiode zur Verfügung zu stehen."
Diese Regelung hat somit den Zweck, die Zeitspanne bis zum In-Kraft-Treten bzw. vollen Wirksamwerden des UG 2002 zu überbrücken und Verlängerungsmöglichkeiten für laufende Funktionsperioden zu schaffen.
Es kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Regelung des § 88a UOG 1993 um die Verlängerung der bisherigen Funktionsperiode handelt und diesfalls nur eine Funktionsperiode (bis zum Ablauf der Verlängerung - im Beschwerdefall also vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003) vorliegt, wovon die belangte Behörde ausgeht, oder ob es sich um die Begründung einer weiteren Funktionsperiode für die nach dem alten Bestellungsmodus (Wahl) im Amt befindlichen Organwalter handelt (im Beschwerdefall also eine weitere Funktionsperiode des Beschwerdeführers in seiner Funktion als
2. Vizestudiendekan nach der vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 vorliegt).
Im ersten Fall käme ein Anspruch auf ein Forschungssemester nach § 160a Abs. 3 Z. 1 lit. e UOG 1993 schon deshalb nicht in Betracht, weil § 88a UOG 1993 als (gesetzliche) Ermächtigung zu sehen wäre, die "volle" Funktionsperiode im Sinne des Eingangssatzes des § 160a Abs. 3 BDG 1979 zu verlängern. Ein Anwendungsfall des § 160a Abs. 4 BDG 1979 läge nicht vor.
Aber auch bei Zutreffen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung führte dies seine Beschwerde nicht zum Erfolg. § 160a Abs. 3 Z. 1 lit. e BDG 1979 bindet den Anspruch auf Forschungssemester an die Absolvierung einer vollen Funktionsperiode und knüpft am UOG 1993 an.
Dies liegt auch dem § 160a Abs. 4 BDG 1979 zugrunde, der bei der Auffassung des Beschwerdeführers zur Anwendung käme. Wenn Abs. 4 eine "weitere" Funktionsperiode anspricht, ist damit eine "volle" Funktionsperiode gemeint, wie dies im Abs. 3 für die erste Funktionsperiode ausdrücklich normiert ist. Der systematische Zusammenhang und die inhaltliche Abhängigkeit des Abs. 4 vom Abs. 3 zwingt zu diesem Auslegungsergebnis. Abs. 4 kann isoliert - ohne einen Zusammenhang mit Abs. 3 - überhaupt nicht verstanden werden. Eine "weitere" Funktionsperiode kann somit nur eine weitere "volle" Funktionsperiode sein. Ein isoliertes Verständnis vom § 160a Abs. 4 BDG 1979 verbietet sich schon aus der Tatsache, dass sich aus § 160a BDG 1979 kein Anhaltspunkt ergibt, bei den Erfordernissen für die "weiteren" Funktionsperioden gegenüber der ersten Funktionsperiode Begünstigungen vorzunehmen.
Im Zeitpunkt der Schaffung der (dienst- und besoldungsrechtlichen) Norm des § 160a BDG 1979 kann damit - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist - nur die übliche zweijährige Funktionsperiode gemeint sein.
§ 88a UOG 1993 ist hingegen eine (spätere) Sonderbestimmung, der für eine bestimmte Situation ausschließlich eine universitätsrechtliche Bedeutung zukommt. In Verbindung mit den Erläuterungen ist nämlich davon auszugehen, dass sich der Regelungszweck des § 88a UOG 1993 auf die temporäre Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Universitätsorganen während der Implementierungsphase nach dem UG 2002 beschränkte. Deren Bestellung nach dem in dieser Phase weiter geltenden UOG 1993 erschien nämlich bei Beibehaltung des dort vorgesehenen Bestellungsmodus Wahl in Verbindung mit einer gegenüber der im UOG 1993 üblichen Funktionsperiode (hier zwei Jahre) zeitlich kürzeren Funktionsperiode (nämlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003) gefährdet. Eine Funktionsperiode der nach § 88a UOG 1993 (eingefügt durch Art. II BGBl. I Nr. 120/2002) weiterbestellten bisherigen Organwalter konnte (bei einer entsprechenden Beschlussfassung des zuständigen obersten akademischen Kollegialorgans) unter Berücksichtigung des zeitgleich beschlossenen UG 2002 (Art. I BGBl. I Nr. 120/2002) und des damit feststehenden Zeitpunkts seines vollen Wirksamwerdens am 1. Jänner 2004 theoretisch maximal 16, im kürzesten Anwendungsfall ein Monat betragen, was jedenfalls immer unter der üblichen gesetzlichen (vollen) Funktionsperiode von zwei Jahren liegt. Hätte der Gesetzgeber dem § 88a UOG 1993 auch eine dienst- und besoldungsrechtliche Bedeutung beimessen wollen, hätte er dies durch eine entsprechende Ergänzung des § 160a BDG 1979 zum Ausdruck gebracht.
II. 3. Bei keiner der beiden Auslegungsvarianten, die zum Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der "Verlängerung" der Funktionsperiode seines Amtes als
2. Vizestudiendekan nach § 88a UOG 1993 keinen Anspruch auf ein (weiteres) Forschungssemester nach § 160a BDG 1979 hat, bestehen vor dem Hintergrund des im Dienst- und Besoldungsrecht weitgehenden Gestaltungsspielraums des einfachen Gesetzgebers (vgl. dazu z.B. Verfassungsgerichtshof vom 1. März 2005, B 1099/03, und die dort zitierte Vorjudikatur) Bedenken, die den Verwaltungsgerichtshof zu einer Anfechtung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlassen.
II. 4. Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. Juli 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120263.X00Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016