Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der G in G, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri und Dr. Claudia Ruhri, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Roseggerkai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. November 2005, Zl. FA6B- 05.01-3599/16-2005, betreffend Versetzung gemäß § 19 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1951 geborene Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin - VOL (Verwendungsgruppe L 2a 2) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung (an die Volksschule N.) war ihre Dienststelle die Volksschule L.
Nach dem Akteninhalt wurden der Beschwerdeführerin von der Leiterin der Volksschule L. (VD F.) und der Landesschulinspektorin (LSI) näher bezeichnete schwere Mängel in der Unterrichtsarbeit, etwa methodisch - didaktischer Art, die Ablehnung des Modells der "Steirischen Tagesheimschule" und die Nichtbefolgung von Weisungen der VD F. (etwa es zu unterlassen, die Schüler bis gegen 8.00 Uhr morgens vor dem Schulgebäude warten zu lassen, bis ihnen die Beschwerdeführerin den Eintritt gewähre) vorgeworfen. Eine ihrer Weisungen habe VD F. (jedenfalls objektiv unrichtig) als vom Landesschulrat für Steiermark (kurz: LSR) herrührend bezeichnet, woraus die Beschwerdeführerin das Verbrechen des Amtsmissbrauches abgeleitet habe. Von VD F. und der LSI sowie von Lehrern der Volksschule L. wurden weiters das Unterbleiben der erforderlichen Kommunikation durch die Beschwerdeführerin, Rechthaberei und Bespitzelungen ins Treffen geführt. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere die aufgetragene Zusammenarbeit mit Assistenz- und Beratungslehrerinnen unterlassen und diese schroff aus der Klasse gewiesen. Ebenso habe sie die dienstlich gebotene Mitwirkung bei der Dokumentationsarbeit, der Schulentwicklung und der Einrichtung einer Homepage der Volksschule L. im Internet nicht erbracht und selbst etwa die Annahme eines Dienst-Mobiltelefones verweigert.
Dagegen hätte sie auf dem Kopiergerät der Schule unberechtigt 3000 Privatkopien angefertigt. Sei der Werkunterricht nicht ordnungsgemäß vorbereitet worden, wäre sie demonstrativ mit allen Schülern im Haus auf die Suche nach den erforderlichen Werkzeugen gegangen. Wiederholt sei es zu Schwierigkeiten durch den generell befehlsartigen Umgangston und herabsetzendes Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber Schülern, zumal wenn nicht Deutsch ihre Muttersprache gewesen sei, und deren Eltern gekommen.
Am 22. Oktober 2004 erstattete VD F. (auszugsweise) folgenden Bericht an das Stadtschulamt:
"Am Donnerstag, den 14. 10. 2004, um die Mittagszeit: Der Schüler S.K. erbrach im Buben-WC. Frau Schulwartin O. hörte es, lief zu dem Buben und sagte zu ihm: 'Das machen wir rasch gemeinsam sauber.'
Während dieser Reinigungsaktion kam die Beschwerdeführerin vorbei, schrie auf: 'Mein S. wischt nichts auf! Das verstößt gegen die Menschenrechte! Sie wischen das auf!'
Daraufhin sagte Frau Schulwartin: 'Ich wollte das gemeinsam mit dem Schüler bereinigen, damit der Geruch nicht in den angrenzenden Vorraum (=Speiseraum) dringt.'
Die Beschwerdeführerin kam unmittelbar danach zu mir in die Kanzlei (ihre Förderkinder, die Unterricht gehabt hätten, mussten auf ihr Geheiß vor der Kanzlei warten) und schilderte mir voller Empörung, dass die Schulwartin ihr widersprochen hatte.
Etwa eine halbe Stunde später kam auch Fr. O. und schilderte mir den Vorfall aus ihrer Sicht. Besonders verletzend empfand sie die Demütigung vor den Eltern und vor den LehrerInnen, wo sie doch eigentlich nur rasch und unkompliziert helfen wollte.
Das Kind S. war dann krank bis Donnerstag. Am Mittwoch, den 20. 10., traf ich um 7.50 Uhr die Klassenlehrerin mit dem Vater Hr. K. in ein heftiges Gespräch verwickelt im Klassenzimmer an. Die Klasse der Fr. Lehrerin befand sich noch vor dem Schulhaus, da diese Klasse die einzige Klasse der Schule ist, die erst das Schulhaus betreten darf, wenn die Beschwerdeführerin sie holt.
Ich nahm die Kinder mit ins Schulhaus. Sie trauten sich fast nicht, mit mir mitzugehen, weil die Beschwerdeführerin sehr streng ist. Im Schulhaus wollte die Beschwerdeführerin sofort erreichen, dass Herr K. in ihrem Beisein die ausgemachten Sätze spricht. Da auch Eltern im Vorhaus waren und die Aufsichtspflicht schon überfällig war, erteilte ich der Lehrerin die Weisung, in die Klasse zu gehen, und Herrn K. bat ich, in die Kanzlei mitzukommen. Daraufhin befahl mir die Klassenlehrerin, ich soll einen Lehrer für den Unterricht einteilen, denn sie will jetzt ein Gespräch zusammen mit Herrn K. Daraufhin wiederholte ich meine Anweisung, dass die Klassenlehrerin Unterricht hat und dieser schon längst beginnen hätte sollen.
Herr K. seinerseits sagte: 'Mit Ihnen spreche ich nur, wenn die Beschwerdeführerin dabei ist.'
Am Mittwoch, den 20. 10., zwei Stunden nach diesem Machtkampf vor Eltern in der Früh, hatte die Beschwerdeführerin eine Freistunde. In dieser Stunde besprach sie sich wieder mit Herrn K. Eine Stunde später sprach Herr K. bereits bei der Kleinen Zeitung ... vor und kündigte an, noch zur vier weiteren Medien Kontakt aufzunehmen.
Eine der Vorwürfe der Beschwerdeführerin an meine Person: Ich vertusche alles, das ist ein Skandal, der gehört an die Öffentlichkeit.
...."
(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)
Am 24. November 2004 hielt der Bezirksschulrat Graz (kurz: BSR) die wichtigsten "Feststellungen und Vereinbarungen" eines am 23. November 2004 an der Volksschule L. unter Beteiligung der Beschwerdeführerin und VD F. stattgefundenen Gespräches fest. (Inhalt dieser Dienstbesprechung laut Mitteilung des BSR an die belangte Behörde vom 7. Dezember 2004: Klärung des Vorfalls vom 14. Oktober 2004, sowie eines (undatierten) Gedächtnisprotokolls der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin. Beruhigung der Schulsituation. Sicherstellung einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen allen am Geschehen Beteiligten). Darin wurden u.a. Wege zur künftigen Konfliktbereinigung aufgezeigt und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine bevorstehende Äußerung ihres Rechtsanwaltes die Unterfertigung des dabei erstellten Protokolls verweigert habe. Diese Stellungnahme erfolgte mit Schreiben des von der Beschwerdeführerin beauftragten Rechtsanwaltes (Beschwerdevertreters) vom 30. November 2004. Darin bestritt die Beschwerdeführerin u.a. ein gespanntes Verhältnis zur Schulwartin O. Sie begegne ihr - wie auch in der Vergangenheit - sachlich und korrekt.
Am 15. Dezember 2004 erstattete VD F. einen Situationsbericht an die belangte Behörde. Darin hielt sie unter anderem fest, dass sich durch Umgangston und die Aktivitäten der Beschwerdeführerin das Arbeitsklima kontinuierlich verschlechtert habe. Der Lehrkörper sei "in Alarmstimmung", weil die Beschwerdeführerin ständig das Haus durchstreifte, in ihre (der VD) Kanzlei sehe, überprüfe, wer mit wem spreche und ständig die Klassentüre offen ließe, um die Schulwartin zu kontrollieren. Für die Lehrer sehe es nach Bespitzelung aus; sie hätten Angst, demnächst selbst mit einer Anzeige rechnen zu müssen.
Die Beschwerdeführerin anerkenne sie (die VD) nicht als Vorgesetzte. Sie befolge keine mündlichen Weisungen, nehme schriftliche Weisungen nicht zur Kenntnis (leiste keine Unterschrift), setze sich über die Amtsverschwiegenheit hinweg und ignoriere den Dienstweg.
Die Beschwerdeführerin sei "gegen die Nachmittagsbetreuung und überhaupt gegen die neue verschränkte Form der GTS". Diese bekämpfe sie "bei jeder Gelegenheit mit Verbissenheit". Sie weigere sich, das zu Grunde liegende pädagogische Konzept zu lesen und weise es mit den Worten "das interessiert mich nicht" scharf zurück. Auch versuche sie, andere Lehrer für eine Ablehnung zu mobilisieren.
Die Beschwerdeführerin hetze immer wieder Eltern für ihre Interessen und gegen die Interessen der Schule auf. So habe der Elternverein "Steine für den Schulhof" gespendet. Die Beschwerdeführerin sei die einzige Lehrerin gewesen, die dagegen gewesen sei. Sie habe daher "die Eltern ihrer Klasse der Reihe nach in die Kanzlei" geschickt und auch nachgefragt, "ob der oder die schon bei mir war". Wenn nicht, seien die Betreffenden von ihr daran erinnert worden.
Alle Kinder der von der Beschwerdeführerin unterrichteten Klasse hätten über ihre Anordnung das Schulhaus nicht in der Reihenfolge ihres Eintreffens betreten dürfen. Sie hätten sich bei jeder Witterung vor dem Schulhaus zu einem "Block" formieren und solange warten müssen, bis ihnen die Beschwerdeführerin das Betreten gestatte. Nachdem dieses Abholen immer später (oft erst knapp vor 8.00 Uhr) erfolgt sei, habe sie (VD F.) diese Angewohnheit verboten. Sie habe die Beschwerdeführerin einmal mündlich und zweimal schriftlich auffordern müssen, ehe sie dies befolgt habe.
Es sei nicht mehr möglich, mit der Beschwerdeführerin direkt zu kommunizieren, sondern nur mehr über den Umweg von Rechtsanwälten.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 meldete VD F. der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin gegen sie eine Anzeige "bei der Staatsanwaltschaft" wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches eingebracht und "sich dem Strafverfahren bereits jetzt als Privatklägerin" angeschlossen habe.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2005 meldete VD F. der belangten Behörde die Einbringung einer zweiten Anzeige ("Grund: Mobbing"), am 1. April 2005 einer neuerliche Anzeige durch die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft ("Grund: unklar"). Der Inhalt der genannten Anzeigen ist nicht aktenkundig.
In einer Äußerung vom 4. Februar 2005 zum Schreiben des LSR vom 17. Jänner 2005 (Betreff: Verdacht von Dienstpflichtverletzungen) brachte die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin vor, der Vorwurf, sie hätte die mündliche Weisung, den "Schülern den zeitlich selbst gewählten Eintritt in das Schulhaus zu gewähren", nicht befolgt, sei unzutreffend. Es herrschte täglich bei Schulbeginn großes Gedränge an der Glastüre (beim Eingang). Wenn die Schüler mit dem Schulbus zur Schule gelangten, hätte sich eine Art "Wettbewerb" entwickelt, möglichst rasch in den Zubau zu gelangen. Diese Situation hätte ein erhebliches Verletzungsrisiko bedingt, welches von der Beschwerdeführerin als solches erkannt worden sei. Sie habe daher den Kindern ihrer Klasse aufgetragen, vor dem Bereich der Glastür zu warten. Dort habe sie sie täglich abgeholt "und in das Klassenzimmer geleitet, sodass das eingangs geschilderte Risiko ausgeschaltet werden konnte". Eine mündliche Weisung sei in diesem Zusammenhang nicht erteilt worden. Eine schriftliche Weisung (vom 20. Oktober 2004), die unbeachtet geblieben sein sollte, sei ihr nicht bekannt.
Sie habe sich stets um eine konstruktive Zusammenarbeit und die Erfüllung ihrer Pflichten als Lehrerin bemüht (wird näher dargestellt). Dem Projekt der ganztätigen Betreuung habe sie schulintern nicht zugestimmt, weil ihr dieses nicht im Interesse der Kinder liegend erschienen sei. Allein die Äußerung von Kritik könne nicht "Anlass für die disziplinarrechtliche Verfolgung" sein (wird näher ausgeführt). Auch die für die Homepage der VS L. erforderlichen Daten habe sie zur Verfügung gestellt (wird näher begründet).
Am 12. Juli 2005 richtete der LSR folgendes Schreiben an die Beschwerdeführerin:
"Sehr geehrte Frau G.!
Wir beabsichtigen, Sie mit Wirksamkeit vom Beginn des Schuljahres 2005/2006 an von der VS L.
an die VS N.
zu versetzen.
Begründung:
1.) Ablehnung des an der VS L. geführten Modells der steirischen Tagesheimschule
2.) Bestehen eines irreparablen dienstlichen Spannungsverhältnisses zwischen Ihnen und der Schulleiterin.
Gemäß § 19 Abs. 5 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der geltenden Fassung, steht es Ihnen frei, gegen diese Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung im Dienstweg Einwendungen vorzubringen.
Mit freundlichen Grüßen ..."
(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebung im Original)
Die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin erhob dagegen in einer Stellungnahme vom 25. Juli 2005 fristgerecht Einwendungen. Darin führte sie (neuerlich) näher aus, dass sie das an der VS L. geführte Modell der Tagesheimschule nicht ablehne. Sie habe dem Projekt lediglich schulintern nicht zugestimmt, weil sie Zweifel daran gehabt habe, dass dieses Modell tatsächlich uneingeschränkt im Interesse der Kinder gelegen wäre. Auch bestünde keinesfalls die Notwendigkeit, sie im Rahmen dieses Modells, das derzeit nur in einer, im kommenden Schuljahr voraussichtlich in 2 Klassen umgesetzt werde, einzusetzen (wird näher ausgeführt).
Von ihrer Seite her bestehe weder ein "irreparables dienstliches Spannungsverhältnis", noch liege sonst ein Grund vor, an einer korrekten Begegnung und einer ordnungsgemäßen Pflichterfüllung zu zweifeln. Sie sei Volksschullehrerin aus Berufung und Überzeugung. Die oberste Zielsetzung ihrer Tätigkeit habe seit jeher darin bestanden, im Interesse und zum Wohl der Kinder tätig zu sein und ihre Aufgaben auf diese Weise bestmöglich zu erfüllen. Damit im untrennbaren Zusammenhang stünde auch "die nie in Zweifel gezogene Einhaltung von Dienstpflichten". Von ihr veranlasste rechtliche Schritte, die nunmehr offensichtlich zu einer "Zwangsversetzung" führen sollten, seien vor dem Hintergrund der seinerzeit ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe und auf Grund der speziellen Situation des "Anlassfalles" gesetzt worden. Insbesondere im Pflichtschulbereich müsse es den pädagogisch gebildeten Beteiligten möglich und zumutbar sein, diese Situation nicht über den Weg einer Zwangsmaßnahme, sondern durch konsensuales Vorgehen zu bereinigen. Jedes andere Ergebnis sei ein Eingestehen des Scheiterns und daher ein denkbar schlechtes Vorbild für die Schüler. Ein für eine amtswegige Versetzung erforderliches dienstliches Interesse liege nicht vor. Persönliche Differenzen reichten als Begründung für eine Versetzung nur dann aus, wenn die Konflikte und Spannungen von der Beschwerdeführerin ausgingen. Liege das Verschulden daran hingegen klar auf der anderen Seite, so wäre eine Versetzung unzulässig.
Mit Bescheid vom 30. August 2005 sprach der LSR gemäß § 19 LDG 1984 mit Wirksamkeit vom 12. September 2005 die Versetzung der Beschwerdeführerin von der Volksschule L. an die Volksschule N. als neue Stammschule aus. Gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 wurde die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen.
In seiner Begründung führte der LSR nach auszugsweiser Wiedergabe des § 19 LDG 1984 und des § 2 des Schulorganisationsgesetzes 1962 aus, an der Volksschule L. werde versuchsweise das "einzigartige Modell der steirischen Tagesheimschule" erstmals praktiziert, welches eine gewisse Vorbildfunktion für die anderen Schulen darstellen solle. Die Beschwerdeführerin könne sich als einzige Lehrerin dieser Schule nicht mit dem Modell identifizieren. Generell würden Lehrerinnen benötigt, welche Bereitschaft zeigten, an diesem Modell aktiv mitzuarbeiten. Die Einwendung, das Modell nicht abzulehnen, sondern ihm nur schulintern nicht zuzustimmen, führe "verbaltechnisch ins Leere". Dem Einwand des Fehlens einer Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin im Rahmen des steirisches Tagesheimmodells einzusetzen, weil nur eine einzige Klasse nach diesem Modell geführt werde, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem eben um ein "Modell der VS L." handle und "bei Bewährung von diesem engagierte, innovative LehrerInnen gebraucht" würden.
Auf Grund von dreimaligen "Hinterlegungen" von Anzeigen gegen VD F. "wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches", welche alle mangels Substanz und auf Grund des Opportunitätsprinzips von der Staatsanwaltschaft Graz zurückgelegt worden seien, sei das gesamte schulische Klima schwer in Mitleidenschaft gezogen worden und eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich. VD F. habe ohnehin mehr als eine einmalige Gesprächsbereitschaft gezeigt, welche von der Beschwerdeführerin jedoch nie wahrgenommen worden sei und sie vielmehr ihre Vorgesetzte mit den Worten "Sie hören von meinem Anwalt" bedacht habe. Das "schuldhaft herbeigeführte irreparable konfliktreiche dienstliche Spannungsverhältnis" liege somit -- entgegen den Einwendungen - "im Ursprung" in der Person der Beschwerdeführerin und rechtfertige daher ihre Versetzung. Gerade einem guten Betriebsklima und Kooperationsbereitschaft, wodurch beträchtlicher Verwaltungsaufwand und Personaleinsatz vermeidbar seien, komme nämlich hohe Bedeutung zu.
Auch sei das Verhältnis zu anderen Kolleginnen nach deren Aussagen zerrüttet, da eine Kooperation und Koordination mit der Beschwerdeführerin nur schwer möglich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22. September 2005 Berufung. Die belangte Behörde räumte ihr mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 die Möglichkeit einer Stellungnahme ein, wobei sie sich der Argumentation des erstinstanzlichen Bescheides anschloss. Mehrere konfliktbeladene Vorfälle der Beschwerdeführerin mit anderen Kollegen, der Schulwartin Frau O. und Eltern seien "von der Schulaufsicht dokumentiert". Es erscheine unwahrscheinlich, dass diese Vorkommnisse gänzlich von den anderen Personen ausgingen und die Beschwerdeführerin in keiner Weise dazu beitrage. Die fehlende Identifikation der Beschwerdeführerin mit dem Projekt "GTS-NEU-Verschränkte Form" sei für sich allein genommen kein Grund für eine Versetzung, habe aber sicherlich zur angespannten Situation in der Volksschule L. beigetragen.
Auf Grund "dieser Feststellungen" müsse mitgeteilt werden, dass eine negative Sachentscheidung erfolgen werde, weil die Versetzung der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen als notwendig erachtet werde, um die Konfliktsituation an der Volksschule L. zu beseitigen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 sei gerechtfertigt, weil das neue Schuljahr für alle Beteiligten ohne Konflikte und unbelastet beginnen sollte und der Beschwerdeführerin hiedurch kein erheblicher Nachteil erwachse.
In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2005 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherige Argumentation und verwies darauf, dass die Vorwegnahme des Standpunktes der Berufungsinstanz eine Befangenheit erkennen lasse.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Bescheid des LSR vom 30. August 2005 erhobenen Berufung keine Folge.
In ihrer Begründung bestätigte die belangte Behörde nach auszugsweiser Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage das vom LSR erzielte Ergebnis. Die für eine Versetzung gemäß § 19 Abs. 4 LDG 1984 erforderlichen dienstlichen Interessen lägen "insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen und auch möglichst reibungslosen, effizienten Dienstbetriebes". Die Beendigung eines Spannungsverhältnisses und Konfliktpotenzials an einer Schule stelle somit ein dienstliches Interesse im Sinne der genannten Gesetzesstelle dar. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die dreimalige Einbringung einer Anzeige gegen VD F. vermöge für sich allein genommen kein Spannungsverhältnis zur Schulleitung zu begründen und sei auch nur durch das Verhalten von VD F. entstanden, könne nicht zugestimmt werden. Mehrere konfliktbeladene Vorfälle "von Ihnen mit anderen Kollegen, der Schulwartin Frau O. und Eltern wurden von der Schulaufsicht dokumentiert". Das sich hiedurch ergebende Gesamtbild der von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltensweisen mache deutlich, dass sie generell zu einem konfliktbeladenen Klima an der Schule beitrage und "die Spannungen nicht allein zwischen der Schulleitung, sondern auch gegenüber Kollegen und Eltern bestehen". Die Notwendigkeit einer Beruhigung des Schulklimas sei evident und habe nur durch die Versetzung erreicht werden können. Hingegen erscheine die Notwendigkeit, dreimal Anzeige gegen VD F. zu erheben, obwohl bereits die erste Anzeige wegen mangelnder Verdachtsmomente zurückgelegt worden sei, "objektiv nicht gegeben zu sein" und lasse auf "zukünftiges Verhalten bei Konflikten schließen". Richtig sei, dass die fehlende Identifikation "mit dem Projekt 'GTS NEU-Verschränkte Form' kein Grund für eine Versetzung sein kann", wenn auch die ablehnende Haltung der Beschwerdeführern für die Zusammenarbeit an der Schule "vermutlich nicht förderlich" gewesen sei.
Der in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2005 erhobene Vorwurf einer Vorwegnahme der Entscheidung ohne Prüfung des Sachverhaltes und ohne Berücksichtigung des Berufungsstandpunktes werde "entschieden zurückgewiesen". Alle relevanten Umstände, die die Versetzung notwendig gemacht haben, seien mit großer Sorgfalt geprüft und unter Zugrundelegung der rechtlichen Bestimmungen abgewogen worden. Dass diese Prüfung nicht zu dem erhofften Ergebnis geführt habe, sei für die Beschwerdeführerin bedauerlich, lasse aber keinesfalls einen Schluss auf eine Befangenheit oder darauf zu, die belangte Behörde hätte den Berufungsstandpunkt nicht in die Entscheidung miteinbezogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
§ 19 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) in der Stammfassung BGBl. Nr. 302 lauten (auszugsweise):
"Zuweisung und Versetzung
§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.
...
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. ...."
§ 29 Abs. 1 und 2, § 30 sowie § 32 Abs. 1 und 2 LDG 1984 in
der Stammfassung BGBl. Nr. 302 lauten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
...
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."
Dienstpflichten des Leiters
§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Der Leiter hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilten, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, als Landeslehrerin nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen versetzt zu werden, verletzt.
Sie macht (zusammengefasst) geltend, die belangte Behörde habe die für die Beurteilung des dienstlichen Interesses im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Die tatsächlichen Gründe und Motive ihrer Versetzung seien ungeprüft geblieben. Insbesondere gehe die belangte Behörde davon aus, dass sie drei Anzeigen gegen VD F. erstattet hätte; tatsächlich habe nur das Verfahren 9 St 529/04s der Staatsanwaltschaft Graz u.a. die genannte Schulleiterin betroffen. Insgesamt habe sie damit argumentiert, sie hätte keinerlei Dienstpflichten verletzt, nie leichtfertig Anzeigen erstattet und Weisungen unbeachtet gelassen, ebenso wenig die Zusammenarbeit verweigert oder abwertende bzw. negative Äußerungen getätigt. Dies alles sei ungeprüft geblieben, sodass die belangte Behörde "am Entscheidungsgegenstand vorbeijudiziert" hätte.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu:
Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdurck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf findet. Ausgehend davon, dass eine solche Versetzung sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve beinhaltet, reicht es für eine diesem aufgezeigten Sinn des Gesetzes entsprechende Ermessensentscheidung aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen. Das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhenden Betriebsklimas ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes erfüllen kann, es besteht also zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich ein nicht zu leugnender innerer Bezug. Die Beendigung eines Spannungsverhältnisses und Konfliktpotenzials an der Schule stellt ein dienstliches Interesse im Sinne des § 19 Abs. 2 LDG 1984 dar. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umstände (Spannungen an der Schule, insbesondere solche zwischen der Beschwerdeführerin und VD F.) wären aber nur dann geeignet, das für eine Versetzung jedenfalls erforderliche dienstliche Interesse zu begründen, wenn die Konflikte und Spannungen vom Landeslehrer, der versetzt werden soll, zumindest mitverursacht wurden; läge das Verschulden daran hingegen klar überwiegend auf der anderen Seite, dürfte eine Versetzung des (weitgehend) Schuldlosen nicht erfolgen (vgl. zu all dem etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0276, vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169, und vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203).
Dazu hat die belangte Behörde die - den angefochtenen Bescheid letztlich tragende - Feststellung getroffen, die Beschwerdeführerin habe drei Anzeigen gegen die Leiterin der Volksschule L. eingebracht. Ein Ermittlungsverfahren über deren Inhalt und die Vertretbarkeit der Anzeigeerstattung wurde nicht abgeführt.
Aus der Aktenlage geht hervor, dass VD F. von drei gegen sie erhobenen Anzeigen wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches, "Mobbings" und aus unklarem Grund berichtet hat. Abgesehen vom offenkundigen Ermittlungsbedarf im letztgenannten Fall ist dazu auszuführen, dass die österreichische Rechtsordnung den Straftatbestand des "Mobbings" nicht kennt. Das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB lässt eine Vielzahl möglicher Tatbegehungen zu, sodass insgesamt Feststellungen geboten gewesen wären, welche Tatsachenvorwürfe die Beschwerdeführerin in ihren (- allfälligen - in der Beschwerde zum Teil bestrittenen) Anzeigen konkret erhoben hat, zu welchen Folgen (im Umfang des Vorwurfs nach § 302 StGB offenbar zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 90 StPO) diese geführt haben und ob die Beschwerdeführerin ihr Tatsachenvorbringen und die daraus abgeleiteten strafrechtlichen Vorwürfe als berechtigt erachten durfte. Die belangte Behörde wäre somit jedenfalls verpflichtet gewesen, die Richtigkeit der Behauptungen zu verifizieren und sich dazu zu äußern, ob die Anzeigeerstattung vor dem Hintergrund der Dienstpflichten der Beschwerdeführerin zumindest vertretbar war (vgl. dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203 m.w.N.).
Sollten im weiteren Verfahren festgestellte Anzeigen gegen VD F. ihrem Inhalt nach unhaltbar gewesen sein, könnte der belangten Behörde jedoch nicht entgegengetreten werden, dass die Beschwerdeführerin durch (mehrfache) Erhebung von Anzeigen das Schulklima aus eigenem Verschulden derart beeinträchtigt hätte, dass ein dienstliches Interesse an ihrer Versetzung zu bejahen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169 m.w.N.).
Sollte sich die Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhaltes herausstellen, worauf die Aktenlage hindeutet, ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Vorgabe einer - selbst tatsächlich nicht vorliegenden - Weisung (etwa das LSR) durch VD F. bei Vornahme eines ihr zukommenden und rechtmäßigen ausgeübten Amtsgeschäftes (etwa der Erteilung einer Weisung an die Beschwerdeführerin) den Vorwurf eines Amtsmissbrauches nicht (im Sinn der vorstehenden Ausführungen) vertretbar begründen könnte. Das Recht und die Pflicht zu einem gesetzeskonformen Tätigwerden ist nämlich keinesfalls von der Weisung durch eine vorgesetzte (Dienst-)behörde abhängig (vgl. etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1996, 14 Os 27/96 m.w.N.). Auch ist - jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen - nicht ersichtlich, welches konkrete Recht im Sinne des § 302 Abs. 1 StGB durch ein dem Gesetz entsprechendes Verhalten der VD F. verletzt worden sein könnte. Feststellungen dazu fehlen allerdings.
Darüber hinaus stützt die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid darauf, dass mehrere konfliktbeladene Vorfälle von der Beschwerdeführerin mit anderen Kollegen, der Schulwartin und Eltern von der Schulaufsicht dokumentiert seien. Das sich hiedurch ergebende Gesamtbild der von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltensweisen mache deutlich, dass sie generell zu einem konfliktbeladenen Klima an der Schule beitrage und die Spannungen nicht allein "zwischen der Schulleitung sondern auch gegenüber Kollegen und Eltern" bestünden.
Der Inhalt dieser Vorfälle ist jedoch derart generell umschrieben, dass sie sich einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof entziehen. Anzumerken ist jedoch, dass jedenfalls auch die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen (einleitend dargestellten) Verhaltensweisen insbesondere gegenüber Kollegen/Kolleginnen und der Schulwartin, die aber schon im Vorhalt der belangten Behörde aufscheinen, grundsätzlich geeignet wären, ein dienstliches Interesse an ihrer Versetzung zu begründen. Dies setzt jedoch ihre Prüfung in einem mängelfreien Beweisverfahren und entsprechende Feststellungen voraus.
Wegen der aufgezeigten Mangelhaftigkeiten war der angefochtene Bescheid schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. Juli 2006
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120004.X00Im RIS seit
03.08.2006