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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der E in H, vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138 A, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 25. Mai 2005, Zl. PM/PRB-432401/05-A01, betreffend Dienstzulage und Verwendungszulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1948 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2003 als Fachoberinspektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1984 war er in die Verwendungsgruppe PT 8 übergeleitet und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 in die Verwendungsgruppe PT 5 überstellt worden. Ab 1. Juni 1997 hat er die Funktion eines (dienstfreigestellten) Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses beim Postamt 8010 Graz und ab 1. Februar 2000 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand die Funktion eines Mitgliedes des Personalausschusses G Post versehen.
In seiner Eingabe vom 30. Oktober 2003, bei der Dienstbehörde erster Instanz am 31. d.M. eingelangt, beantragte er,
"- über seinen Anspruch auf die Verwendungszulage von PT 5 auf PT 2 für die Dauer seiner Funktion als voll freigestellter VPA-Obmann des Postamtes 8010 Graz und für die Dauer seiner Funktion als Mitglied des Personalausschusses beim Personalamt Graz der Österreichischen Post AG
und
- über seinen Anspruch auf eine Dienstzulage in der Höhe der Differenz der Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 5 auf die Dienstzulage 2 (Zeit als VPA-Obmann) bzw. 1 (Zeit als Mitglied des PA) der Verwendungsgruppe PT 3 für die Dauer seiner Personalvertretungsfunktion bis zu vier Jahren und der Dienstzulage 3 der Verwendungsgruppe PT 2 für die Dauer seiner über vier Jahre hinausgehenden Funktion (als Mitglied des Personalausschusses) bis zur Ruhestandsversetzung.
bescheidmäßig abzusprechen."
Begründend wies er im Wesentlichen darauf hin, unter Berücksichtigung seiner Funktion als Obmann des Vertrauenspersonenausschusses und seine anschließende Funktion als Mitglied des Personalausschusses habe er eine Funktionsdauer von insgesamt mehr als vier Jahren bis acht Jahre. Die im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 6. Oktober 1994 näher genannten Voraussetzungen für eine Ernennung und für die Anweisung einer ruhegenussfähigen Verwendungs- und Dienstzulage bei der Ausübung der in der Note genannten Funktionen eines gewählten und voll vom Dienst freigestellten Personalvertreters lägen vor. Daraus folge sein Anspruch auf eine Verwendungszulage von PT 5 auf PT 2 vom 1. September 1997 bis zum 31. Oktober 2003 und sein Anspruch auf eine Dienstzulage, die der Differenz der Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 5 auf Dienstzulage 2 bzw. 1 der Verwendungsgruppe PT 3 für die Dauer seiner Personalvertretungsfunktion bis zu vier Jahren und der Dienstzulage 3 der Verwendungsgruppe PT 2 für die Dauer seiner über vier Jahre hinausgehenden Funktion (als Mitglied des Personalausschusses) bis zur Ruhestandsversetzung entspreche.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dahingehend ab, dass gemäß § 13b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 allfällige aus höherwertigen Verwendungen vor dem 31. Oktober 2000 resultierende Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt seien. Gemäß §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 GehG gebühre ihm für die Zeit seiner Funktionsausübung als dienstfreigestelltes Mitglied des Personalausschusses Post G für die Zeit vom 30. Oktober 2000 bis zu seiner mit Ablauf des 31. Oktober 2003 erfolgten Ruhestandsversetzung weder eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50 von Hundert des Betrages, um den sein Gehalt der Verwendungsgruppe PT 5 vom Gehalt der Verwendungsgruppe PT 2 der jeweiligen Gehaltsstufe überschritten werde, noch eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe der Differenz der Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 5 auf die Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 3 für die Dauer seiner Personalvertretungsfunktion bis vier Jahre (Zeit als Mitglied des Personalausschusses Post G vom 30. Oktober 2000 bis einschließlich 31. Mai 2001), bzw. der Dienstzulage 3 der Verwendungsgruppe PT 2 als Mitglied des Personalausschusses Post G für die Dauer seiner über vier Jahre hinausgehenden Funktion bis zu seiner Ruhestandsversetzung (d.i. vom 1. Juni 2001 bis einschließlich 31. Oktober 2003). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die allfälligen Ansprüche des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Verwendungszulage und einer Dienstzulage für die Dauer seiner Personalvertretungsfunktion vor dem 31. Oktober 2000 "(Tag des Einlangens seines Antrages beim Personalamt G)" seien, da er diese Zulagen erstmals mit seinem Antrag vom (richtig:) 31. Oktober 2003 geltend gemacht habe, jedenfalls verjährt.
Er habe ab 1. Februar 2000 bis zu seiner mit Ablauf des 31. Oktober 2003 bewirkten Ruhestandsversetzung die Funktion eines Mitgliedes des Personalausschusses G Post bekleidet. Seit 1. Februar 1999 habe er eine Verwendungszulage von PT 5 auf PT 4 angewiesen bekommen. Die Umstände, die zur Zuerkennung der Verwendungszulagen auf PT 5 und in der Folge auf PT 4 geführt hätten, hätten von der belangten Behörde nicht mehr nachvollzogen werden können. Die Gewährung dieser Zulagen sei weder in einem Zusammenhang mit den angeführten "BKA-Richtlinien" gestanden noch hätten diese Zulagen unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbotes für dienstfreigestellte Personalvertreter unter Zugrundelegung vergleichbarer Laufbahnen nicht vom Dienst freigestellter Beamter zuerkannt worden sein können, weil es keinesfalls einer durchschnittlichen Vergleichskarriere eines Beamten, der in die Verwendungsgruppe PT 8 ernannt sei, entspreche, dauernd auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 5 und in der Folge auf PT 4 verwendet zu werden. Solche Karrieren stellten höchstens einen Spitzenkarriereverlauf und keinesfalls den Verlauf einer durchschnittlichen Karriere dar. Unter Berücksichtigung auch eines strikten Bevorzugungsverbotes vom Dienst freigestellter Personenvertreter wäre die Zuerkennung dieser Verwendungszulagen auf Grund des Umstandes der Mandatsausübung jedenfalls unzulässig gewesen. Aus Sicht der belangten Behörde hätten die "Beförderungsrichtlinien des BKA" nur dann zur Anwendung gelangen können, wenn ein vom Dienst freigestellter Personalvertreter auf Grund seiner Verwendung vor der Mandatsausübung nicht bereits eine höhere Verwendungs- bzw. Dienstzulage als in diesen Richtlinien vorgesehen bezogen habe. Ein Kumulation der Verwendungs- und Dienstzulagen, die auf Grund der Verwendung vor der Mandatsausübung gebührt hätten, mit in den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Zulagen sei aus der Sicht der belangten Behörde unzulässig. Die Zuerkennung einer Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 5 A der Verwendungsgruppe PT 5 auf Grundlage der "Beförderungsrichtlinien" ab 1. Februar 2000 für die Dauer der Funktion eines Mitgliedes der Personalausschusses G zusätzlich zur bereits bezogenen Verwendungszulage auf PT 4 sei daher nach Ansicht der belangten Behörde zu Unrecht erfolgt.
Zur Auslegung der "Beförderungsrichtlinien" sei die belangte Behörde der Ansicht, dass in den Beilagen für Bedienstete der dort angeführten Verwendungsgruppen die dienstrechtliche und nicht die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten angeführt sei. Es würde sonst zu einer unzulässigen Bevorzugung von Beamten kommen, die auf Grund ihrer Verwendung bereits höhere Verwendungs- und Dienstzulagen als in den Beförderungsrichtlinien vorgesehen bezögen, und nur auf Grundlage der "Beförderungsrichtlinien" auf Grund der Mandatsausübung einen nochmaligen Anspruch auf höhere Zulagen hätten. Sinnvoller Weise könnten diese Richtlinien nur so interpretiert werden, dass einem Beamten, der in einer der angeführten Verwendungsgruppen auch ernannt sei, die für die jeweilige Funktion vorgesehenen Zulagen gewährt werden könne. Beziehe ein Beamter hingegen bereits auf Grund seiner Verwendung vor der Mandatsausübung höhere als in den Richtlinien angeführte Zulagen, könnten diese Richtlinien nicht zur Anwendung gelangen. Durch diese Vorgangsweise werde ein vom Dienst freigestellter Personalvertreter auch nicht benachteiligt, weil die Richtlinien nur zur Anwendung kämen, wenn diese im Gegensatz zur bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung für die Beamten günstiger seien. Die Berücksichtigung der bisherigen eventuell höheren als in den Richtlinien vorgesehenen Zulagen, um auf Basis dieser besoldungsrechtlichen Stellung die "BKA-Richtlinien" zusätzlich zur Anwendung zu bringen, wäre auf Grund des strikten Bevorzugungsverbotes unzulässig. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2003 alle nach den Bestimmungen der Z. 33.3 lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen Voraussetzungen für eine Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 4 erfüllt habe, ändere nichts an seiner dienstrechtlichen Stellung (Verwendungsgruppe PT 5), die ausschließlich zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes heranzuziehen gewesen sei. Ohne Mandatsausübung hätte er zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung auch keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage von PT 5 auf PT 2 und auf die Dienstzulage 2 der Verwendungsgruppe PT 2 gehabt, denn damit unterstelle er, dass sein fiktiver Karriereverlauf von PT 5 mit einer Dauerverwendung auf PT 4 schließlich bis zum 31. Oktober 2003 zu einer Verwendung in PT 2/2 geführt hätte, was jedoch keinesfalls einem durchschnittlichen Karriereverlauf eines Postbeamten, sondern höchstens einem möglicherweise in Einzelfällen vorkommenden Spitzenkarriereverlauf entsprechen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 9. Jänner 2006, B 784/05, abgetretene Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Bezug einer Dienstzulage gemäß § 105 und einer Verwendungszulage gemäß § 106 Gehaltsgesetz 1956 im gesetzlichen Ausmaß verletzt und im Zusammenhang damit in seinem Recht verletzt, als Mitglied eines Personalvertretungsorgans wegen seiner Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgeltes und der Aufstiegsmöglichkeiten bzw. bei der dienstlichen Laufbahn nicht benachteiligt zu werden (§ 65 Abs. 3 PBVG)".
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht der Beschwerdeführer zusammengefasst darin, nach den §§ 105 und 106 GehG sei die Wertigkeit des Arbeitsplatzes bzw. der Funktion dem Grunde nach anspruchsbegründend und die Höhe (der Zulage) werde unmittelbar durch das Gesetz bestimmt. In den Bewertungsbestimmungen der Verordnungsermächtigung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 und der Anlage 1 zu diesem Gesetz und in den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des GehG finde sich keine Grundlage für eine unterschiedliche Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Funktion in Abhängigkeit von Ernennung oder Ablauf einer bestimmten Zeit. Ausgehend von der den "Beförderungsrichtlinien" innewohnenden Wertung der Funktionen dienstfreigestellter Personalvertreter als Ernennungserfordernis, welche Wertigkeit auch für den Anspruch auf Verwendungs- und Dienstzulage gelten müsse, gebührten ihm die in seinem Antrag näher bezeichneten Zulagen. Diese Zulagen seien unabhängig von der durch Ernennung begründeten dienstrechtlichen Stellung nach den §§ 105 und 106 GehG bei einer entsprechenden Höherverwendung zu gewähren. Vom Dienst freigestellten Personalvertretern sei es nach der genannten Richtlinie bei sonstiger Verpflichtung zur Rücklegung ihrer Funktion ausdrücklich untersagt, sich um einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz zu bewerten. Diese Bestimmung halte er im Zusammenhang mit der Ablehnung seines Anspruches auf die genannten Zulagen als unvereinbar mit dem Gleichbehandlungsgebot des § 65 Abs. 3 PBVG.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt er zusammengefasst darin, seine Laufbahn als Mitglied des Personalausschusses in PT 3/1 sei der eines Leiters eines Postamtes II Klasse, 1 Stufe bzw. eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA (nunmehr Regionalzentrum der Österreichischen Post AG) vergleichbar. Die Wertung in PT 2/3 entspreche der eines Leiters eines Postamtes I Klasse, 3 Stufe bzw. etwa der eines Referenten B 3 in einer Direktion der PT A. Gemessen an den Anforderungen an ein Mitglied eines Personalausschusses in Verfolgung der ihm nach dem PBVG übertragenen Aufgaben und Mitwirkungsbefugnissen sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers durchaus mit jener eines Leiters eines Postamtes II/1 oder III/3 bzw. eines Referenten B 4 oder B 3 in einer Direktion vergleichbar. Als erschwerend komme für den Personalvertreter hinzu, dass er eine Vermittlerfunktion zwischen dem Personal mit dessen Wünschen, Beschwerden und Anregungen und den entscheidungsbefugten Bediensteten auf der Ebene der Direktion bzw. des Regionalzentrums wahrzunehmen habe, in welchem Spannungsfeld er ständig vom Vertrauen seiner Wähler getragen werden müsse. Hätte die belangte Behörde diesem Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ein Mitglied des Personalausschusses im Rahmen seiner im PBVG normierten Mitwirkungsbefugnisse im Spannungsfeld zwischen den mit dem Ziel der Gewinnmaximierung versierten verfolgten Dienstgeberinteressen eine Kapitalgesellschaft und deren Personal hinreichend erhoben und festgestellt und die innerbetrieblichen Aufstiegsmöglichkeiten bis in die Spitzenpositionen PT 1/3 und PT 1/2 mitberücksichtigt, wäre sie zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen und hätte seine Laufbahn in PT 2/3 nicht als unberücksichtigt zu bleibende Spitzenlaufbahn qualifiziert.
Das Beschwerdevorbringen lässt den 1. Spruchabschnitt, mit dem allfällige Ansprüche aus einer höherwertigen Verwendung bis zum 31. Oktober 2000 wegen Verjährung versagt wurden, unberührt. Die Gebührlichkeit der im Antrag vom 30. Oktober 2003 näher bezeichneten Zulagen wird nur mehr in der Funktion des Beschwerdeführers als vom Dienst freigestelltes Mitglied des Personalausschusses Graz Post begründet.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0145 (mwN), zu verweisen.
Auch der Beschwerdeführer geht nicht davon aus, dass er seit Ablauf des 31. Oktober 2000 (dauernd) mit einer Verwendung betraut worden wäre, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder nach der Post-Zuordnungsverordnung 2002 den Verwendungsgruppen PT 3 oder PT 2 zugeordnet gewesen wäre.
Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers beurteilt sich die Gebührlichkeit einer Dienstzulage nach § 105 GehG - ebenso wie die einer Verwendungszulage nach § 106 GehG - ausschließlich nach diesen gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenhalt mit der Anlage 1 zum BDG 1979 und der Post-Zuordnungsverordnung 2002. Soweit sich die Beschwerde auf - lediglich im Erlasswege und damit nicht gesetzmäßig kundgemachte - Beförderungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes für vom Dienst freigestellte Personalvertreter im Bereich der Post- und Telegrafenverwaltung beruft, verkennt sie den besagten Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers.
Ebenso wenig kann aus den im zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006 näher dargelegten Gründen ein Anspruch auf die beschwerdegegenständlichen Zulagen aus dem PBVG, insbesondere aus seinem § 65 Abs. 3, abgeleitet werden.
Nach dem Gesagten entbehren die in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel jeglicher Relevanz.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG von einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5. Juli 2006
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120003.X00Im RIS seit
04.08.2006Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009