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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des S in St., vertreten durch Dr. Harald Wille, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Glasmalereistraße 1/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Dezember 2005, Zl. 133.159/2-I/1/05, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung (§ 56 BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist der Gendarmerieposten (nunmehr: Polizeiinspektion) St. Er war seit Juli 1993 dem Einsatzkommando Cobra (vormals Gendarmerieeinsatzkommando; im Folgenden kurz "EKO") in WN zugeteilt und ab 29. Juni 2002 als eingeteilter Beamter beim EKO W in I in Verwendung.
Über sein Ansuchen wurde dem Beschwerdeführer ab 15. Dezember 2003 ein Karenzurlaub nach § 22e Bundesbediensteten-Sozialplangesetz gewährt. Gemäß Erlass vom 16. Dezember 2003, Zl. 133.159/1-I/1/c/03, erfolgte die Aufhebung der oben genannten Dienstzuteilung mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig erging an den Beschwerdeführer die Weisung, nach Ablauf des Karenzurlaubes am 1. April 2005 seinen Dienst an seiner Stammdienststelle (Polizeiinspektion St.) anzutreten.
Der Beschwerdeführer meldete mit Eingabe vom 10. Dezember 2003 dem EKO (Zentrale), dass er gemeinsam mit Revierinspektor V und Revierinspektor K beabsichtige, ein Unternehmen zu gründen und einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 nachzugehen. Die Nebenbeschäftigung werde zum Zeitpunkt der Meldungslegung noch nicht ausgeübt. Das Unternehmen solle im Bereich des Erstellens von Sicherheitskonzepten, im Personen- und Objektschutz sowie im Schutz exklusiver Veranstaltungen tätig sein.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2005, Zl. 6243/3-PA/04, stellte das Landesgendarmeriekommando für Tirol fest, dass die vom Beschwerdeführer geplante Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 nicht zulässig sei. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht statt gegeben.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen jenen die dem hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0087, mit dem über die Beschwerde des V, mit dem der Beschwerdeführer die Nebenbeschäftigung ausüben wollte, zu Grund liegen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die tragende Begründung dieses Erkenntnisses, insbesondere auf die Erörterung des im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerdevorbringens, verwiesen. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Dass hinsichtlich des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die Dienstzuteilung zum EKO im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörden - anders als im zitierten Erkenntnis Zl. 2005/12/0087 - durch die Verwaltungsbehörden bereits aufgehoben war, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, da die maßgebliche Bestimmung des § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, für den Beschwerdeführer als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gleichermaßen gilt.
Wie aus den Materialien zu § 56 Abs. 3 BDG 1979 hervorgeht, zielt die nur vor der Aufnahme der Nebenbeschäftigung in Betracht kommende Feststellung ihrer Unzulässigkeit darauf ab, klarzustellen, dass die Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit zu einer Verletzung einer Dienstpflicht führen würde. Solcherart soll die Verletzung einer Dienstpflicht gerade vermieden werden, was insbesondere einen Schutz des Beamten vor einem Disziplinarverfahren, aber auch vor Personalmaßnahmen bedeutet, für die die Ausübung der Nebenbeschäftigung ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 darstellen könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2002/12/0253). Richtig ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, dass nicht darüber zu entscheiden war, ob die Ausübung der angestrebten Nebenbeschäftigung während der bereits beendeten Karenz zulässig gewesen wäre. Da die Aufnahme der Nebenbeschäftigung während der (bereits beendeten) Karenz nicht mehr in Betracht kommt, hat der Beschwerdeführer auch kein rechtliches Interesse mehr an einer derartigen Entscheidung.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. Juli 2006
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120025.X00Im RIS seit
28.08.2006