TE Vwgh Erkenntnis 2006/7/5 2006/12/0005

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13c Abs7 idF 2001/I/086;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. November 2005, Zl. 120.211/15-I/1/e/05, betreffend Rückforderung (Bezugskürzung gemäß § 13c des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit seiner mit Ablauf des 31. Juli 2004 erfolgten Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Bundespolizeidirektion W (im Folgenden: BPD).

Bei Durchsicht des Personalaktes stellte die BPD fest, für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Juli 2004 hätte eine Bezugskürzung gemäß § 13c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), erfolgen müssen, da sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum im Krankenstand befunden habe.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Bundespensionsamt mitgeteilt, dass sich die Höhe des Übergenusses auf brutto EUR 1.464,80 (netto EUR 1.454,90) belaufe.

In seinem an das Bundespensionsamt gerichteten Schreiben vom 23. März 2005 verlangte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides über das Zustandekommen und die Aufgliederung des Übergenusses.

Dieses Schreiben übermittelte das Bundespensionsamt der BPD, die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2005 eine detaillierte Aufstellung bezüglich des Zustandekommens des Übergenusses zur Stellungnahme übermittelte.

Mit Schreiben vom 25. April 2005 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, der Zeitraum der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen gemäß § 13c Abs. 1 GehG sei nicht korrekt berechnet worden. Am 1. April 2004 habe er sich erst 181 Tage im Krankenstand befunden. Somit hätte die Bezugskürzung allenfalls mit 1. Mai 2004 beginnen können. Auch der Zeitraum der Durchschnittsberechnung der Bemessungsgrundlage für die Bezugskürzung sei nicht korrekt, da er am 8. November (richtig: September) 2003 einen Nachtdienst geleistet habe und dieser nicht berücksichtigt worden sei. Vor allem habe die Behörde übersehen, dass er auf Grund des polizeiärztlichen Befundes vom 20. Oktober 2003 wegen seiner linken Schulter und des rechten und linken Knies gerechtfertigt krank geschrieben gewesen sei. Diese Verletzungen resultierten aus anerkannten Dienstunfällen, sodass keine Bezugskürzung vorzunehmen sei. Diesem Schreiben waren die Dienstunfallsmeldungen vom 1. Juli 1995 und vom 10. April 1980 und ein polizeiärztlicher Befund des Amtsarztes Dr. P vom 20. Oktober 2003 angeschlossen.

Aus den Dienstunfallsmeldungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. April 1980 von einem flüchtenden PKW-Lenker niedergestoßen wurde und dadurch eine Verletzung des linken Knies und der linken Schulter erlitt. Am 1. Juli 1995 wurde er abermals von einem flüchtenden PKW-Lenker angefahren und erlitt dadurch eine Verletzung des rechten Kniegelenkes.

Im polizeiärztlichen Befund des Amtsarztes Dr. P vom 20. Oktober 2003 wird Folgendes ausgeführt:

"Befund: Nach der Operation am 1.7.2003 im re. Kniegelenk sind einmal mehr mit Einsätzen der herbstlichen Kaltwetter vermehrt arthrotische Schmerzen im Bereich der beiden Kniegelenke, sowie der linken Schulter und gesamte Wirbelsäule aufgetreten. Der Patient befindet sich am 2.10.2003 in Physiotherapiebehandlung, die zunächst bis 31.10.2003 angesetzt ist. Zudem erhält er auch Hyalgan im linken Kniegelenk.

Eine Neuentwicklung der Gesamtkrankheit stellt die seit zwei Wochen angesetzte Therapie mit Cipralex wegen Depressionen (dar). Diesbezüglich finde ich für notwendig, dass die Therapie von einem Facharzt für Neurologie fortgesetzt wird."

Am 9. Mai 2005 erließ die BPD gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Gemäß § 13c Abs 7 iVm Abs 1 bis 6 Gehaltsgesetz 1956 idgF, haben Sie für den Zeitraum 1.4.2004 bis 31.7.2004 den angefallenen Übergenuss infolge verspäteter Kürzung des Monatsbezuges aus Anlass einer Dienstverhinderung von mehr als 182 Tagen in der Höhe von EUR 1.397,70 dem Bund zu ersetzen. Gemäß § 39 Abs 2 Pensionsgesetz 1965 idgF wird die rückforderbare Leistung durch Abzug von dem nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereingebracht."

Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, der für die Bezugskürzung infolge Dienstverhinderung maßgebliche erste Krankenstandstag sei der 2. Oktober 2003. Somit stehe der 31. März 2004 als 182. Krankentag fest (30 Tage Oktober 2003, 30 Tage November 2003, 31 Tage Dezember 2003, 31 Tage Jänner 2004, 29 Tage Februar 2004, 31 Tage März 2004). Eine Bezugskürzung sei somit zurecht am 1. April 2004 erfolgt. Hinsichtlich der Berechnung der Bezugskürzung werde festgehalten, dass am 8. September 2003 (und nicht am 8. November 2003) ein Nachtdienst geleistet worden sei und somit - wegen Einrechnung von 8 Stunden Nachtdienstgeld - die Kürzung entsprechend zu verringern sei, sodass sich in Summe ein Übergenuss von EUR 1.397,70 ergebe. Hinsichtlich der Äußerung, die Erkrankung sei eine Spätfolge von Dienstunfällen am 10. April 1980 und am 3. Juli 1995 (gemeint wohl: 1. Juli 1995), werde festgehalten, dass laut chefärztlichem Gutachten vom 28. Oktober 2003 Grund der Erkrankung vom 2. Oktober 2003 Beschwerden im rechten Kniegelenk, Schmerzen im Wirbelsäulenbereich und nervliche Probleme gewesen seien. Eine Schulterverletzung sei weder festgestellt noch vom Beschwerdeführer behauptet worden. Bei den Kniegelenksbeschwerden sei mit polizeichefärztlichem Gutachten vom 6. Mai 2003 festgehalten, dass diese nicht von einem Dienstunfall herrührten. In den Folgegutachten des Polizeichefarztes vom 11. November 2003 und vom 22. Dezember 2003 seien nur Wirbelsäulenprobleme und psychische Probleme festgehalten. Eine Erkrankung auf Grund eines Dienstunfalls sei vom Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung beim Polizeichefarzt im Oktober, November und Dezember 2003 weder behauptet noch festgestellt worden. Laut Auskunft der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 2. Mai 2005 sei im relevanten Zeitraum kein Dienstunfall anerkannt bzw. gemeldet worden. Bei den Folgen des vom Beschwerdeführer angeführten Dienstunfalls vom 10. April 1980 habe es sich "laut polizeichefärztlichem Gutachten" vom 10. April 1980 um eine Schwellung an der Außenseite des linken Unterschenkels knapp unter dem Kniegelenk sowie um eine Bewegungseinschränkung samt Druckschmerz im linken Schultergelenk gehandelt. Mit einem abschließenden amtsärztlichen Gutachten vom 21. April 1980 sei festgestellt worden, dass es sich um eine leichte Verletzung mit Berufsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen aber weniger als 24 Tagen gehandelt habe und mit Dauerfolgen nicht zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 25. April 1980 habe der Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Kenntnis genommen und ausgeführt, dass die Verletzung geheilt sei und mit keinen erwerbsmindernden Folgen zu rechnen sei. Bei den Folgen des vom Beschwerdeführer angeführten Dienstunfalls vom 3. Juli 1995 (gemeint wohl: 1. Juli 1995) habe es sich laut einem "polizeichefärztlichen Gutachten" vom 3. Juli 1995 um eine leichte Knieprellung rechts gehandelt, wobei weiterhin Dienstfähigkeit bestanden habe. Im abschließenden amtsärztlichen Gutachten vom 6. Juli 1995 sei festgestellt worden, dass es sich um eine leichte Verletzung (ohne Krankenstand) gehandelt habe und keine erwerbsmindernden Folgen eingetreten seien. Ein Kausalzusammenhang der durch diese Dienstunfälle verursachten Verletzungen mit dem Krankenstand ab 2. Oktober 2003 liege somit nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Chefarzt der Polizei bei der Untersuchung vom 28. Oktober 2003 seine Schulterverletzung nicht erwähne. Dokumentiert und festgestellt sei diese im Gutachten vom 20. Oktober 2003. Zu beachten sei auch ein (unter einem vorgelegter) Befund Dris. Z (vom 7. April 2003), in welchem dieser auf die Notwendigkeit einer physikalischen Behandlung und einer möglichen Operation der Schulter auf Grund der Verletzung hingewiesen habe. Aus diesem alleine gehe hervor, dass Spätfolgen der Dienstverletzung schon damals nicht auszuschließen gewesen seien. Bei der Verletzung der linken Schulter habe es sich um eine Spätfolge einer Dienstverletzung vom 10. April 1980 und um die Folgen einer neuerlichen Verletzung am 20. Dezember 2002 gehandelt. Dies gehe aus seinen Krankenakten hervor, welche der Behörde zur Verfügung stünden. Wenn die Behörde vermeine, dass ein Kausalzusammenhang seiner erlittenen Knieverletzung mit dem Krankenstand ab 2. Oktober 2003 nicht vorhanden sei und dies durch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Mai 2003 bestätigt sehe, unterliege sie einem Irrtum. Das Gutachten vom 6. Mai 2003 stelle lediglich fest, dass die Beschwerden betreffend seines linken Knies nicht vom Dienstunfall am 20. Dezember 2002 herrührten. Die zu dem Krankenstand führenden Spätfolgen seines linken Knies seien Auswirkungen seines "Dienstunfalls vom 10. April 1980 und vom 1. Juli 1997" (offenbar gemeint: seiner Dienstunfälle vom 10. April 1980 und vom 1. Juli 1995). Dies gehe eindeutig aus den OP-Berichten Dris. Z vom 6. März 2003 und 1. Juli 2003 hervor. Auch der Befundbericht vom 7. April 2003 weise daraufhin, dass auf Grund der Bänderrisse bei seinem Dienstunfall diese schlecht verwachsen seien und dadurch der Knorpelschaden, welcher zu den Spätfolgen geführt habe, entstanden sei. Da jedoch die Ruptur bei seinem Dienstunfall passiert sei, seien auch die Spätfolgen als Dienstunfall anzuerkennen. Dieser Berufung waren die OP-Berichte Dris. Z vom 6. März 2003 und 1. Juli 2003, der Befundbericht Dris. Z vom 7. April 2003 und der polizeiärztliche Befund vom 6. Mai 2003 angeschlossen.

In den OP-Berichten Dris. Z werden die jeweiligen Operationsvorgänge (6. März 2003: Arthroskopie linkes Kniegelenk, partielle Meniskektomie medialseitig, Knorpelglättung medialer Femurcondyl; 1. Juli 2003: Arthroskopie am rechten Kniegelenk mit Teilmaniskektomie medialseitig Intermediärzone und Hinterhorn, Shaving des Hoffas und der Kreuzbandgrube) beschrieben.

Im Befundbericht Dris. Z vom 7. April 2003 wird Folgendes ausgeführt:

"Dg: Zustand nach Arthoroskopie li Kniegelenk am 6.3.2003 mit Teilmenisektomie medial bei Zustand nach komplexer Ruptur mit Meniskuscyste.

Ruptur des Innenmeniskus mit Cystenbildung am rechten Kniegelenk mit Zeichen der Chondropathie. Arthroscopische Operation für Juni d.J. geplant.

Chronisches Impingementsyndrom der linken Schulter bei z. n.

Schulterprellung am 11.1.2002 mit Humeruskopfhochstand, AC-Gelenksarthrose und Teilruptur des Supraspinatus. Operative Sanierung für September d.J. geplant.

Derzeit bestehen Schmerzen seitens des rechten mehr als des linken Kniegelenkes, re in Ruhe und Belastung, links bei längerer Belastung im Alltag.

Schmerzen in der linken Schulter werden teilweise nachts und in Ruhe, immer bei Heben des Armes über die Horizontale angegeben.

Schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten sollten derzeit unterlassen werden."

Im polizeiärztlichen Befund vom 6. Mai 2003 wird Folgendes ausgeführt:

"Es besteht ein Zustand nach Dienstverletzung vom 20.12.2002 mit Zerrung im Bereich der linken Schulter sowie des linken Ellenbogens. Ein aktueller Befundbericht liegt nicht vor. Der Genannte war bei seinem Hausarzt (...) in Behandlung. Er befand sich bezüglich der Schulterverletzung und der Ellenbogenverletzung nicht in Spitalsbehandlung. Offensichtlich kam es in der Folge zum Ausbilden einer Schleimbeutelentzündung im Bereich des linken Ellenbogens; diese wurde vom Hausarzt punktiert. Die Schulterverletzung links wurde mit Physiotherapie versorgt. Am 29.12.2002 kam es offensichtlich zum Auftreten von Knieschmerzen links. Es bestand offensichtlich eine Meniskuslaesion die nicht von dem Dienstunfall herrührte. Diesbezüglich wurde der Genannte arthroskopisch operiert (06.03.2003). Bei der heutigen Untersuchung ist das linke Kniegelenk äußerlich unauffällig, die Beweglichkeit praktisch frei möglich. Der Genannte ist diesbezüglich beschwerdefrei. Der linke Ellenbogen ist bei der heutigen Untersuchung ebenfalls äußerlich unauffällig, die Beweglichkeit im linken Ellenbogengelenk ist nicht eingeschränkt. Der Genannte ist beschwerdefrei, lediglich im Bereich der linken Schulter klagt der Genannte noch über Schmerzen. Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk ist derzeit schmerzhaft eingeschränkt. Er befindet sich derzeit in regelmäßiger physikalischer Therapie. Laut dem Genannten bestand bereits vor dem Dienstunfall eine Abnützung im Bereich des linken Schultergelenkes. Diese ist möglicherweise durch die Dienstverletzung verschlechtert worden.

Der Genannte befindet sich, ... , in orthopädischer Kontrolle. In

die bis jetzt durchgeführten polizeiärztlichen Gutachten wird eingesehen: Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk war bei allen Untersuchungen schmerzhaft eingeschränkt."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2005 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, das Vorbringen, die Erkrankung sei eine Spätfolge der Dienstunfälle vom 10. April 1980 und vom 1. Juli 1995, sei nicht zielführend. Das amtsärztliche Gutachten vom 20. Oktober 2003 beinhalte keinerlei Angaben, dass die Erkrankung eine Spätfolge der Dienstunfälle vom 10. April 1980 und vom 1. Juli 1995 sei. Bezüglich des Dienstunfalls vom 10. April 1980 sei im Abschlussbericht vom 25. April 1980 festgehalten, dass der Verletzungsgrad leicht gewesen sei und diese Verletzung (Schwellung am linken Unterschenkel unterhalb des Kniegelenkes und Blutunterlaufungen, Druckschmerz mit Bewegungseinschränkung am linken Schultergelenk) folgenlos geheilt sei und erwerbsmindernde Folgen nicht eingetreten seien und in Hinkunft auch nicht zu erwarten seien. Es habe eine Dienstunfähigkeit vom 11. April 1980 bis zum 24. April 1980 bestanden. Bezüglich der Verletzung am 1. Juli 1995 sei im amtsärztlichen Befund vom 6. Juli 1995 festgehalten, dass eine leichte Knieprellung rechts bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei aus amtsärztlicher Sicht voll dienstfähig gewesen. Krankenstand sei bezüglich dieser Verletzung nicht konsumiert worden. Weiters seien keine erwerbsmindernde Folgen durch diese Verletzung eingetreten oder zu erwarten gewesen. Die OP-Berichte von Dr. Z beinhalten keinerlei Angaben, dass diese Verletzungen mit den Dienstunfällen vom 10. April 1980 und vom 1. Juli 1995 in Zusammenhang stünden, sondern stellten eine genau Beschreibung der jeweiligen Operationsvorgänge dar. Es sei auch telefonisch bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nachgefragt worden, ob für den fraglichen Zeitraum ein Dienstunfall anerkannt bzw. gemeldet worden sei, was aber nicht der Fall sei. Im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Mai 2003, welches die Dienstverletzung vom 20. Dezember 2002 betreffe, sei angeführt, dass es am 29. Dezember 2002 zum Auftreten von Knieschmerzen linksseitig gekommen sei, diese aber von einer Meniskusläsion herrührten, die nicht in Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 20. Dezember 2002 stehe. Auch ein Zusammenhang mit den Dienstverletzungen vom 10. April 1980 und vom 1. Juli 1995 sei nicht festgestellt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Untersuchung angegeben, bereits vor diesem Dienstunfall habe eine Abnützung im Bereich des linken Schultergelenkes bestanden. Eine ursächlicher Zusammenhang mit den Dienstverletzungen vom 10. April 1980 und vom 1. Juli 1995 sei nicht festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13c Abs. 1, 5 und 7 GehG, die Absätze 1 und 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. 86/2001, der Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 130/2003, lautet auszugsweise:

"Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.

...

(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.

...

(7) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.

..."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit 2. Oktober 2003 im Krankenstand befunden hat, sodass als 182. Krankentag der 31. März 2004 fest steht.

Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich, ob die Dienstverhinderung des Beschwerdeführers auf einen Dienstunfall (bzw. auf Dienstunfälle) zurückzuführen ist und die belangte Behörde von einer Bezugskürzung nach § 13c GehG als Entstehungsgrund für einen Übergenuss, dessen Rückersatz mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wurde, ausgehen durfte.

Im Beschwerdefall stellt sich somit die Frage, ob die Dienstunfälle des Beschwerdeführers am 1. April 1980, am 1. Juli 1995 und am 20. Dezember 2002 wesentliche Bedingungen für die Dienstverhinderung des Beschwerdeführers darstellten oder nicht. Nach der in Rechtssprechung und Lehre zur Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeits- und Dienstunfalls entwickelten Theorie der "wesentlichen Bedingung" ist eine Bedingung nur dann wesentlich für den Erfolg, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0042, und vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0243).

Der Grundgedanke dieser Theorie kann auch der im vorliegenden Fall zu lösenden Frage zu Grunde gelegt werden. Der eingetretene Erfolg liegt hier in der Dienstverhinderung des Beschwerdeführers, wobei - wie eingangs dargestellt - entscheidend ist, ob die Dienstunfälle (bzw. einer der Dienstunfälle) eine wesentliche Ursache für den Eintritt des Erfolges (der Dienstverhinderung) waren.

Dass die Dienstunfälle (bzw. einer der Dienstunfälle) eine wesentliche Ursache für die Dienstverhinderung dargestellt haben, muss als wahrscheinlich nachgewiesen werden; die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhanges genügt nicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2001/12/0091, betreffend die Kausalität einer Berufskrankheit für das Ableben eines Beamten und deren Auswirkungen auf die Gebührlichkeit von Witwenrente nach dem (Wiener) Unfallfürsorgegesetz 1967).

Die belangte Behörde geht vorliegend davon aus, dass die gegenständliche Erkrankung des Beschwerdeführers nicht als eine Spätfolge der Dienstunfälle am 10. April 1980, am 1. Juli 1995 und am 20. Dezember 2002 anzusehen sei. Die diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sind nicht als unschlüssig zu erkennen.

So wird im angefochtenen Bescheid bezüglich des Dienstunfalls am 10. April 1980 ausgeführt, im Abschlussbericht vom 25. April 1980 sei festgehalten, dass der Verletzungsgrad des Beschwerdeführers leicht gewesen sei, die Verletzung folgenlos geheilt sei und auch keine erwerbsmindernde Folgen eingetreten oder in Hinkunft zu erwarten seien. Auch im polizeiärztlichen Befund vom 21. April 1980 werde festgehalten, dass mit Dauerfolgen nicht zu rechnen sei. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund dieser Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertritt, der die Bezugskürzung auslösende Krankenstand des Beschwerdeführers könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall am 10. April 1980 zurückgeführt werden. Gleiches gilt auch für den Dienstunfall am 1. Juli 1995. Bezüglich dieses Dienstunfalls führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, laut amtsärztlichen Befund vom 6. Juli 1995 habe eine leichte Knieprellung rechts bestanden, der Beschwerdeführer sei aus amtsärztlicher Sicht voll dienstfähig gewesen, bezüglich dieser Verletzung sei kein Krankenstand konsumiert worden und durch die Verletzung seien keine erwerbsmindernde Folgen eingetreten oder zu erwarten.

Bezüglich der Dienstverhinderung des Beschwerdeführers seit 2. Oktober 2003 wird im polizeiärztlichen Befund vom 20. Oktober 2003, ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer arthrotische Schmerzen im Bereich der beiden Kniegelenke, der linken Schulter und der gesamten Wirbelsäule bestünden. Erwähnt wird auch eine seit zwei Wochen angesetzte Therapie des Beschwerdeführers wegen Depressionen. Dass der die Bezugskürzung auslösende Krankenstand des Beschwerdeführers seit 2. Oktober 2003 auf die Dienstunfälle am 10. April 1980, am 1. Juli 1995 bzw. am 20. Dezember 2002, bei dem Beschwerdeführer laut polizeichefärztlichen Befund vom 6. Mai 2003 eine Zerrung im Bereich der linken Schulter sowie des linken Ellenbogens erlitten hat, zurückzuführen ist, lässt sich dem polizeiärztlichen Befund vom 20. Oktober 2003 - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -

jedoch nicht entnehmen.

Als Grund des Krankenstandes des Beschwerdeführers werden im polizeichefärztlichen Gutachten vom 28. Oktober 2003 vielmehr Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule angeführt. Erwähnt werden auch Beschwerden im Kniegelenk und nervliche Probleme. Auch in den polizeichefärztlichen Folgegutachten vom 11. November 2003 und vom 22. Dezember 2003 sind nur Wirbelsäulenprobleme und psychische Probleme im Rahmen der Befundaufnahme festgehalten. Dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers Spätfolgen seiner erlittenen Dienstunfälle darstellten, lässt sich diesen Gutachten nicht entnehmen.

Auch die vom Beschwerdeführer angeführten OP-Berichte Dris. Z vom 6. März und 1. Juli 2003 enthalten - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt - lediglich genaue Beschreibungen der jeweiligen Operationsvorgänge. Angaben darüber, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers mit den Dienstunfällen (bzw. mit einem der Dienstunfälle) in ursächlichem Zusammenhang stünden, enthalten diese Operationsberichte jedoch nicht. Auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Befundbericht Dris. Z vom 7. April 2003 enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. Darin wird vielmehr auf ein chronisches Impingementsyndrom der linken Schulter bei Zustand nach einer Schulterprellung am 11. Jänner 2002 Bezug genommen. Der Dienstunfall vom 20. Dezember 2002, bei dem der Beschwerdeführer eine Zerrung der linken Schulter erlitten hat, wird hingegen nicht erwähnt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich auch den übrigen im Verwaltungsakt befindlichen ärztlichen Befunden und Gutachten nicht entnehmen, dass die Dienstunfälle des Beschwerdeführers ursächlich für den Krankenstand des Beschwerdeführers gewesen sind, sodass es vor dem Hintergrund der eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf Grund der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangte, die Dienstunfälle des Beschwerdeführers seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich für seine Dienstverhinderung in der Zeit vom 2. Oktober 2003 bis 31. Juli 2004 gewesen.

Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, zur Klärung der Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem die Bezugskürzung auslösenden Krankenstand und den erlittenen Dienstunfällen bestanden hat, ein medizinischen Sachverständigengutachten einzuholen. Hätte sie dies getan, so hätte sie - wie aus einem in der Beschwerde vorgelegten Gutachten Dris. T vom 5. Oktober 2005 hervorgehe - feststellen können, dass der in Rede stehende Krankenstand medizinisch indiziert und auf die genannten Dienstunfälle zurückzuführen sei.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Verwaltungsverfahren nicht beantragt hat. Mit der Rüge der Unterlassung der amtswegigen Einholung eines derartigen Gutachtens wird gleichfalls kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.

In Ansehung der bei den Unfällen in den Jahren 1980 und 1995 erlittenen Verletzungen bestand für die Verwaltungsbehörden schon deshalb kein Anlass für die amtswegige Einholung weiterer Gutachten, weil die vorhandenen, in zeitlicher Nähe zu diesen Unfallereignissen aufgenommenen ärztlichen Befunde von einer völligen Ausheilung der damals vorhandenen Unfallfolgen ausgegangen sind. In Ansehung der 2002 erlittenen Schulterverletzung wurde zwar am 6. Mai 2003 ärztlicherseits nicht ausgeschlossen (aber keinesfalls als erwiesen angenommen), dass diese ein schon vorher vorhandenes Schulterleiden verstärkt haben könnten. Auch der Befund vom 20. Oktober 2003 spricht vom Vorliegen von (arthrotischen) Schulterschmerzen. Eine Kausalität gerade des 2002 erlittenen Unfalls für den hier gegenständlichen Krankenstand wird jedoch in der Beschwerde, die sich bei Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf das Gutachten Dris. T stützt, aus dem keine Überlegungen zur Kausalität des 2002 erlittenen Unfalls für den Krankenstand abzuleiten sind, nicht hinreichend präzis behauptet. Auch geht aus dem zuletzt genannten Gutachten hervor, dass die Schulterbeschwerden im Rahmen des vom Gutachter erhobenen Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers eher in den Hintergrund treten. Dies gilt nach Maßgabe der im Zusammenhang mit dem Krankenstand des Beschwerdeführers erhobenen Befunde gleichfalls: Neben dem Schulterleiden, welches durch den 2002 erlittenen Dienstunfall allenfalls verschlimmert, nicht jedoch ausgelöst wurde, bestanden damals gesundheitliche Probleme an beiden Knien, an der Wirbelsäule sowie ein Nervenleiden.

Es liegt daher kein relevanter Verfahrensmangel vor, wenn die belangte Behörde zur Klärung der Kausalitätsfrage lediglich die ihr bereits vorliegenden medizinischen Befunde und Gutachten herangezogen hat.

Soweit sich der Beschwerdeführer zur Darlegung einer Kausalität der beiden ersten Dienstunfälle für den Krankenstand des Beschwerdeführers aber auf das der Beschwerde beigelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. T vom 5. Oktober 2005 stützt, aus dem seiner Ansicht nach hervorgehe, dass der Krankenstand auf diese Dienstunfälle zurückzuführen sei, ist ihm zu erwidern, dass er sich erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof auf dieses Gutachten stützt. Dass er das Gutachten Dris. T bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe, wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Auch den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift, das Gutachten Dris. T sei der belangten Behörde nie vorgelegt worden, tritt die Beschwerdeführer nicht entgegen. Bei dem von ihm erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Treffen geführten Beweisergebnis und den darauf aufbauenden Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers handelt es sich somit um eine nach § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 5. Juli 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120005.X00

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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