Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag.pharm. Ranthild S*****-F*****, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strommer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei H*****-GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Grösswang ua Rechtsanwälte in Wien, sowie die auf seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. Otto S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Barfuß ua Rechtsanwälte in Wien, sowie 2. Ludwig M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hanns Hügel ua Rechtsanwälte in Mödling, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der beklagten Partei und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28.August 1996, GZ 1 R 160/96y-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Den Rekursen der auf seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten wird nicht Folge gegeben.
2. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).2. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.) Die vorliegende EV wurde vom Erstgericht am 7.6.1996, sohin am Tag des Einlangens der Klage, mit der der Provisorialantrag verbunden war, erlassen. Erst am 14.6.1996 stellten die beiden weiteren Gesellschafter der beklagten Partei den Antrag, als Nebenintervenienten zugelassen zu werden. Eine mündliche Streitverhandlung hat bisher nicht stattgefunden. Im Verfahren auf Erlassung einer EV ist eine Nebenintervention ausgeschlossen (vgl RZ 1959, 70). Ein rechtswirksamer Beitritt der beiden Gesellschafter als Nebenintervenienten liegt daher nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl SZ 24/50 uva, zuletzt 5 Ob 2106/96h und 6 Ob 2010/96y) ist aber ein Nebenintervenient auch nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die vom Prozeßgericht erlassene EV legitimiert. Der von den beiden Nebenintervenienten herangezogenenZu 1.) Die vorliegende EV wurde vom Erstgericht am 7.6.1996, sohin am Tag des Einlangens der Klage, mit der der Provisorialantrag verbunden war, erlassen. Erst am 14.6.1996 stellten die beiden weiteren Gesellschafter der beklagten Partei den Antrag, als Nebenintervenienten zugelassen zu werden. Eine mündliche Streitverhandlung hat bisher nicht stattgefunden. Im Verfahren auf Erlassung einer EV ist eine Nebenintervention ausgeschlossen vergleiche RZ 1959, 70). Ein rechtswirksamer Beitritt der beiden Gesellschafter als Nebenintervenienten liegt daher nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche SZ 24/50 uva, zuletzt 5 Ob 2106/96h und 6 Ob 2010/96y) ist aber ein Nebenintervenient auch nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die vom Prozeßgericht erlassene EV legitimiert. Der von den beiden Nebenintervenienten herangezogenen
Entscheidung 7 Ob 68/89 (= JBl 1990, 185 = RdW 1990, 80 = ecolex
1990, 11 = EvBl 1990/30) lag ein im streitigen Verfahren vom
Nebenintervenienten erhobenes Rechtsmittel zugrunde. Die Zurückweisung der Rekurse der Nebenintervenienten durch das Rekursgericht erfolgte daher zu Recht. Den (unzutreffenderweise als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten) Rekursen war daher keine Folge zu geben.
Zu 2.) Eine Überprüfung der in der Entscheidung SZ 47/70 vertretenen Rechtsansicht konnte unterbleiben, weil einerseits der der zitierten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht voll vergleichbar ist und andererseits die anderen vom Rekursgericht ins Treffen geführten Gründe stichhältig sind.
Anmerkung
E45610 07A23596European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB02359.96D.0402.000Dokumentnummer
JJT_19970402_OGH0002_0070OB02359_96D0000_000