Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.April 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Hans Peter G***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 26. August 1996, GZ 9 U 1075/92-46, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig und des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3.April 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Hans Peter G***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 26. August 1996, GZ 9 U 1075/92-46, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig und des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 26.August 1996, GZ 9 U 1075/92-46, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 68 Abs 3 StPO.Der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 26.August 1996, GZ 9 U 1075/92-46, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO.
Dieser Beschluß wird aufgehoben; dem Bezirksgericht Hernals wird die neuerliche, dem Gesetz entsprechende Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag des Dr.Hans Peter G***** aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 19.Jänner 1993, GZ 9 U 1075/92-7, wurde Dr.Hans Peter G***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Seiner dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Rechtsmittelgericht mit Urteil vom 4.Oktober 1994, AZ 13 c Bl 121/94 (ON 21 des U-Aktes), nicht Folge gegeben.Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 19.Jänner 1993, GZ 9 U 1075/92-7, wurde Dr.Hans Peter G***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Seiner dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Rechtsmittelgericht mit Urteil vom 4.Oktober 1994, AZ 13 c Bl 121/94 (ON 21 des U-Aktes), nicht Folge gegeben.
Erkennende Richterin des Bezirksgerichtes Hernals war Mag.Judith V*****.
Ungeachtet dessen entschied diese Richterin auch über den von Dr.Hans Peter G***** in der Folge eingebrachten Wiederaufnahmsantrag (ON 39 des U-Aktes) mit (abweisendem) Beschluß vom 26.August 1996, GZ 9 U 1075/92-46.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Gemäß dem - durch das StPÄG 1993, BGBl 526, eingeführten - Absatz 3 des § 68 StPO ist nämlich von der Entscheidung (auch) über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 StPO) ausgeschlossen, wer in der selben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Demzufolge war die im vorliegenden Verfahren als erkennende Richterin tätig gewesene Richterin des Bezirksgerichtes Mag.Judith V***** von der Entscheidung über den folgenden Wiederaufnahmsantrag des Dr.Hans Peter G***** ausgeschlossen.Gemäß dem - durch das StPÄG 1993, Bundesgesetzblatt 526, eingeführten - Absatz 3 des Paragraph 68, StPO ist nämlich von der Entscheidung (auch) über einen Antrag auf Wiederaufnahme (Paragraph 357, StPO) ausgeschlossen, wer in der selben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Demzufolge war die im vorliegenden Verfahren als erkennende Richterin tätig gewesene Richterin des Bezirksgerichtes Mag.Judith V***** von der Entscheidung über den folgenden Wiederaufnahmsantrag des Dr.Hans Peter G***** ausgeschlossen.
Da nicht ausschließbar ist, daß sich die Nichtbeachtung des § 68 Abs 3 StPO zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, bedarf es der Kassation des im Wiederaufnahmsverfahren ergangenen abweislichen Beschlusses.Da nicht ausschließbar ist, daß sich die Nichtbeachtung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, bedarf es der Kassation des im Wiederaufnahmsverfahren ergangenen abweislichen Beschlusses.
Demnach wird das Bezirksgericht Hernals nunmehr erneut über den Wiederaufnahmsantrag des Dr.Hans Peter G***** in gesetzmäßiger Besetzung zu entscheiden haben.
Anmerkung
E45716 15D00337European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00033.97.0403.000Dokumentnummer
JJT_19970403_OGH0002_0150OS00033_9700000_000