TE OGH 1997/4/8 4Ob92/97a

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Graf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate K*****, vertreten durch Dr.Irmgard Kramer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Josef Ernst K*****, vertreten durch Dr.Heinz-Dieter Flesch, Rechtsanwalt in Voitsberg, wegen Unterhalts infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 31.Jänner 1997, GZ 1 R 4/97h-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann steht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Verlust des Unterhaltsanspruches infolge Rechtsmißbrauches iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB. Demnach ist Verwirkung des Unterhaltsanspruches bei aufrechter Ehe dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles aus schuldhaften, krassen Eheverfehlungen eine derart deutliche Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten spricht, daß die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruches für den Verpflichteten grob unbillig wäre. Das entscheidende Kriterium ist die schuldhafte Eheablehnung, also der völlige Verlust oder die ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens durch den Unterhaltsberechtigten (EFSlg 55.911, 64.901, 73.178 ua; Purtscheller/Salzmann Rz 110; Schwimann, Unterhaltsrecht 108 je mwN aus der Rechtsprechung). Die Voraussetzung liegt auch bei grundlosem Verlassen des anderen Eheteiles vor (SZ 52/6; EFSlg 73.178 uva; Schwimann aaO 110).Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann steht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Verlust des Unterhaltsanspruches infolge Rechtsmißbrauches iSd Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB. Demnach ist Verwirkung des Unterhaltsanspruches bei aufrechter Ehe dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles aus schuldhaften, krassen Eheverfehlungen eine derart deutliche Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten spricht, daß die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruches für den Verpflichteten grob unbillig wäre. Das entscheidende Kriterium ist die schuldhafte Eheablehnung, also der völlige Verlust oder die ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens durch den Unterhaltsberechtigten (EFSlg 55.911, 64.901, 73.178 ua; Purtscheller/Salzmann Rz 110; Schwimann, Unterhaltsrecht 108 je mwN aus der Rechtsprechung). Die Voraussetzung liegt auch bei grundlosem Verlassen des anderen Eheteiles vor (SZ 52/6; EFSlg 73.178 uva; Schwimann aaO 110).

Die Klägerin geht bei ihren Revisionsausführungen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach sie es abgelehnt hatte, daß der Beklagte einen Arzt rufe, und ihm dabei sogar den Vorwurf gemacht habe, er wolle sie ins Krankenhaus abschieben. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, daß der Beklagte sich um die Klägerin nicht ausreichend kümmere, so daß sie mit Grund befürchten müßte, er würde sie im Falle eines lebensbedrohenden Zustandes im Stich lassen.

Richtig ist, daß der Verlust des Unterhaltsanspruches ein subjektiv vorwerfbares Verhalten des Unterhaltsberechtigten zur Voraussetzung hat (RZ 1978/45; EFSlg 58.685 ua; Schwimann aaO 109; Purtscheller/Salzmann Rz 106 je mwN aus der Rechtsprechung). Umstände, aus denen sich mangelndes Verschulden der Klägerin - wie etwa eine geistige Störung odgl - ergäben, wurden aber weder behauptet noch festgestellt.

Nach der Aktenlage ist kein Grund zu sehen, weshalb es der Klägerin nicht zumutbar (gewesen) wäre, bei aufrechter Ehe zum Beklagten zurückzukehren.

Anmerkung

E45793 04A00927

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00092.97A.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19970408_OGH0002_0040OB00092_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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