TE OGH 1997/4/8 40R182/97d

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht faßt durch die Richter des Landesgerichtes Dr.Garai als Vorsitzenden sowie Mag.Dr.Hörmann und Dr.Wolf in der Rechtssache der klagenden Partei G*****-GesmbH, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr.Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingrid L*****, Angestellte, *****Wien, *****, vertreten durch Dr.Roland Hubinger, Dr.Michael Ott, Mag.Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 8.410,55 s.A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 11.2.1997, 6 C 638/96a-6, den

Spruch

Beschluß :

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO).

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den gemäß § 41 MRG gestellten Antrag der Beklagten auf Unterbrechnung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 6 Msch 28/96x des Bezirksgerichtes Hernals ab.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den gemäß Paragraph 41, MRG gestellten Antrag der Beklagten auf Unterbrechnung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 6 Msch 28/96x des Bezirksgerichtes Hernals ab.

Dabei ging das Erstgericht davon aus, daß das auf die Durchführung von Erhaltungsarbeiten gerichtete Msch-Verfahren keine Bindungswirkung gegenüber dem Gegenstand des streitigen Verfahrens und zwar auch nicht hinsichtlich der kompensando eingewandten Gegenforderung des Mieters entfalten könne.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten, der nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 517 ZPO ist bei einem Streitgegenstand der an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 15.000,- nicht übersteigt, der Rekurs nur in den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen zulässig. Da keiner der in § 517 ZPO aufgezählten Ausnahmsfälle hier Platz greift, war der Rekurs zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 517, ZPO ist bei einem Streitgegenstand der an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 15.000,- nicht übersteigt, der Rekurs nur in den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen zulässig. Da keiner der in Paragraph 517, ZPO aufgezählten Ausnahmsfälle hier Platz greift, war der Rekurs zurückzuweisen.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00014 40R01827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1997:04000R00182.97D.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19970408_LG00003_04000R00182_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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