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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/15/0210Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über den durch die WPI Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 8052 Graz, Strassganger Straße 198, eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und über die von der genannten Gesellschaft eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 17. März 2006, GZ. RV/0249-G/05, betreffend einen W, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft richtete an den Verwaltungsgerichtshof einen mit 16. Mai 2006 datierten Schriftsatz und führte darin im Betreff an:
"GZ. RV/0249-G/05
W.K.
Antrag auf Wiedereinsetzung
Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung
des unabhängigen Finanzsenates vom 17. März 2006"
Im Schriftsatz selbst führte die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft aus:
"Ich beantrage die Wiedereinsetzung der Frist für die Einreichung der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 17. März 2006, eingelangt am 21.03.2006.
Meinen Antrag begründe ich mit der Tatsache, dass ... Ich bitte Sie daher, mir den Antrag zu gewähren und füge die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 17. März 2006 an:
Mein Klient hat im Jahr 2002 ..."
Im weiteren Text spricht die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft laufend von "mein Klient". Der Schriftsatz endet mit:
"Aus den oben angeführten Gründen stellt mein Klient an den Verwaltungsgerichtshof nachstehenden Antrag:
Der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung der Beschwerde die angefochtene Berufungsentscheidung ... aufheben."
Gefertigt ist der Schriftsatz durch eine unleserliche Unterschrift und den Stempel der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 stellte der Verwaltungsgerichtshof diesen Schriftsatz der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft mit der Aufforderung zurück, binnen einer Frist von zwei Wochen die Bevollmächtigung der (einschreitenden) Steuerberatungsgesellschaft nachzuweisen oder die Beschwerde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigen zu lassen. Ausdrücklich wies der Gerichtshof in der Verfügung darauf hin, dass der urkundliche Nachweis der der (einschreitenden) Steuerberatungsgesellschaft erteilten Vollmacht durch die ausdrückliche Berufung auf die erteilte Vollmacht ersetzt werden kann.
Weiters wies der Gerichtshof darauf hin, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen ist.
Innerhalb offener Frist stellte die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft den Schriftsatz unverändert zurück und fügte ein Schreiben folgenden Wortlautes an:
"Ich, W.K., (Anschrift) beauftrage die Firma (einschreitende Steuerberatungsgesellschaft, Anschrift) die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Graz, am 23.06.2006"
Dieses Schreiben ist mit einer unleserlichen Unterschrift versehen, die sich von der am Schriftsatz vom 16. Mai 2006 eingebrachten unterscheidet.
Gemäß § 23 Abs. 1 VwGG idF des BG BGBl. I Nr. 89/2004 können die Parteien, soweit das VwGG nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG idF des BG BGBl. I Nr. 89/2004 müssen die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (Wirtschaftsprüfers) versehen sein.
Nach § 62 Abs. 1 VwGG gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit das VwGG nicht anderes bestimmt, das AVG.
Nach § 10 Abs. 1 AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis. Die Behebung etwaiger Mängel hat die Behörde nach § 10 Abs. 2 leg. cit. unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde von Amts wegen die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen zu veranlassen und kann sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Dem Schriftsatz vom 16. Mai 2006 ist kein urkundlicher Nachweis einer von W.K. der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft erteilten Vollmacht angeschlossen gewesen. Dass sich die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft ausdrücklich auf eine ihr durch W.K. erteilte Vollmacht berufen hätte, ist dem Schriftsatz vom 16. Mai 2006 nicht zu entnehmen.
Der ihr mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2006 aufgetragenen Verbesserung dieses Mangels ist die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft nicht nachgekommen. Das der wieder vorgelegten Ausfertigung des Schriftsatzes vom 16. Mai 2006 angeschlossene Schreiben vom 23. Juni 2006 stellt seinem eindeutigen Wortlaut nach keine der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft erteilte Vollmacht dar, weil damit W.K. die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft lediglich mit dem Einbringen einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beauftragte. Ein Auftrag, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzubringen, ist dem Schreiben genauso wenig zu entnehmen wie die Erteilung einer damit zusammenhängenden Vollmacht. Im Übrigen ist dieses Schreiben mit 23. Juni 2006 datiert, weshalb von einem Vorliegen einer im Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes vom 16. Mai 2006 an den Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Vollmacht schon deshalb nicht gesprochen werden kann (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 171 zitierte hg. Rechtsprechung).
Da somit die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft dem Verbesserungsauftrag innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkam, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Juni 2001, 2001/20/0036).
Nach den ausdrücklichen Ausführungen im Schriftsatz vom 16. Mai 2006 wurde der angefochtene Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 17. März 2006 nicht nach dem 21. März 2006 zugestellt ("eingelangt am 21.03.2006").
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung.
Die mit Schriftsatz vom 16. Mai 2006 erhobene Beschwerde erweist sich deshalb unter Bedachtnahme darauf, dass der entsprechende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde, als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 6. Juli 2006
Schlagworte
Prozeßvollmacht Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150196.X00Im RIS seit
12.12.2006