TE OGH 1997/4/8 4Ob89/97k

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Graf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtehofes Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Gunther Nagele & Mag.Christian Pesl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Max D*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH, ***** wegen S 77.408,10 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28.Jänner 1997, GZ 1 R 309/96t-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin, die auf Grund der von ihr ausgestellten Bankgarantie Zahlung an den begünstigten Gläubiger geleistet hat, beim Schuldner - hier beim Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin, soweit es um die Zahlung der nach Konkurseröffnung angefallenen Bestandzinse geht - gemäß § 1358 ABGB Rückgriff nehmen kann, steht im Einklang mit der ganz herrschenden Lehre (Koziol, Garantievertrag 74 f;Die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin, die auf Grund der von ihr ausgestellten Bankgarantie Zahlung an den begünstigten Gläubiger geleistet hat, beim Schuldner - hier beim Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin, soweit es um die Zahlung der nach Konkurseröffnung angefallenen Bestandzinse geht - gemäß Paragraph 1358, ABGB Rückgriff nehmen kann, steht im Einklang mit der ganz herrschenden Lehre (Koziol, Garantievertrag 74 f;

Koziol/Welser 10, I 317; Schwimann/Mader, Rz 1 zu § 1358 ABGB;Koziol/Welser 10, römisch eins 317; Schwimann/Mader, Rz 1 zu Paragraph 1358, ABGB;

Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 1358; Rummel in Rummel aaO Rz 5 zu § 880a; aM nur Sonnenberger, Funktion und Gestaltung schuldrechtlicher Sicherungsgeschäfte, QuHGZ 1974, 67 ff [78]). Der Oberste Gerichtshof ist dieser Auffassung in SZ 60/266 = ÖBA 1988, 390 (P. Bydlinski) bereits gefolgt, indem er dort Garantieerklärungen als Sicherungsmittel iSd § 1358 ABGB gewertet und den Rückgriffsanspruch des Pfandschuldners, der die ganze Schuld abgetragen hatte, gegen den Garanten gemäß § 1359 ABGB bejaht hat.Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 1358 ;, Rummel in Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 880 a, ;, aM nur Sonnenberger, Funktion und Gestaltung schuldrechtlicher Sicherungsgeschäfte, QuHGZ 1974, 67 ff [78]). Der Oberste Gerichtshof ist dieser Auffassung in SZ 60/266 = ÖBA 1988, 390 (P. Bydlinski) bereits gefolgt, indem er dort Garantieerklärungen als Sicherungsmittel iSd Paragraph 1358, ABGB gewertet und den Rückgriffsanspruch des Pfandschuldners, der die ganze Schuld abgetragen hatte, gegen den Garanten gemäß Paragraph 1359, ABGB bejaht hat.

Die fehlende Akzessorietät der Bankgarantie steht dieser Auffassung nicht entgegen. Die vom Revisionswerber aufgezeigte Möglichkeit, daß der Begünstigte die Bankgarantie in Anspruch nimmt, obwohl der Schuldner geleistet hat, bildet keine Besonderheit gegenüber den anderen Sicherungsmitteln. Denkbar ist ja auch, daß etwa der Bürge auf Verlangen des Gläubigers zahlt, nachdem der Schuldner schon geleistet hat.

Anmerkung

E45791 04A00897

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00089.97K.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19970408_OGH0002_0040OB00089_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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