TE OGH 1997/4/8 4Ob95/97t

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Graf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei (nunmehr:) C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Roland Deissenberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21.Februar 1997, GZ 4 R 299/96m-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn man der Klägerin dahin folgen wollte, daß die beanstandete Werbeankündigung den - objektiv unrichtigen - Eindruck erwecken könne, es gebe einen feststehenden, einheitlichen P*****- Fachhändlerverkaufspreis, wäre daraus noch kein Verstoß gegen § 2 UWG abzuleiten. Eine irreführende Angabe iSd § 2 UWG liegt nur dann vor, wenn sie als wesentlich angesehen wird, die durch sie erweckte, mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmende Erwartung also mit dem Entschluß des Interessenten zusammenhängt, sich mit dem Angebot zu befassen, insb die Ware zu kaufen (MR 1987, 181-OÖ Rundschau; ÖBl 1997, 20-Steirischer Medienjumbo uva). Warum aber die angesprochenen Landwirte das Angebot eines Preisnachlasses in betraglich bestimmter Höhe davon abhängig machen sollten, ob es einen einheitlichen Fachhändlerpreis gibt oder nicht, ist nicht einzusehen. Das Angebot der Beklagten verliert ja nicht dadurch an Attraktivität, daß die Fachhändler unterschiedliche Preise verlangen; maßgebend ist, daß die Beklagte dem Käufer ihrer Produkte jeweils den angekündigten Betrag "nachläßt", dh daß der Fachhändler diesen Betrag dem Kunden abzieht und der Beklagten verrechnet. Darüber hinausgehende Hinweise auf eine besondere Preisgünstigkeit der Produkte der Beklagten fehlen.Selbst wenn man der Klägerin dahin folgen wollte, daß die beanstandete Werbeankündigung den - objektiv unrichtigen - Eindruck erwecken könne, es gebe einen feststehenden, einheitlichen P*****- Fachhändlerverkaufspreis, wäre daraus noch kein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG abzuleiten. Eine irreführende Angabe iSd Paragraph 2, UWG liegt nur dann vor, wenn sie als wesentlich angesehen wird, die durch sie erweckte, mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmende Erwartung also mit dem Entschluß des Interessenten zusammenhängt, sich mit dem Angebot zu befassen, insb die Ware zu kaufen (MR 1987, 181-OÖ Rundschau; ÖBl 1997, 20-Steirischer Medienjumbo uva). Warum aber die angesprochenen Landwirte das Angebot eines Preisnachlasses in betraglich bestimmter Höhe davon abhängig machen sollten, ob es einen einheitlichen Fachhändlerpreis gibt oder nicht, ist nicht einzusehen. Das Angebot der Beklagten verliert ja nicht dadurch an Attraktivität, daß die Fachhändler unterschiedliche Preise verlangen; maßgebend ist, daß die Beklagte dem Käufer ihrer Produkte jeweils den angekündigten Betrag "nachläßt", dh daß der Fachhändler diesen Betrag dem Kunden abzieht und der Beklagten verrechnet. Darüber hinausgehende Hinweise auf eine besondere Preisgünstigkeit der Produkte der Beklagten fehlen.

Der von der Klägerin angestellte Vergleich der Stattpreiswerbung und irreführender Rabattankündigungen mit der beanstandeten Werbung der Beklagten geht fehl. Hier liegt ja kein Vergleich mit einem konkreten anderen Preis oder ein prozentmäßiger Abzug von einem solchen Preis vor; vielmehr kündigt die Beklagte die Zuwendung eines bestimmten Betrages an.

Wertet man die Zuwendung des bestimmten Geldbetrages als Zugabe, dann fällt diese unter die Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 5 UWG. Nach dieser Bestimmung kommt es entgegen der Meinung der Klägerin - anders als nach § 2 Abs 1 lit a ZugG in bezug auf den unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher - auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe nicht an (ÖBl 1996, 183-CA-Tausender). Die Unbestimmtheit des Fachhändlerpreises steht somit der Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung nicht im Weg. Die angefochtene Entscheidung steht auch nicht in Gegensatz zur Entscheidung ÖBl 1996, 150-Bazar-Alles-Gutschein II. Dort war es darum gegangen, daß der Gutschein (zu einer Zeitung als Hauptware) zum verbilligten Bezug einer anderen Ware (Zeitschrift) berechtigte. Hier wird aber der versprochene Betrag vom Preis der Hauptware abgezogen.Wertet man die Zuwendung des bestimmten Geldbetrages als Zugabe, dann fällt diese unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG. Nach dieser Bestimmung kommt es entgegen der Meinung der Klägerin - anders als nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ZugG in bezug auf den unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher - auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe nicht an (ÖBl 1996, 183-CA-Tausender). Die Unbestimmtheit des Fachhändlerpreises steht somit der Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung nicht im Weg. Die angefochtene Entscheidung steht auch nicht in Gegensatz zur Entscheidung ÖBl 1996, 150-Bazar-Alles-Gutschein römisch II. Dort war es darum gegangen, daß der Gutschein (zu einer Zeitung als Hauptware) zum verbilligten Bezug einer anderen Ware (Zeitschrift) berechtigte. Hier wird aber der versprochene Betrag vom Preis der Hauptware abgezogen.

Anmerkung

E45795 04A00957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00095.97T.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19970408_OGH0002_0040OB00095_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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