TE OGH 1997/4/8 4Ob102/97x

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG, ***** vertreten durch Dr.Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. T***** AG, *****2. T***** AG, ***** beide vertreten durch Schönherr, Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 950.000,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 14. Februar 1997, GZ 2 R 100/96g-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin geht in ihren Rechtsausführungen von dem - von ihr in erster Instanz behaupteten (S. 2) - Sachverhalt aus, daß ihr die Daten der von ihr herausgegebenen Telefonbücher von der "Post" gegen Entgelt zur Verfügung gestellt würden; im Rechtsmittel spricht sie sogar von einem Entgelt in "Millionenhöhe" (S. 119). Sie übersieht dabei, daß die Beklagten die Annahme des Erstgerichtes, sie hätten diese Behauptung mangels substantiierter Bestreitung zugestanden, in der Rekursbeantwortung mit Recht gerügt haben, weil sie zum Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Post keine substantiierten Behauptungen hätten aufstellen können und daher ihre bloße Bestreitung habe ausreichen müssen (vgl SZ 55/116). Das Rekursgericht hat diesen vom Erstgericht auch als bescheinigt angesehenen Umstand (S. 45) nicht für glaubhaft erachtet und die entsprechende Feststellung daher nicht übernommen (sondern umgedeutet). Der Oberste Gerichtshof kann somit im Provisorialverfahren nicht davon ausgehen, daß die Klägerin, die die Telefonbücher im Auftrag der "Post" herausgibt, dieser für die zu veröffentlichenden Daten ein Entgelt zu leisten hat (und ihre Einnahmen nur aus Inseraten bezieht). Auch aus § 31 Abs 1 FernmeldG ergibt sich nicht, daß sich die Post und Telekom AG ("Post") als Betreiberin des öffentlichen Fenmeldedienstes dann, wenn sie die von ihr zu erstellenden Teilnehmerverzeichnisse durch Dritte herausgeben läßt, für die Daten bezahlen lasse.Die Klägerin geht in ihren Rechtsausführungen von dem - von ihr in erster Instanz behaupteten (S. 2) - Sachverhalt aus, daß ihr die Daten der von ihr herausgegebenen Telefonbücher von der "Post" gegen Entgelt zur Verfügung gestellt würden; im Rechtsmittel spricht sie sogar von einem Entgelt in "Millionenhöhe" (S. 119). Sie übersieht dabei, daß die Beklagten die Annahme des Erstgerichtes, sie hätten diese Behauptung mangels substantiierter Bestreitung zugestanden, in der Rekursbeantwortung mit Recht gerügt haben, weil sie zum Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Post keine substantiierten Behauptungen hätten aufstellen können und daher ihre bloße Bestreitung habe ausreichen müssen vergleiche SZ 55/116). Das Rekursgericht hat diesen vom Erstgericht auch als bescheinigt angesehenen Umstand (S. 45) nicht für glaubhaft erachtet und die entsprechende Feststellung daher nicht übernommen (sondern umgedeutet). Der Oberste Gerichtshof kann somit im Provisorialverfahren nicht davon ausgehen, daß die Klägerin, die die Telefonbücher im Auftrag der "Post" herausgibt, dieser für die zu veröffentlichenden Daten ein Entgelt zu leisten hat (und ihre Einnahmen nur aus Inseraten bezieht). Auch aus Paragraph 31, Absatz eins, FernmeldG ergibt sich nicht, daß sich die Post und Telekom AG ("Post") als Betreiberin des öffentlichen Fenmeldedienstes dann, wenn sie die von ihr zu erstellenden Teilnehmerverzeichnisse durch Dritte herausgeben läßt, für die Daten bezahlen lasse.

Geht man aber mangels der Bescheinigung des Gegenteils davon aus, daß die Klägerin die ihr kostenlos mitgeteilten Daten (die auch der Auftraggeberin kostenlos zugekommen waren) veröffentlicht hat, dann steht die Auffassung der Vorinstanzen im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 1 UWG. Eine unmittelbare Leistungsübernahme durch technischen Vervielfältigungsvorgang liegt nach den Feststellungen nicht vor. Grundsätzlich ist Nachahmung erlaubt (MR 1993, 72-Programmzeitschrift ua); bei Adreß- und Telefonbüchern ist eine Abweichung kaum möglich (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19, 649 Rz 535 zu § 1 dUWG).Geht man aber mangels der Bescheinigung des Gegenteils davon aus, daß die Klägerin die ihr kostenlos mitgeteilten Daten (die auch der Auftraggeberin kostenlos zugekommen waren) veröffentlicht hat, dann steht die Auffassung der Vorinstanzen im Einklang mit der Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG. Eine unmittelbare Leistungsübernahme durch technischen Vervielfältigungsvorgang liegt nach den Feststellungen nicht vor. Grundsätzlich ist Nachahmung erlaubt (MR 1993, 72-Programmzeitschrift ua); bei Adreß- und Telefonbüchern ist eine Abweichung kaum möglich (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19, 649 Rz 535 zu Paragraph eins, dUWG).

Ein Gegensatz zur Rechtsprechung, wonach es nicht dem Leitbild eines funktionierenden Leistungswettbewerbs entspreche, wenn die bessere Position dadurch erreicht wird, daß fremde Leistungen genutzt werden, ohne das verlangte, von den Mitbewerbern bezahlte Entgelt zu entrichten (ÖBl 1994, 217-Satellitenprogramm), besteht daher nicht.

Nach § 31 Abs 5 FernmeldeG dürfen die im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten vom Betreiber nur für Zwecke der Benützung des Fernmeldedienstes verwendet und ausgewertet werden. Daraus folgt aber nicht, daß einem Dritten untersagt wäre, die veröffentlichten Daten von Fernsprechbenützern für ein eigenes Telefonverzeichnis zu verwenden.Nach Paragraph 31, Absatz 5, FernmeldeG dürfen die im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten vom Betreiber nur für Zwecke der Benützung des Fernmeldedienstes verwendet und ausgewertet werden. Daraus folgt aber nicht, daß einem Dritten untersagt wäre, die veröffentlichten Daten von Fernsprechbenützern für ein eigenes Telefonverzeichnis zu verwenden.

Auf die Richtlinie 96/9/EG des Eur. Parlamentes und des Rates vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil die Umsetzungsfrist dafür noch nicht abgelaufen ist und die Umsetzung auch noch nicht erfolgt ist.

Anmerkung

E45798 04A01027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00102.97X.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19970408_OGH0002_0040OB00102_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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