Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Graf sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Fürst & Domberger, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Mödling, wegen Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 1997, GZ 3 R 10/97f-58, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der Entscheidung eines verstärkten Senates SZ 66/164 = ecolex
1994, 159 = EFSlg 73.269 = EvBl 1994/53 = JBl 1994, 549 (Pichler) =
MietSlg 45.679 = ÖA 1994, 110 = ÖBl 1993, 259) wurde ausgesprochen,
daß die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht auch im Sicherungsverfahren insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen hat. Dieser Rechtssatz gilt selbstverständlich auch dann, wenn nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar aufgenommene Bescheinigungen verwertet werden. Daß das Rekursgericht die Feststellungsgrundlage aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsergebnisse erweitern kann, ändert an der Unzulässigkeit einer Überprüfung der Beweiswürdigung nichts (s König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 321).
§ 526 Abs 1 ZPO schließt die mündliche Rekursverhandlung für das Zivilverfahren und, da die Bestimmungen der ZPO insoweit auch für das Exekutionsverfahren gelten (§§ 78, 402 Abs 4 EO), auch für das Sicherungsverfahren aus. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung (ecolex 1996, 674 = JBl 1996, 799) betrifft das Außerstreitverfahren. Die Klägerin hat sich am Verfahren über den Widerspruch beteiligt. Inwieweit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, ist nicht zu erkennen.Paragraph 526, Absatz eins, ZPO schließt die mündliche Rekursverhandlung für das Zivilverfahren und, da die Bestimmungen der ZPO insoweit auch für das Exekutionsverfahren gelten (Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO), auch für das Sicherungsverfahren aus. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung (ecolex 1996, 674 = JBl 1996, 799) betrifft das Außerstreitverfahren. Die Klägerin hat sich am Verfahren über den Widerspruch beteiligt. Inwieweit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, ist nicht zu erkennen.
Anmerkung
E45803 04A01137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00113.97I.0408.000Dokumentnummer
JJT_19970408_OGH0002_0040OB00113_97I0000_000