TE OGH 1997/4/8 5Ob93/97f

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin S*****, vertreten durch Ambros Rechtsanwalts KEG, Wien, wider die Antragsgegnerin Olga W*****, vertreten durch Dr.Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erhöhung des Bauzinses, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21.Dezember 1996, GZ 39 R 950/96m-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Art III Abs 6 BauRG-Nov 1990, BGBl Nr. 258, iVm § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG sowie § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Art römisch III Absatz 6, BauRG-Nov 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 258, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG sowie Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Ob ein Verfahren iSd § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt wurde, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (SZ 43/176; 5 Ob 562/88; RZ 1992, 262/85 ua; Schubert in Rummel2, Rz 10 zu § 1497 ABGB). Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes würde daher gemäß Art III Abs 6 BauRG-Nov 1990 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 528 Abs 1 ZPO eine grobe Verkennung der Rechtslage voraussetzen, die im Interesse der Rechtssicherheit eine Korrektur verlangt. Ein solcher Beurteilungsfehler ist nicht zu erkennen, weil die Judikatur für die "gehörige" Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens einen zeitlichen Spielraum läßt, der aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auch mehrere Monate betragen kann (vgl RIS-Justiz RS0034624 und RS0034710). Hier war das mehrmonatige Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag durch die Schwierigkeit der Entscheidungsfindung auf Grund der Organisationsstruktur der antragstellenden Gebietskörperschaft und dem Bemühens um eine Gleichbehandlung der Bauberechtigten (auch derer, die sich mit der Antragstellerin bereits verglichen hatten) bedingt.1.) Ob ein Verfahren iSd Paragraph 1497, ABGB gehörig fortgesetzt wurde, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (SZ 43/176; 5 Ob 562/88; RZ 1992, 262/85 ua; Schubert in Rummel2, Rz 10 zu Paragraph 1497, ABGB). Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes würde daher gemäß Art römisch III Absatz 6, BauRG-Nov 1990 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO eine grobe Verkennung der Rechtslage voraussetzen, die im Interesse der Rechtssicherheit eine Korrektur verlangt. Ein solcher Beurteilungsfehler ist nicht zu erkennen, weil die Judikatur für die "gehörige" Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens einen zeitlichen Spielraum läßt, der aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auch mehrere Monate betragen kann vergleiche RIS-Justiz RS0034624 und RS0034710). Hier war das mehrmonatige Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag durch die Schwierigkeit der Entscheidungsfindung auf Grund der Organisationsstruktur der antragstellenden Gebietskörperschaft und dem Bemühens um eine Gleichbehandlung der Bauberechtigten (auch derer, die sich mit der Antragstellerin bereits verglichen hatten) bedingt.

2.) Daß eine nur Teile der Vertragsdauer abdeckende Ermäßigung des Bauzinses nicht als (verschleierte) Wertsicherungsvereinbarung zu qualifizieren ist, wurde vom Rekursgericht zutreffend erkannt. Die Ermäßigung läßt auch keinen zwingenden Rückschluß darauf zu, daß die Parteien auf eine Wertsicherung des Bauzinses verzichtet hätten, wäre eine solche möglich gewesen (vgl WoBl 1993, 83/64). Im übrigen ist der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz an die Feststellung, daß sich die Parteien auf eine Wertsicherung des Bauzinses geeignet hätten, wäre dem nicht ein gesetzliches Hindernis entgegengestanden, gebunden (vgl SZ 66/139). Daß ein Bauzins nach Maßgabe des Art III Abs 5 Z 5 BauRG-Nov 1990 offenbar unangemessen ist, wenn er nur einen Bruchteil des inneren Wertes des seinerzeit vereinbarten Entgelts beträgt, entspricht der Judikatur (SZ 66/139).2.) Daß eine nur Teile der Vertragsdauer abdeckende Ermäßigung des Bauzinses nicht als (verschleierte) Wertsicherungsvereinbarung zu qualifizieren ist, wurde vom Rekursgericht zutreffend erkannt. Die Ermäßigung läßt auch keinen zwingenden Rückschluß darauf zu, daß die Parteien auf eine Wertsicherung des Bauzinses verzichtet hätten, wäre eine solche möglich gewesen vergleiche WoBl 1993, 83/64). Im übrigen ist der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz an die Feststellung, daß sich die Parteien auf eine Wertsicherung des Bauzinses geeignet hätten, wäre dem nicht ein gesetzliches Hindernis entgegengestanden, gebunden vergleiche SZ 66/139). Daß ein Bauzins nach Maßgabe des Art römisch III Absatz 5, Ziffer 5, BauRG-Nov 1990 offenbar unangemessen ist, wenn er nur einen Bruchteil des inneren Wertes des seinerzeit vereinbarten Entgelts beträgt, entspricht der Judikatur (SZ 66/139).

Anmerkung

E45807 05A00937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00093.97F.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19970408_OGH0002_0050OB00093_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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