TE Vwgh Beschluss 2006/7/6 2005/07/0089

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §42;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §104a Abs3;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §55 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Burgenland als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Februar 2005, Zl. FA13A-

33.11 F 3-05/53, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: G-GmbH, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 9. April 2004 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Benützung von Tiefengrundwasser durch Entnahme von max. 15 l/s Thermalwasser aus der Bohrung F FF1 auf einem näher bezeichneten Grundstück, für die Gewinnung von Heizenergie im Rahmen eines Versuchsbetriebes von fünf Jahren sowie für die Einleitung des abgeleiteten Wassers in den Vorfluter E.

Mit Schreiben an den Landeshauptmann von Steiermark vom 12. Jänner 2005 begehrte der Landeshauptmann von Burgenland, ihm das Verhandlungsergebnis betreffend das gegenständliche Projekt "mit dem entsprechenden Gutachten bzw. wenn bereits vorhanden", den Bewilligungsbescheid im Zuge der Aufgaben der Gewässeraufsicht zu übermitteln.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung

a) zur Entnahme von Thermalwasser aus der Thermalversorgungsanlage F FF1 auf näher bezeichnetem Grundstück, erliegend auf der KG. F., im Ausmaß von max. 15 l/s in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April jeden Jahres und

b) zur Einleitung der Wässer aus der Thermalwasserbohrung

F FF1 im Ausmaß von max. 15 l/s in die E in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April jeden Jahres,

nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen bzw. des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes, befristet bis zum 31. Dezember 2009, unter Auflagen, erteilt.

In weiterer Folge übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Burgenland mit Schreiben vom 7. März 2005, eingelangt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung am 14. März 2005, den vorgenannten Bescheid vom 15. Februar 2005 "zur Kenntnis".

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Landeshauptmannes von Burgenland wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Juli 2005 als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005 erhob der Landeshauptmann von Burgenland "als wasserwirtschaftliches Planungsorgan" gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Februar 2005 die gegenständliche, auf Art. 131 Abs. 2 B-VG i. V.m. § 104a WRG 1959 gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Zur Beschwerdelegitimation führte die beschwerdeführende Partei aus, dass, obwohl die E fast unmittelbar nach der genehmigten Anlage auf burgenländisches Landesgebiet übertrete und kurz darauf in die L münde und damit wasserwirtschaftliche öffentliche Interessen des Burgenlandes berührt würden, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Burgenlandes entgegen § 55 Abs. 4 WRG 1959 weder in das Vorprüfungsverfahren eingezogen noch zur Verhandlung geladen worden sei. Durch den angefochtenen Bescheid sei die Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Grundwasserkörper (Quantität bezüglich des Thermalwasserkörpers und der Qualität der oberflächennahen Grundwasserkörper) sowie der Oberflächenwasserkörper der E und der L (Verschlechterung der Qualität) gemäß § 104a WRG 1959 gegeben, sodass wesentliche wasserwirtschaftliche öffentliche Interessen des Burgenlandes verletzt würden. Das burgenländische wasserwirtschaftliche Planungsorgan sei trotzdem dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.

Die Beschwerde erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig:

Die beschwerdeführende Partei stützt ihre Beschwerdelegitimation auf § 104a WRG 1959. Diese Bestimmung lautet:

"(1) Vorhaben, bei denen

1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. Rechtskräftige Bescheide, mit denen ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, sind dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zuzustellen. Gegen Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen."

Die beschwerdeführende Partei vertritt offensichtlich die Auffassung, § 104a Abs. 3 WRG 1959 räume ihr das Recht ein, erstinstanzliche Bescheide mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.

Diese Auffassung erweist sich als unzutreffend.

§ 104a Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 ordnet an, dass dem

wasserwirtschaftlichen Planungsorgan "rechtskräftige" Bescheide, mit denen ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, zuzustellen sind.

§ 104a Abs. 3 zweiter und dritter Satz leg. cit. räumt dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan gegen bestimmte Bescheide das Recht der Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof ein. Zwar ist nicht von "rechtskräftigen" Bescheiden die Rede, doch legt der systematische Zusammenhang der Sätze 2 und 3 des § 104a WRG 1959 mit Satz 1 die Auslegung nahe, dass sich auch Satz 2 und 3 auf "rechtskräftige" Bescheide beziehen.

Damit stellt sich aber die weitere Frage, ob der Gesetzgeber unter "rechtskräftigen Bescheiden" auch erstinstanzliche Bescheide gemeint hat.

Denkbar wäre, dass das Vorbild dieser Regelung § 107 Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 109, war. Diese Bestimmung lautete:

"Eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, kann ihre Einwendungen auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, dass ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden."

Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine rechtskräftige Entscheidung der Angelegenheit im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 liege vor, wenn Unanfechtbarkeit des Bescheides im Hinblick auf alle tatsächlich am Verfahren beteiligten Parteien, also auf alle anderen Parteien als die übergangene, eingetreten sei (vgl. das Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 2000/07/0017, u.a.). Diese gegenüber den tatsächlich am Verfahren beteiligten Parteien eingetretene Rechtskraft wurde durch § 107 Abs. 2 WRG 1959 auf die übergangene Partei erstreckt. "Rechtskräftig" im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 waren (auch) erstinstanzliche Bescheide.

Weder das Gesetz selbst noch die Materialien geben aber einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber in § 104a Abs. 3 WRG 1959 von einem solchen Verständnis der Rechtskraft ausgegangen sei.

Von der Sache her wäre ein solches Verständnis allenfalls für die Fälle sinnvoll, in denen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan "übergangene Partei" ist. § 104a Abs. 3 leg. cit. beschränkt sich aber nicht auf diese Fälle. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit "rechtskräftigen Bescheiden" in § 104a Abs. 3 WRG 1959 all jene Bescheide gemeint hat, die allen tatsächlich dem Verfahren beigezogenen Parteien, nicht aber dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan gegenüber, in Rechtskraft erwachsen sind und dass er für diese Fälle eine Erstreckung der Rechtskraft auf das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und - als Ausgleich dafür - die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen erstinstanzliche rechtskräftige Bescheide habe statuieren wollen.

Denkbar wäre auch, dass der Gesetzgeber mit "rechtskräftigen Bescheiden" im § 104a Abs. 3 WRG 1959 die Fälle im Auge gehabt hat, in denen es nach § 42 AVG zu einem Verlust der Parteistellung kommt. Eine solche Deutung verbietet sich aber schon deswegen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für Amtsparteien - zu denen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gehört - bei Unterbleiben von Einwendungen kein Verlust der Parteistellung eintritt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2004, 2002/10/0002).

§ 104a Abs. 3 leg. cit. kann daher auch nicht so gedeutet werden, dass er sich auf Bescheide bezieht, die durch einen Verlust der Parteistellung für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan unanfechtbar und dadurch "rechtskräftig" geworden sind und dass mit der Einräumung der Beschwerdebefugnis gegen solche Bescheide dieser Verlust wieder rückgängig gemacht werden sollte.

Somit bleibt nur mehr die Deutung übrig, dass mit "rechtskräftigen" Bescheiden solche gemeint sind, bei denen der Instanzenzug erschöpft ist. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt daher, wenn man das Tatbestandselement der "Rechtskraft" auch auf § 104a Abs. 3 zweiter und dritter Satz WRG 1959 bezieht, Beschwerdelegitimation nur gegen solche Bescheide zu, die letztinstanzliche Bescheide sind.

An diesem Ergebnis ändert sich aber auch dann nichts, wenn man das Tatbestandselement "rechtskräftig" nicht auf § 104a Abs. 3 zweiter und dritter Satz WRG 1959 bezieht. Es kann nämlich ohne entsprechenden Anhaltspunkt im Gesetz selbst oder in den Materialien nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber völlig systemwidrig dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan eine Beschwerdebefugnis gegen noch nicht rechtskräftige erstinstanzliche Bescheide zugestanden habe. In diesem Fall wäre auch unklar, ob sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan aussuchen kann, ob es zunächst im Rahmen des § 55 Abs. 4 WRG 1959 administrative Rechtsmittel ausschöpft und dann den Verwaltungsgerichtshof anruft oder ob es gegen erstinstanzliche Bescheide sofort Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhebt. Eine derartige Systemwidrigkeit kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

Zusammengefasst ergibt sich, dass dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan durch § 104a Abs. 3 WRG 1959 keine Befugnis zur Anfechtung erstinstanzlicher Bescheide eingeräumt wurde. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat Bescheide, die nicht letztinstanzliche Bescheide sind, mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen; dies auch dann, wenn es übergangene Partei ist. Wird dies seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes unterlassen, wird der erstinstanzliche Bescheid zwar rechtskräftig; dies berechtigt das wasserwirtschaftliche Planungsorgan aber nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war. Auf die Frage, ob der Landeshauptmann von Burgenland als wasserwirtschaftliches Planungsorgan als Partei in einem vom Landeshauptmann von Steiermark geführten Verfahren auftreten konnte, war daher nicht mehr einzugehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Nach § 47 Abs. 4 VwGG findet in den Fällen des Art. 81a Abs. 4 und des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt; das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juli 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070089.X00

Im RIS seit

27.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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