TE OGH 1997/4/8 4Ob101/97z

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Graf sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*****GesellschaftmbH & Co KG, 2. M***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei t*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 14. Februar 1997, GZ 2 R 24/96f-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Möglichkeit zur Information über die Teilnahmebedingungen oder zum Erhalt allfälliger Teilnahmescheine, die alternativ zum Kauf der Ware angeboten wird, dem Interessenten als dem Kauf gleichwertig erscheint, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, daß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt. Das gilt insbesondere auch für eine dem Interessenten eingeräumte Möglichkeit, die Teilnahmebedingungen telefonisch zu erfahren.Ob eine Möglichkeit zur Information über die Teilnahmebedingungen oder zum Erhalt allfälliger Teilnahmescheine, die alternativ zum Kauf der Ware angeboten wird, dem Interessenten als dem Kauf gleichwertig erscheint, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, daß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt. Das gilt insbesondere auch für eine dem Interessenten eingeräumte Möglichkeit, die Teilnahmebedingungen telefonisch zu erfahren.

Anmerkung

E45797 04A01017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00101.97Z.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19970408_OGH0002_0040OB00101_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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