TE OGH 1997/4/9 9Ob115/97w

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Veröffentlicht am 09.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne W*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr.Wilfried Mayer, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Friedrich W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr.Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Unterhalt (restlich S 142.740,--, Rekursinteresse S 128.340,--), infolge außerordentlicher Revision (gemeint: Rekurses) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 12.Dezember 1996, GZ 21 R 443/96p-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte mit seinem Urteil vom 20.6.1996 (ON 15) den Beklagten für schuldig, der Klägerin zusätzlich zu dem mit Teilanerkenntnisurteil vom 30.10.1995 zuerkannten monatlichen Geldunterhaltsbetrag von S 9.500,-- ab 1.6.1996 weitere S 400,--, insgesamt sohin einen monatlichen Geldunterhalt von S 9.500,-- zu zahlen. Ein Mehrbegehren von monatlich S 3.565,-- wies es ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte

I.) das angefochtene Urteil dahin ab, daß es als Teilurteil zu lauten habe:römisch eins.) das angefochtene Urteil dahin ab, daß es als Teilurteil zu lauten habe:

"1. Das Hauptbegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin ab 1.7.1995 neben dem bisher gelieferten Naturalunterhalt monatlich einen Geldunterhalt von S 2.500,-- (gemeint: S 9.500,--) zu zahlen, wird abgewiesen.

2. Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin für die Zeit vom 1.6.1995 bis 31.3.1996 einschließlich des mit Teilanerkenntnisurteil vom 30.10.1995 zuerkannten monatlichen Unterhalts von S 9.500,-- einen monatlichen Unterhalt von insgesamt S 13.465,-- und für die Zeit ab 1.4.1996 einschließlich des mit dem angeführten Teilanerkenntnisurteil zuerkannten Unterhalts einen monatlichen Unterhalt von S 9.900,-- zu zahlen, und zwar die bisher fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die weiterhin fällig werdenden Beträge jeweils zum 1. eines jeweiligen Monats im vorhinein, wobei die bisher geleisteten Zahlungen und allenfalls erbrachte Naturalleistungen (Wohnungskosten von S 3.965,--) auf den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit anzurechnen sind.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten";

II.) hob es im übrigen, somit hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens auf Zahlung eines weiteren monatlichen Unterhalts von S 3.565,-- ab 1.4.1996 und im Kostenpunkt das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Es erklärte III.) die Kosten des Berufungsverfahrens zu weiteren Prozeßkosten und VI.) die ordentliche Revision für nicht zulässig.römisch II.) hob es im übrigen, somit hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens auf Zahlung eines weiteren monatlichen Unterhalts von S 3.565,-- ab 1.4.1996 und im Kostenpunkt das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Es erklärte römisch III.) die Kosten des Berufungsverfahrens zu weiteren Prozeßkosten und römisch VI.) die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Ausdrücklich nur gegen Punkt II, somit den als Beschluß ergehenden Teil der angefochtenen Entscheidung, richtet sich der als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und das Klagebegehren im angefochtenen Umfang abzuweisen.Ausdrücklich nur gegen Punkt römisch II, somit den als Beschluß ergehenden Teil der angefochtenen Entscheidung, richtet sich der als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und das Klagebegehren im angefochtenen Umfang abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig:Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig:

1. Soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat;

2. Soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und wenn es dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist ein Rechtsmittel dagegen - auch ein außerordentlicher Rekurs - jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 519 mwN).2. Soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und wenn es dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist ein Rechtsmittel dagegen - auch ein außerordentlicher Rekurs - jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 519, mwN).

Anmerkung

E45702 09A01157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00115.97W.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19970409_OGH0002_0090OB00115_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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