TE OGH 1997/4/9 9Ob119/97h

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Veröffentlicht am 09.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dr.Peter F*****, Assistenzprofessor, ***** vertreten durch Dr.Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ariane K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16. Jänner 1997, GZ 7 R 96/96f-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein in der Berufung geltend gemachter, vom Berufungsgericht aber verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157 uva).

Bei der Beurteilung der Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes iS § 14 Abs 3 MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob in einem konkreten Fall die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes vorliegt, ist eine darauf aufbauende und - wie hier - von grundsätzlichen Rechtsirrtümern freie Fallentscheidung gemäß § 502 Abs 1 ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (MietSlg 43.185 = WoBl 1991/133).Bei der Beurteilung der Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes iS Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob in einem konkreten Fall die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes vorliegt, ist eine darauf aufbauende und - wie hier - von grundsätzlichen Rechtsirrtümern freie Fallentscheidung gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (MietSlg 43.185 = WoBl 1991/133).

Anmerkung

E45835 09A01197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00119.97H.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19970409_OGH0002_0090OB00119_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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