TE OGH 1997/4/9 9ObA32/97i

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Veröffentlicht am 09.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Fritz Miklau und Richard Thöndel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter J*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Luftverkehrs-AG, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,623.381,56 brutto sA, S 11.408,30 netto sA und Feststellung (S 300.000,--; Gesamtstreitwert S 2,934.789,86), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Oktober 1996, GZ 10 Ra 177/96i-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.November 1995, GZ 16 Cga 61/95x-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 27.948,-- (darin S 4.658,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob die zwischen den Streitteilen abgeschlossene befristete Zusatzvereinbarung bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses gültig war und der Kläger infolge Verletzung der der beklagten Partei daraus erwachsenen Zahlungspflicht berechtigt war, vorzeitig aus dem Dienstverhältnis auszutreten (§ 26 Z 2 AngG) und demnach ein Anspruch des Klägers auf Zahlung offener Gehalts- und Zulagenbeträge, Kündigungsentschädigung, anteiliger Sonderzahlungen, Abfertigung und Urlaubsentschädigung sowie Kilometergeld und der Feststellungsanspruch zu Recht besteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob die zwischen den Streitteilen abgeschlossene befristete Zusatzvereinbarung bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses gültig war und der Kläger infolge Verletzung der der beklagten Partei daraus erwachsenen Zahlungspflicht berechtigt war, vorzeitig aus dem Dienstverhältnis auszutreten (Paragraph 26, Ziffer 2, AngG) und demnach ein Anspruch des Klägers auf Zahlung offener Gehalts- und Zulagenbeträge, Kündigungsentschädigung, anteiliger Sonderzahlungen, Abfertigung und Urlaubsentschädigung sowie Kilometergeld und der Feststellungsanspruch zu Recht besteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes entgegenzuhalten:

Die Beantwortung der Frage, ob durch die Beschneidung der Kompetenz des Klägers infolge Entzugs der Verantwortung für das Flughafenpersonal eine wesentliche Änderung der Tätigkeit des Klägers eingetreten ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der Kläger stützt nämlich sein Begehren nicht darauf, daß er für seine Dienste nicht angemessen entlohnt worden sei, sondern daß die beklagte Partei entgegen einer aufrechten Zusatzvereinbarung einseitige Entgeltskürzungen vorgenommen habe.

Die entscheidende Frage, ob es zu einer einvernehmlichen (konkludenten) Auflösung der Zusatzvereinbarung gekommen ist, hat das Berufungsgericht hingegen zutreffend verneint.

Die Formulierung der Zusatzvereinbarung vom 19.5.1991, Pkt 2 "ausschließlich für die Dauer der Ausübung dieser Funktion erhält der Dienstnehmer zu seinen derzeitigen Bezügen eine Verwendungszulage von S 17.524,--" haben die Vorinstanzen zutreffend nicht als ein der beklagten Partei eingeräumtes, einseitiges Gestaltungsrecht betreffend den Bestand der Bereichsleiterfunktion bewertet, zumal dadurch die an bestimmte Fristen gebundene Kündigungsmöglichkeit obsolet wäre. Ein über den Text der - unstrittig - von der beklagten Partei formulierten Vertragsurkunde hinausgehender oder diesem widersprechender Parteiwille wurde nicht festgestellt.

Für eine einvernehmliche Änderung der Zusatzvereinbarung und Zulagenkürzung konnte die beklagte Partei den Beweis nicht erbringen. Die Revisionswerberin hält daher nur noch daran fest, daß der Kläger durch Abgabe seiner Bewerbung für einen (angeblich) geringerwertigen Posten einer Änderung der Zusatzvereinbarung durch Zulagenkürzung konkludent (§ 863 ABGB) zugestimmt habe. Ob ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt (3 Ob 508/96 = RIS-Justiz RS0102748 uva). Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein daran zweifeln, daß der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, vorliegt (MietSlg 31.081 uva). Die über Wunsch der beklagten Partei herbeigeführte, einvernehmliche Verkürzung der Kündigungsfristen des Zusatzvertrages auf die kollektivvertragliche Dauer mußte beim Kläger wie bei jedem anderen Dienstnehmer in seiner Lage den Eindruck erwecken, daß bei Durchführung der geplanten Umstrukturierungen die Beklagte von der - erleichterten - Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen werde. Da sich der Kläger, wollte er nicht mit der zu erwartenden Kündigung dieser Zusatzvereinbarung den gänzlichen Entfall des überkollektivvertraglichen Mehrverdienstes riskieren, um die neugeschaffene Funktion des "Areamanagers" bewerben mußte, kann daraus auf eine einvernehmliche Änderung oder Auflösung der Zusatzvereinbarung noch nicht geschlossen werden. Vielmehr durfte der Kläger wie jeder andere Dienstnehmer in seiner Lage damit rechnen, daß die Beklagte für den Fall, daß das neue Schema eine Zulagenreduktion nach sich ziehe, den bestehenden Zusatzvertrag unter Einhaltung der vereinbarten Frist aufkündigen werde. Insoweit die Revisionswerberin vorbringt, der Kläger selbst habe seine frühere Funktion aufgegeben, an deren Stelle in beiderseitigem Einvernehmen die spätere treten sollte, weicht sie von den Feststellungen der Vorinstanzen ab. Unzutreffend wendet die Revisionswerberin ein, das Berufungsgericht habe aus der Tatsache der (zunächst erfolgten) Weiterzahlung der Bereichsleiterzulage auf einen Anspruchserwerb des Klägers geschlossen. Demgegenüber geht das Berufungsgericht (S 315) vielmehr zutreffend vom aufrechten Bestand der Zusatzvereinbarung, nicht jedoch von einem neu entstandenen Rechtsgrund aus.Für eine einvernehmliche Änderung der Zusatzvereinbarung und Zulagenkürzung konnte die beklagte Partei den Beweis nicht erbringen. Die Revisionswerberin hält daher nur noch daran fest, daß der Kläger durch Abgabe seiner Bewerbung für einen (angeblich) geringerwertigen Posten einer Änderung der Zusatzvereinbarung durch Zulagenkürzung konkludent (Paragraph 863, ABGB) zugestimmt habe. Ob ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt (3 Ob 508/96 = RIS-Justiz RS0102748 uva). Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein daran zweifeln, daß der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, vorliegt (MietSlg 31.081 uva). Die über Wunsch der beklagten Partei herbeigeführte, einvernehmliche Verkürzung der Kündigungsfristen des Zusatzvertrages auf die kollektivvertragliche Dauer mußte beim Kläger wie bei jedem anderen Dienstnehmer in seiner Lage den Eindruck erwecken, daß bei Durchführung der geplanten Umstrukturierungen die Beklagte von der - erleichterten - Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen werde. Da sich der Kläger, wollte er nicht mit der zu erwartenden Kündigung dieser Zusatzvereinbarung den gänzlichen Entfall des überkollektivvertraglichen Mehrverdienstes riskieren, um die neugeschaffene Funktion des "Areamanagers" bewerben mußte, kann daraus auf eine einvernehmliche Änderung oder Auflösung der Zusatzvereinbarung noch nicht geschlossen werden. Vielmehr durfte der Kläger wie jeder andere Dienstnehmer in seiner Lage damit rechnen, daß die Beklagte für den Fall, daß das neue Schema eine Zulagenreduktion nach sich ziehe, den bestehenden Zusatzvertrag unter Einhaltung der vereinbarten Frist aufkündigen werde. Insoweit die Revisionswerberin vorbringt, der Kläger selbst habe seine frühere Funktion aufgegeben, an deren Stelle in beiderseitigem Einvernehmen die spätere treten sollte, weicht sie von den Feststellungen der Vorinstanzen ab. Unzutreffend wendet die Revisionswerberin ein, das Berufungsgericht habe aus der Tatsache der (zunächst erfolgten) Weiterzahlung der Bereichsleiterzulage auf einen Anspruchserwerb des Klägers geschlossen. Demgegenüber geht das Berufungsgericht (S 315) vielmehr zutreffend vom aufrechten Bestand der Zusatzvereinbarung, nicht jedoch von einem neu entstandenen Rechtsgrund aus.

Das Vorbringen, der Kläger habe ohne Vorbehalt in einer Arbeitsgruppe mitgewirkt, welche die Festsetzung der neuen Zulage zum Gegenstand hatte, weicht von den Feststellungen ab (S 165). Dem Kläger kann auch ein relevanter Vorwurf daraus nicht gemacht werden, sich um die neue Funktion ohne Vorbehalt einer bestimmten Zulagenhöhe beworben zu haben, zumal unstrittig feststeht, daß zur Zeit einer noch erfolgversprechenden Bewerbung das endgültige Zulagenschema noch nicht feststand. Der Kläger hätte vielmehr riskiert, daß ihm andere, vorbehaltlos agierende Mitbewerber vorgezogen würden.

Da auch die Zahlung der Kilometergelder Bestandteil der - ungekündigten - Zusatzvereinbarung war, können die Erwägungen der Revisionswerberin, ob diese mit einer bestimmten Funktion verbunden waren, ebenfalls auf sich beruhen. Der aufrechte Bestand der Zusatzvereinbarung macht auch Erörterungen dazu, ob die letztlich errechnete Zulage der Funktion des Klägers angemessen war oder nicht, entbehrlich.

Eine Feststellung, daß der Kläger sich erst nach Erhalt eines Anbots eines Konkurrenzunternehmens auf den Standpunkt gestellt habe, daß der Zusatzvertrag formell aufrecht sei, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Daraus abgeleitete Schlüsse der Revisionswerberin können demnach ebenfalls auf sich beruhen.

Im Rahmen der synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt ist der wichtigste Anspruch des Arbeitnehmers jener auf das Entgelt. Wurde zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages ein bestimmtes Entgelt vereinbart, kann es vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt werden. Dies widerspräche dem Prinzip der Vertragstreue (WBl 1993, 190). Die - trotz aufrechten Bestandes der Zusatzvereinbarung - nur teilweise erfolgte Auszahlung der darin festgelegten Zulage stellte eine Entgeltschmälerung dar. Selbst eine relative Geringfügigkeit des vorenthaltenen Betrages bewirkt dann, wenn dieser Zustand über mehrere Monate hindurch andauert (9 ObA 53/93 = RIS-Justiz RS0028922) und überdies vom Arbeitgeber eine Nachzahlung nicht einmal in Aussicht gestellt wird (WBl 1993, 323) einen Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG.Im Rahmen der synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt ist der wichtigste Anspruch des Arbeitnehmers jener auf das Entgelt. Wurde zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages ein bestimmtes Entgelt vereinbart, kann es vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt werden. Dies widerspräche dem Prinzip der Vertragstreue (WBl 1993, 190). Die - trotz aufrechten Bestandes der Zusatzvereinbarung - nur teilweise erfolgte Auszahlung der darin festgelegten Zulage stellte eine Entgeltschmälerung dar. Selbst eine relative Geringfügigkeit des vorenthaltenen Betrages bewirkt dann, wenn dieser Zustand über mehrere Monate hindurch andauert (9 ObA 53/93 = RIS-Justiz RS0028922) und überdies vom Arbeitgeber eine Nachzahlung nicht einmal in Aussicht gestellt wird (WBl 1993, 323) einen Austrittsgrund nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E45704 09B00327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00032.97I.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19970409_OGH0002_009OBA00032_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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