TE OGH 1997/4/10 6Ob104/97f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, Heilmasseur, ***** vertreten durch Dr.Paul Sutterlüty ua Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Maria Anna H*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Karl-Heinz Plankel und Dr.Herwig Mayrhofer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 150.000,-- S infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als gemäß § 23 JN zuständigen Ablehnungsgerichtes vom 6.Dezember 1996, GZ 2 Nc 25/96v-3, womit die Befangenheit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch als gerechtfertigt erkannt und gemäß § 30 JN das Landesgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache 6 Cg 262/96h des Landesgerichtes Feldkirch bestimmt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, Heilmasseur, ***** vertreten durch Dr.Paul Sutterlüty ua Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Maria Anna H*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Karl-Heinz Plankel und Dr.Herwig Mayrhofer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 150.000,-- S infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als gemäß Paragraph 23, JN zuständigen Ablehnungsgerichtes vom 6.Dezember 1996, GZ 2 Nc 25/96v-3, womit die Befangenheit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch als gerechtfertigt erkannt und gemäß Paragraph 30, JN das Landesgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache 6 Cg 262/96h des Landesgerichtes Feldkirch bestimmt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Ablehnungsgerichtes wird wie folgt ergänzt:

"Das vom Landesgericht Feldkirch durchgeführte Verfahren über die Klage wird ab deren Zustellung als nichtig aufgehoben".

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klage wurde der Beklagten vom Landesgericht Feldkirch mit dem Auftrag gemäß § 243 Abs 4 ZPO zugestellt, binnen zwei Wochen schriftlich eine Klagebeantwortung zu erstatten.Die Klage wurde der Beklagten vom Landesgericht Feldkirch mit dem Auftrag gemäß Paragraph 243, Absatz 4, ZPO zugestellt, binnen zwei Wochen schriftlich eine Klagebeantwortung zu erstatten.

Innerhalb dieser Frist teilte die Beklagte mit, daß insbesondere aufgrund der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 574/93, 7 Ob 529/94 und 4 Ob 502/95 sämtliche Richter einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesgerichtes Feldkirch in der Rechtssache ihre Selbstablehnung zu erklären hätten und behielt sich konkrete Ablehnungserklärungen vor. Der Auftrag zur Klagebeantwortung und die Klagezustellung würden sich ohnedies als nichtig erweisen. Gleichzeitig beantragte die Beklagte, ihr die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, womit die Frist zur Beantwortung der Klage gehemmt sei. Der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch ging aufgrund der oben zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes davon aus, daß auch im gegenständlichen Fall eine Befangenheit aller Richter des angerufenen Gerichtes vorliege und legte den Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung vor. Dieses sprach aus, daß der Präsident, der Vizepräsident und sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch befangen sind, bestimmte gemäß § 30 JN das Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache und sprach aus, daß gegen diesen Beschluß kein Rechtsmittel zulässig sei.Innerhalb dieser Frist teilte die Beklagte mit, daß insbesondere aufgrund der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 574/93, 7 Ob 529/94 und 4 Ob 502/95 sämtliche Richter einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesgerichtes Feldkirch in der Rechtssache ihre Selbstablehnung zu erklären hätten und behielt sich konkrete Ablehnungserklärungen vor. Der Auftrag zur Klagebeantwortung und die Klagezustellung würden sich ohnedies als nichtig erweisen. Gleichzeitig beantragte die Beklagte, ihr die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, womit die Frist zur Beantwortung der Klage gehemmt sei. Der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch ging aufgrund der oben zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes davon aus, daß auch im gegenständlichen Fall eine Befangenheit aller Richter des angerufenen Gerichtes vorliege und legte den Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung vor. Dieses sprach aus, daß der Präsident, der Vizepräsident und sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch befangen sind, bestimmte gemäß Paragraph 30, JN das Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache und sprach aus, daß gegen diesen Beschluß kein Rechtsmittel zulässig sei.

Im weiteren Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck wies dieses die Anträge beider Parteien auf Gewährung der Verfahrenshilfe mit Beschluß vom 13.2.1997 ab.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck - nach Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages - gemäß § 521 Abs 3 ZPO fristgerecht erhobene Rekurs ist zulässig, weil sich das Rechtsmittel nicht gegen den Ausspruch der Befangenheit aller Richter des Landesgerichtes Feldkirch, sondern nur gegen das Fehlen eines Ausspruches über die Aufhebung nichtiger Prozeßhandlungen des befangenen Richters richtet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner dieselbe Beklagte und alle Richter des Landesgerichtes Feldkirch betreffenden Entscheidung 4 Ob 502/95 (mwN) ausgesprochen hat, gilt der Rechtsmittelausschluß gegen die Stattgebung der Ablehnung nach § 24 Abs 2 JN insoweit nicht, als ein nach § 25 letzter Satz JN zwingender Ausspruch über die Nichtigerklärung von Prozeßhandlungen durch den abgelehnten Richter unterblieben ist. Insoweit wurde der Ablehnung (oder hier der über Anregung erfolgten Selbstablehnung) der Richter in bezug auf die vor der Entscheidung gelegenen Amtshandlungen nicht Folge gegeben (4 Ob 502/95 mwN). Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine Partei ihr Ablehnungsrecht selbst ausübt, oder ob eine Selbstablehnung des Richters vorliegt (4 Ob 502/95 ua).Der von der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck - nach Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages - gemäß Paragraph 521, Absatz 3, ZPO fristgerecht erhobene Rekurs ist zulässig, weil sich das Rechtsmittel nicht gegen den Ausspruch der Befangenheit aller Richter des Landesgerichtes Feldkirch, sondern nur gegen das Fehlen eines Ausspruches über die Aufhebung nichtiger Prozeßhandlungen des befangenen Richters richtet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner dieselbe Beklagte und alle Richter des Landesgerichtes Feldkirch betreffenden Entscheidung 4 Ob 502/95 (mwN) ausgesprochen hat, gilt der Rechtsmittelausschluß gegen die Stattgebung der Ablehnung nach Paragraph 24, Absatz 2, JN insoweit nicht, als ein nach Paragraph 25, letzter Satz JN zwingender Ausspruch über die Nichtigerklärung von Prozeßhandlungen durch den abgelehnten Richter unterblieben ist. Insoweit wurde der Ablehnung (oder hier der über Anregung erfolgten Selbstablehnung) der Richter in bezug auf die vor der Entscheidung gelegenen Amtshandlungen nicht Folge gegeben (4 Ob 502/95 mwN). Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine Partei ihr Ablehnungsrecht selbst ausübt, oder ob eine Selbstablehnung des Richters vorliegt (4 Ob 502/95 ua).

In Stattgebung des Rekurses ist daher die Nichtigerklärung der vom rechtskräftig abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen auszusprechen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E45752 06A01047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00104.97F.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19970410_OGH0002_0060OB00104_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten